Durchführung der Nachtragsliquidation
Auch nach der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister kann es vorkommen, dass noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar kein verteilungsfähiges Vermögen mehr vorhanden ist, aber noch formale Rechtspositionen der gelöschten Gesellschaft bestehen, die beseitigt werden müssen.
In solchen Fällen kann eine Nachtragsliquidation in entsprechender Anwendung von § 273 IV 1 AktG stattfinden.
Dies bedeutet, dass das Gericht einen Nachtragsliquidator bestellt, der die noch offenen Aufgaben erledigt.
Da nach der Löschung der GmbH keine Liquidatoren oder Geschäftsführer mehr im Amt sind, muss das Gericht einen Nachtragsliquidator bestellen.
Dies geschieht analog § 273 IV 1 AktG und § 66 V 2 GmbHG ausschließlich durch das Gericht des unternehmensrechtlichen Verfahrens.
Die Bestellung erfolgt auf Antrag eines Beteiligten.
Beteiligte können Gläubiger, Gesellschafter, frühere Liquidatoren und sonstige Dritte sein, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Das Gericht hat bei der Bestellung des Nachtragsliquidators Ermessen, jedoch nur hinsichtlich der Person des Nachtragsliquidators, nicht aber hinsichtlich der Bestellung als solcher.
Eine Bestimmung der Person des Nachtragsliquidators in der Satzung oder durch die Gesellschafter ist unwirksam.
Auch die Abberufung des Nachtragsliquidators durch die Gesellschafterversammlung ist nicht möglich.
Auf die Durchführung der Nachtragsliquidation finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über die Liquidation Anwendung.
In der Sache selbst findet eine Fortsetzung des alten Liquidationsverfahrens statt.
Das bedeutet, dass die Eröffnungsakte (Gläubigeraufforderung, Eröffnungsbilanz) nicht wiederholt werden müssen und das Sperrjahr nicht von neuem läuft.
Die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators kann vom Gericht grundsätzlich nicht beschränkt werden.
Der Nachtragsliquidator hat die gleichen Kompetenzen wie ein gewöhnlicher Liquidator.
Für die Registereintragung gilt § 67 GmbHG.
Das bereits eingetragene Erlöschen der GmbH und ihrer Firma ist wieder zu löschen und die Nachtrags-Liquidations-GmbH unter alter Firma, aber als Liquidationsgesellschaft, wieder einzutragen.
Nach Abschluss der Nachtragsliquidation ist die Beendigung erneut zum Handelsregister anzumelden.
Die (ehemaligen) Gesellschafter können daneben Ansprüche der gelöschten GmbH gegen einen Mitgesellschafter mit der actio pro socio einklagen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nachtragsliquidation ein wichtiges Instrument ist, um auch nach der Löschung einer GmbH noch offene Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
Die Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolgt durch das Gericht und ermöglicht die Fortsetzung des Liquidationsverfahrens.
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