Ehefeierlichkeiten als geschützter Bereich der Privatsphäre
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil gefällt. Es geht um die Frage, wie viel die Presse über das Privatleben von Menschen berichten darf. Konkret ging es um eine Hochzeit. Ein Ehepartner war berühmt, der andere nicht. Das Gericht musste entscheiden: Darf eine Zeitung den Namen und Details über den nicht prominenten Partner veröffentlichen?
Das Urteil trägt das Aktenzeichen VI ZR 217/23 und stammt vom 22. Juli 2025. Im Folgenden wird der Fall, die Entscheidung und die Bedeutung genau erklärt.
Ein Mann aus Dresden klagte gegen eine große deutsche Boulevardzeitung. Dieser Mann ist von Beruf Arzt. Er arbeitet als Oberarzt an einer Universitätsklinik. Er ist also keine Person, die in der Öffentlichkeit steht. Er ist kein Star und kein Politiker.
Allerdings hat dieser Arzt eine berühmte Frau geheiratet. Seine Ehefrau wird im Text als „A“ bezeichnet. Sie ist ein ehemaliges Supermodel. Sie war früher die Muse des berühmten Modeschöpfers Karl Lagerfeld. Sie ist also eine sogenannte „Person des öffentlichen Lebens“.
Die beiden haben geheiratet. Die Hochzeit fand im Standesamt auf einem Schloss in Dresden statt. Es war eine heimliche Hochzeit. Nur die Familie und engste Freunde waren dabei. Das Paar wollte keine Presse vor Ort haben.
Die Online-Zeitung „Bild.de“ berichtete trotzdem darüber. Sie veröffentlichte einen Artikel mit der Überschrift „Supermodel traut sich noch mal“. In diesem Artikel wurden viele Details über den Bräutigam verraten. Die Zeitung nannte:
Der Arzt wollte das nicht. Er fühlte sich in seiner Privatsphäre verletzt. Er wollte, dass die Zeitung diese persönlichen Informationen nicht mehr verbreiten darf. Deshalb zog er vor Gericht.
Bevor ein Fall beim Bundesgerichtshof landet, muss er durch untere Gerichte gehen. Zuerst gab das Landgericht Berlin dem Arzt recht. Die Zeitung sollte alles unterlassen. Die Zeitung legte Berufung ein. Das bedeutet, sie bat das nächsthöhere Gericht um eine Überprüfung. Das war das Kammergericht Berlin. Das Kammergericht sah die Sache anders. Es sagte: Die Zeitung darf fast alles schreiben. Nur die Behauptung, der Arzt sei ein „Millionär“, wurde verboten. Alle anderen Informationen (Name, Beruf, Kinder) durften bleiben. Das Gericht meinte, wer ein Supermodel heiratet, muss damit rechnen, in der Zeitung zu stehen.
Der Arzt war damit nicht einverstanden. Er ging in die sogenannte Revision. Das bedeutet, er bat das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen, den Bundesgerichtshof, um ein endgültiges Machtwort.
Der Bundesgerichtshof gab dem Arzt recht. Das Urteil des Kammergerichts wurde aufgehoben. Die Zeitung durfte die Informationen nicht veröffentlichen.
Die Richter in Karlsruhe (dort sitzt der BGH) haben ihre Entscheidung sehr ausführlich begründet. Dabei haben sie sich auf Grundrechte berufen. Diese Rechte stehen im Grundgesetz (GG) und schützen jeden Bürger. Besonders wichtig waren hier das „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“ und der Schutz der „Privatsphäre“.
Um das Urteil zu verstehen, muss man wissen, wie das Gericht das Leben eines Menschen einteilt. Juristen nutzen dafür oft ein Bild von verschiedenen Kreisen oder Sphären, wie in der Grafik oben angedeutet:
Das Gericht musste klären: Gehört eine Hochzeit zur Privatsphäre oder zur Sozialsphäre?
