Anspruch des Klägers auf Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
LAG Nürnberg 5 Sa 117/20
Urteil 08.10.2020
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 08.10.2020 hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg vom 28.01.2020 auf und wies die Klage ab.
Der Kläger forderte die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) durch seinen Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX.
Der Kläger, ein Arbeiter mit einem Grad der Behinderung von 30, war in den Jahren 2018 und 2019 häufig arbeitsunfähig erkrankt
und beantragte im August 2019 ein BEM, was vom Bürgermeister der beklagten Gemeinde abgelehnt wurde.
Das Arbeitsgericht Würzburg gab der Klage statt und argumentierte, dass sich ein Anspruch auf ein BEM aus § 241 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 167 Abs. 2 SGB IX als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergebe.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hingegen entschied, dass § 167 Abs. 2 SGB IX dem Arbeitnehmer keinen einklagbaren individuellen Anspruch
auf Durchführung eines BEM gewährt, sondern lediglich den Arbeitgeber verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ein BEM anzubieten.
Die Berufung der Beklagten war somit erfolgreich, da das Landesarbeitsgericht der Ansicht war, dass das Gesetz keinen individuellen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf ein BEM vorsieht.
Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, und die Revision wurde zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.