Durchstreichungen im handschriftlichen Testament
OLG Düsseldorf I-3 Wx 63/16
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 63/16, geht es um die Auseinandersetzung
über die Erteilung eines Erbscheins basierend auf einem handschriftlichen Testament vom 24. März 2006.
Der Erblasser hatte darin die Ehegatten AA und BB zu seinen Erben bestimmt.
Es wurde jedoch im Testament festgestellt, dass diese Passagen später durchgestrichen waren, was Zweifel an der tatsächlichen Absicht des Erblassers aufwarf.
Das Nachlassgericht hatte zunächst den Antrag auf Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins abgelehnt,
da es davon ausging, dass der Erblasser diese Änderungen vorgenommen und damit die Erbeinsetzung widerrufen habe.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 (AA und BB) hatte das Oberlandesgericht jedoch entschieden, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte,
dass der Erblasser selbst die Streichungen vorgenommen hatte, insbesondere weil das Testament nicht bis zum Tod in seinem Gewahrsam war.
Das Nachlassgericht wurde angewiesen, den Erbschein nicht aus diesem Grund zu verweigern.
Nach weiteren Ermittlungen und Zeugenaussagen kam das Nachlassgericht jedoch erneut zu der Überzeugung,
dass der Erblasser die Streichungen eigenhändig vorgenommen habe, und wies den Erbscheinsantrag erneut zurück.
Die Beteiligten zu 1 und 2 legten erneut Beschwerde ein, da sie bezweifelten, dass der Erblasser die Streichungen tatsächlich vorgenommen hatte
oder dies mit der Absicht tat, ihre Erbeinsetzung zu widerrufen.
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt, da weiterhin erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Erblasser die Streichungen vorgenommen hat
und dass er tatsächlich die Absicht hatte, die ursprüngliche Erbeinsetzung aufzuheben.
Zudem stellte das Gericht fest, dass das Durchstreichen nur als Vorbereitung für eine neue testamentarische Verfügung diente,
die jedoch nicht erfolgte, sodass die ursprüngliche Verfügung weiterhin gültig sei.
Das Nachlassgericht wurde angewiesen, den gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
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