Echtheit Testament Schriftsachverständiger

August 10, 2017
Echtheit Testament Schriftsachverständiger
OLG Düsseldorf 3 Wx 105/13

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat in seinem Beschluss vom 14.05.2013 entschieden,

dass Zweifel an der Echtheit der Unterschrift unter einer letztwilligen Verfügung nicht zwingend die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens erfordern.

Im vorliegenden Fall hatte der Beteiligte zu 1. ein Schriftstück vorgelegt, das er als Testament seiner verstorbenen Ehefrau bezeichnete.

Die Kinder der Eheleute hatten der Erteilung eines Erbscheins an den Beteiligten zu 1. zugestimmt.

Der Beteiligte zu 2., ein Sohn der Eheleute, hatte jedoch die Echtheit der Unterschrift seiner Mutter

unter dem Testament bestritten und die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens beantragt.

Echtheit Testament Schriftsachverständiger

Das Nachlassgericht hatte den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zurückgewiesen, da es unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrift-Vergleichsmaterials

sowie aller Umstände des Falles davon überzeugt war, dass es sich bei der beanstandeten Unterschrift um eine eigenhändige Unterschrift der Erblasserin handelte.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Es führte aus, dass die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens nur in Zweifelsfällen geboten sei.

Im vorliegenden Fall bestünden jedoch keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift.

Das OLG Düsseldorf stützte seine Entscheidung auf folgende Gründe:

  • Die vom Beteiligten zu 2. vorgelegte Vergleichsunterschrift stammte nicht von der Erblasserin.
  • Die übrigen Unterschriften der Erblasserin wiesen große Ähnlichkeiten mit der Unterschrift unter dem Testament auf.
  • Die Abweichungen bei einzelnen Buchstaben lagen innerhalb der normalen Variationsbreite der Unterschrift der Erblasserin.
  • Es gab ein Indiz dafür, dass die Erblasserin das Testament tatsächlich unterschrieben hatte: Am selben Tag, an dem das Testament datiert war, hatten die Kinder der Eheleute eine Erklärung unterschrieben, in der sie auf ihr Erbe verzichteten.
  • Die vom Beteiligten zu 2. angeführten Hilfstatsachen erlaubten nicht den von ihm gewünschten Rückschluss, dass die Unterschrift gefälscht war.

Echtheit Testament Schriftsachverständiger

Das OLG Düsseldorf kam daher zu dem Schluss, dass das Nachlassgericht die Echtheit der Unterschrift ohne Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens feststellen durfte.

Zusammenfassend lässt sich der Beschluss des OLG Düsseldorf wie folgt darstellen:

  • Zweifel an der Echtheit der Unterschrift unter einer letztwilligen Verfügung erfordern nicht zwingend die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens.
  • Die Einholung eines Gutachtens ist nur in Zweifelsfällen geboten.
  • Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist für die Praxis relevant, da er die Anforderungen an die Feststellung der Echtheit von Unterschriften unter Testamenten präzisiert.

Er verdeutlicht, dass die Gerichte nicht in jedem Fall verpflichtet sind, ein Schriftvergleichsgutachten einzuholen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss des OLG Düsseldorf steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
  • Im Zweifelsfall sollten Gerichte jedoch ein Schriftvergleichsgutachten einholen, um die Echtheit der Unterschrift sicherzustellen.

Wichtige Punkte des Beschlusses:

  • Die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens ist nur in Zweifelsfällen geboten.
  • Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge vergleicht.

Praktische Auswirkungen des Beschlusses:

  • Gerichte sollten die Echtheit von Unterschriften unter Testamenten sorgfältig prüfen.
  • Im Zweifelsfall sollten sie ein Schriftvergleichsgutachten einholen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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