Der BGH entschied: Eine Eheschließung und die Feier gehören zur Privatsphäre. Das Gericht erklärte dies mit einem Blick in die Geschichte der Gesetze. Früher gab es in Deutschland das sogenannte „Aufgebot“. Wer heiraten wollte, musste das öffentlich am Rathaus aushängen lassen. Jeder sollte es wissen, um eventuell Einspruch zu erheben. Im Jahr 1998 hat der Gesetzgeber dieses Gesetz geändert. Das Aufgebot wurde abgeschafft. Man wollte die Daten der Bürger besser schützen. Auch Trauzeugen sind heute keine Pflicht mehr. Daraus folgert das Gericht: Der Staat sieht die Eheschließung heute als eine private Angelegenheit an. Es geht die Öffentlichkeit nichts mehr an, wer wann und wo heiratet.
Es gibt zwar einen öffentlichen Teil der Ehe. Das ist der „Rechtsstatus“. Wenn man verheiratet ist, ändern sich zum Beispiel die Steuerklasse oder der Name. Das gehört zur Sozialsphäre. Aber der Moment der Hochzeit, das „Ja-Wort“ und die Feier, das gehört zur geschützten Privatsphäre. Dies nennt das Gericht die „äußere Privatsphäre“.
In solchen Prozessen müssen Gerichte immer abwägen. Auf der einen Seite steht das Recht des Arztes auf Ruhe und Privatheit (Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes). Auf der anderen Seite steht das Recht der Presse auf Meinungsfreiheit und Berichterstattung (Artikel 5 des Grundgesetzes).
Das Gericht stellte sich folgende Fragen:
Die Richter sagten deutlich: Je unwichtiger die Information für die Allgemeinheit ist, desto stärker wiegt der Schutz der Privatsphäre. Da es hier nur um Klatsch und Tratsch ging („Voyeurismus“), war das Schutzbedürfnis des Arztes höher. Die Zeitung hatte kein „berechtigtes Informationsinteresse“.
Am Ende des Textes findet sich eine sogenannte Anmerkung. Das ist ein Kommentar von Rechtsexperten, die das Urteil analysieren.
Der Experte findet das Urteil im Ergebnis gut, hat aber auch Kritik an der Begründung des Gerichts. Der BGH unterscheidet stark zwischen „wichtigen“ Prominenten (wie Politikern) und „Unterhaltungs-Prominenten“ (wie Models oder Influencern). Das Gericht meint, bei Politikern darf man mehr berichten, weil das wichtig für die Demokratie ist. Bei Stars aus dem Fernsehen ist das öffentliche Interesse geringer, weil es „nur“ Unterhaltung ist.
Der Kritiker sagt: Das ist nicht mehr zeitgemäß. Heutzutage sind Influencer und Stars für viele Menschen wichtige Vorbilder. Sie haben eine „Leitbildfunktion“. Wenn ein Star erst mit 50 Jahren heiratet oder zum zweiten Mal heiratet, orientieren sich Menschen daran. Das gehört zur modernen Meinungsbildung dazu. Daher ist die Trennung zwischen „ernster Politik“ und „bloßer Unterhaltung“ in der heutigen Medienwelt schwierig.
Außerdem bleibt eine praktische Frage offen: Das Gericht sagt, die Zeremonie ist privat. Aber das Ergebnis (dass sie verheiratet sind) ist eher öffentlich. Wie soll eine Zeitung darüber berichten, dass zwei Menschen nun verheiratet sind, ohne zu erwähnen, dass sie geheiratet haben? Das ist in der Praxis schwer zu trennen.
Damit Sie den Text vollständig verstehen, hier noch einmal die Erklärung der schwierigsten Begriffe:
Dieses Urteil stärkt die Rechte von „normalen“ Menschen, die einen Prominenten heiraten oder kennen. Nur weil man jemanden liebt, der berühmt ist, wird man nicht automatisch selbst zum Freiwild für die Presse. Eine Hochzeit – besonders eine standesamtliche ohne große Gästeliste – ist ein privates Fest. Die Neugier der Leser rechtfertigt es nicht, den Namen und Beruf des Partners in der Zeitung zu lesen, wenn dieser das nicht möchte.
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