Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat in seinem Beschluss vom 14.05.2013 entschieden,
dass Zweifel an der Echtheit der Unterschrift unter einer letztwilligen Verfügung nicht zwingend die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens erfordern.
Im vorliegenden Fall hatte der Beteiligte zu 1. ein Schriftstück vorgelegt, das er als Testament seiner verstorbenen Ehefrau bezeichnete.
Die Kinder der Eheleute hatten der Erteilung eines Erbscheins an den Beteiligten zu 1. zugestimmt.
Der Beteiligte zu 2., ein Sohn der Eheleute, hatte jedoch die Echtheit der Unterschrift seiner Mutter
unter dem Testament bestritten und die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens beantragt.
Das Nachlassgericht hatte den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zurückgewiesen, da es unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrift-Vergleichsmaterials
sowie aller Umstände des Falles davon überzeugt war, dass es sich bei der beanstandeten Unterschrift um eine eigenhändige Unterschrift der Erblasserin handelte.
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Es führte aus, dass die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens nur in Zweifelsfällen geboten sei.
Im vorliegenden Fall bestünden jedoch keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift.
Das OLG Düsseldorf stützte seine Entscheidung auf folgende Gründe:
Das OLG Düsseldorf kam daher zu dem Schluss, dass das Nachlassgericht die Echtheit der Unterschrift ohne Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens feststellen durfte.
Zusammenfassend lässt sich der Beschluss des OLG Düsseldorf wie folgt darstellen:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist für die Praxis relevant, da er die Anforderungen an die Feststellung der Echtheit von Unterschriften unter Testamenten präzisiert.
Er verdeutlicht, dass die Gerichte nicht in jedem Fall verpflichtet sind, ein Schriftvergleichsgutachten einzuholen.
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Punkte des Beschlusses:
Praktische Auswirkungen des Beschlusses:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.