Echtheit Testament Abschiedsbrief

Dezember 7, 2024

Echtheit Testament Abschiedsbrief

OLG Nürnberg 1 Wx 1539/23

Beschluss vom 08.08.2023

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 08.08.2023 befasst sich mit einem Erbscheinsstreit, in dem die Echtheit eines Testaments und eines mutmaßlichen Abschiedsbriefs im Mittelpunkt stehen.

Hintergrund des Falls:

Die Erblasserin verstarb am 11. Februar 2020.

Ihr Lebensgefährte (Beteiligter zu 8)) beantragte einen Erbschein als Alleinerbe basierend auf einem Testament vom 1. August 2018.

Dieses Testament wurde jedoch vom Nachlassgericht als Totalfälschung eingestuft, der entsprechende Erbscheinsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde des Lebensgefährten vom Senat zurückgewiesen.

Der Lebensgefährte legte daraufhin ein weiteres Schriftstück vor, einen angeblichen Abschiedsbrief der Erblasserin vom Tag ihres Todes, der erneut auf ein Testament verweist und ihn als Alleinerben bezeichnet.

Echtheit Testament Abschiedsbrief

Das Nachlassgericht wies auch diesen Erbscheinsantrag zurück, da weiterhin Zweifel an der Echtheit des Testaments bestanden und der Abschiedsbrief selbst kein Testament darstellte.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Lebensgefährten.

Entscheidung des OLG Nürnberg:

Das OLG Nürnberg wies die Beschwerde des Lebensgefährten zurück.

1. Echtheit des Abschiedsbriefs:

Der Senat hatte erhebliche Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Abschiedsbriefs.

Die Schrift wies starke Ähnlichkeiten mit der des gefälschten Testaments auf.

Zudem erschien der späte Fund des Briefs – erst zwei Jahre nach dem Tod der Erblasserin – unglaubwürdig.

Der Erklärungsversuch des Lebensgefährten, der Brief sei zufällig zwischen Büchern gefunden worden, überzeugte den Senat nicht.

Echtheit Testament Abschiedsbrief

2. Echtheit des Testaments:

Selbst wenn man die Echtheit des Abschiedsbriefs unterstellt hätte, änderte dies nichts an der Überzeugung des Senats, dass das Testament vom 1. August 2018 eine Fälschung ist.

Die im Gutachten der Sachverständigen festgestellten Merkmale einer Totalfälschung blieben bestehen.

Der Abschiedsbrief enthielt lediglich einen Verweis auf ein Testament, nicht jedoch auf das konkrete Schriftstück vom 1. August 2018.

3. Testierwille im Abschiedsbrief:

Der Senat sah im Abschiedsbrief, selbst bei Unterstellung seiner Echtheit, kein Testament.

Die Formulierungen deuteten lediglich auf eine informatorische Mitteilung hin, nicht auf einen Testierwillen.

Die Erblasserin bezog sich ausdrücklich auf ein bereits existierendes Testament.

Echtheit Testament Abschiedsbrief

Die weiteren im Brief enthaltenen Wünsche und Aufforderungen waren typisch für einen Abschiedsbrief und konnten nicht als letztwillige Verfügungen interpretiert werden.

4. Beweisanträge:

Die vom Lebensgefährten benannten Zeugen wurden nicht vernommen, da ihre Aussagen keine entscheidungserheblichen Tatsachen betrafen.

Selbst wenn die Zeugen die Zuneigung der Erblasserin zum Lebensgefährten bestätigt hätten, hätte dies nichts an der Echtheit des Testaments geändert.

5. Verfahrensrüge:

Die Rüge des Lebensgefährten, die Erstrichterin habe die Nichtabhilfeentscheidung zu früh getroffen, wurde zurückgewiesen.

Das FamFG sieht keine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung vor.

Fazit:

Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde des Lebensgefährten zurück.

Es blieb somit bei der Feststellung, dass weder das Testament vom 1. August 2018 noch der vorgelegte Abschiedsbrief eine gültige letztwillige Verfügung darstellten.

Wichtige Aspekte des Beschlusses:

  • Beweiswürdigung: Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Beweiswürdigung im Erbscheinsverfahren, insbesondere bei Zweifeln an der Echtheit von Testamenten.
  • Schriftgutachten: Schriftgutachten spielen eine wichtige Rolle bei der Feststellung der Echtheit von Urkunden.
  • Testierwille: Für die Annahme eines Testaments ist ein eindeutiger Testierwille erforderlich. Bloße informatorische Mitteilungen oder Wünsche reichen nicht aus.
  • Form des Testaments: Ein Testament kann auch in Form eines Briefs errichtet werden, jedoch sind an die Auslegung strenge Anforderungen zu stellen.
  • Rechtskraft: Die Rechtskraft einer Entscheidung steht einer erneuten Antragstellung nur entgegen, wenn Antrag und Sachverhalt identisch sind.

Dieser Beschluss zeigt die Komplexität von Erbscheinsstreitigkeiten auf und verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung, wenn die Echtheit von Testamenten in Frage steht.

RA und Notar Krau

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