Echtheit des Testaments – Bindung durch Erbvertrag
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 1 169/97
Beschluss 4.11.1997
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. November 1997 ging es um die Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments und dessen Auswirkungen auf die Erbfolge.
Die Erblasserin, eine verwitwete und kinderlose Frau, hatte in einem Erbvertrag von 1983 ihren Stiefsohn als Vorerben und die Beteiligten zu 3 und 4 als Nacherben eingesetzt.
Dieser Vertrag sah jedoch vor, dass diese Erbeinsetzungen erlöschen, falls der Stiefsohn nach dem Tod des Ehemanns seinen Pflichtteil fordert.
Tatsächlich forderte der Stiefsohn seinen Pflichtteil, wodurch die Erblasserin berechtigt war, ein neues Testament zu errichten.
Nach dem Tod der Erblasserin fand sich ein handschriftliches Testament, datiert auf den 18. Mai 1985, in dem die Beteiligten zu 1 und 2 zu ihren Alleinerben bestimmt wurden.
Dieses Testament wurde bei einer Bank verwahrt, und die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten basierend darauf einen Erbschein.
Die Beteiligte zu 3 zweifelte jedoch die Echtheit des Testaments an und argumentierte, dass die Erblasserin durch den Erbvertrag von 1983 gebunden gewesen sei.
Das Nachlassgericht kündigte an, den Erbschein zu erteilen, woraufhin die Beteiligte zu 3 Beschwerde einlegte.
Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und hielt das Testament vom 18. Mai 1985 für gültig.
Es sah keine Notwendigkeit, ein grafologisches Gutachten einzuholen, da es keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des Testaments gab.
Die im Testament getroffenen Verfügungen widersprachen nach Ansicht des Gerichts nicht dem Erbvertrag,
da die vertraglich vereinbarten Erbeinsetzungen aufgrund des Pflichtteilsverlangens des Stiefsohnes erloschen waren.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde zurückgewiesen.
Das Gericht stellte klar, dass die Erblasserin nach dem Erbvertrag von 1983 berechtigt war, frei über ihren Nachlass zu verfügen, nachdem der Stiefsohn seinen Pflichtteil eingefordert hatte.
Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 437.500 DM festgesetzt.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen