Ehegatten – Wechselbezüglichkeit von Schlußerben- und Ersatzerbeneinsetzung in 2. Testament – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 44/98
RA und Notar Krau
In dem Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts (1Z BR 44/98) geht es um die Auslegung und Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten.
Der Erblasser und seine erste Ehefrau hatten zwei gemeinschaftliche Testamente errichtet.
Im ersten Testament (20. Januar 1987) setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein.
Im zweiten Testament (26. Oktober 1989) bestimmten sie die Brüder der Ehefrau zu Schlusserben und formulierten den Wunsch,
dass im Falle des Vorversterbens eines Schlusserben dessen „gesetzliche Ehefrauen oder die Kinder“ das Erbe antreten sollen.
Nach dem Tod seiner ersten Frau verfasste der Erblasser neue Testamente, in denen er seine Nichte und schließlich seine zweite Ehefrau als Alleinerbin einsetzte.
Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen jedoch den Erbscheinsantrag der zweiten Ehefrau zurück und bestätigten die Gültigkeit des zweiten gemeinschaftlichen Testaments von 1989.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Schlusserbenbestimmung von 1989 wechselbezüglich sei und somit den Erblasser nach dem Tod seiner Frau bindet.
Die Formulierung „Dieses ist unser gemeinsamer Wille“ deutet auf eine gegenseitige Bindung der Ehegatten hin.
Die zweite Ehefrau konnte daher nicht Alleinerbin werden.
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