E-Scooter – praktisches Fortbewegungsmittel mit beachtenswerten Tücken!
Von
Carmen Eifert, Rechtsanwältin
bei KRAU Rechtsanwälte
E-Scooter werden zur Zeit als Fortbewegungsmittel immer beliebter.
Doch die meisten Menschen wissen nicht welche Pflichten hierbei bestehen und welche gesetzlichen Regelungen es gibt.
Hier ist Vorsicht geboten! Anliegend erhalten Sie eine Übersicht, damit Sie sich mit Ihrem E-Scooter sicher bewegen können und nicht Gefahr laufen sich strafbar zu machen.
Nach der Verordnung für die Klasse der Elektrokleinstfahrzeuge dürfen Sie den öffentlichen Verkehrsraum nur benutzen, wenn Ihr E-Scooter eine gültige Versicherungsplakette besitzt.
Hierunter fallen alle die E-Scooter, welche mindestens 6 km/h fahren können. Um eine entsprechende Versicherungsplakette zu erhalten, benötigt Ihr E-Scooter eine „Allgemeine Betriebserlaubnis“.
Sie müssen, wie bei Ihrem Kfz eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Sollte ein E-Scooter keine Versicherungsplakette besitzen, so darf er nur auf Privatgelände verwendet werden.
Anderenfalls macht man sich mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetzt strafbar.
Mit dem E-Scooter schnell mal in den Biergarten auf ein Bierchen und wieder nach Hause fahren.
Dies kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.
Anders als beim Fahren eines Fahrrads gilt hier nicht eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille, sondern bereits wie beim Auto bei 1,1 Promille.
Dies ist dann bereits eine Straftat.
Der Führerscheinentzug droht.
Zwischen 0,5 und 1,09 Promille droht ein Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte im Fahreignungsregister.
Aber auch bereits ab 0,3 Promille mit Fahrauffälligkeit kann man belangt werden.
Dies sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Bei Fahranfängern bis 21 und Führerscheinneulingen in der Probezeit gilt außerdem die 0,0 Promillegrenze.
Auch das Benutzen eines Handys ist während der Fahrt mit dem EScooter verboten.
Dies wird ebenfalls mit einem Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister bestraft.
Mit dem E-Scooter kann man auf dem Fahrradstreifen, Radwegen und Fahrradstraßen fahren.
Lediglich beim Fehlen von solchen darf auf die Straße ausgewichen werden.
Gehwege dürfen nicht befahren werden, außer dies ist durch Verkehrszeichen erlaubt.
Autobahnen sind selbstverständlich verboten.
Die EScooter dürfen in Deutschland lediglich maximal 20 km/h fahren.
E-Scooter dürfen auch nicht entgegengesetzt der Einbahnstraße fahren, außer dies ist mit dem Zusatzschild „für Fahrräder frei“ an angegeben.
E-Scooter dürfen auch nicht durch die Fußgängerzone fahren, auch nicht, wenn es für Fahrräder freigegeben ist.
Hier gibt es das Verkehrszeichen „für Elektrokleinstfahrzeuge frei“.
Auf diesem Zeichen ist ein Roller mit einem Stecker zu sehen und gilt für E-Scooter.
Dies berechtigt sodann auch die E-Scooter zur Benutzung der Fußgängerzone.
E-Scooter Fahrer müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Man benötigt keinen zusätzlichen Führerschein und auch keine Prüfbescheinigung.
Aktuell besteht keine Helmpflicht.
Auf dem E-Scooter darf man lediglich allein fahren.
Da, wie oben beschrieben, eine Pflichtversicherung besteht, tritt im Fall eines Unfalls die Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter ein.
Eigene Schäden muss man bei einem selbst verschuldeten Unfall selbst übernehmen.
Hier würde gegebenenfalls die eigene Unfallversicherung einspringen, wenn eine solche besteht.
Gerne stehen wir Ihnen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten zur Seite.
Beste Empfehlungen
Ihre Carmen Eifert, Rechtsanwältin
bei KRAU Rechtsanwälte