Ehegattenerbvertrag Auslegung Pflichtteilsklausel

November 29, 2020

Ehegattenerbvertrag – Auslegung einer Pflichtteilsklausel – OLG Zweibrücken 3 W 116/98

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken befasst sich mit der Auslegung eines Ehegattenerbvertrags und der darin enthaltenen Pflichtteilsklausel.

Die zentrale Frage ist, ob die Pflichtteilsklausel so ausgelegt werden kann, dass allein die Geltendmachung des Pflichtteils

bereits zur Verwirkung der Erbenstellung führt, oder ob erst der Erhalt des Pflichtteils entscheidend ist.

Hintergrund des Falles

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten am 19. Dezember 1989 einen Erbvertrag geschlossen,

in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und bestimmte Klauseln zur Regelung der Erbfolge nach dem Tod des Überlebenden vereinbarten.

Insbesondere wurde festgelegt, dass die Kinder aus den ersten Ehen beider Ehepartner nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners zu gleichen Teilen als Erben berufen werden.

Ehegattenerbvertrag Auslegung Pflichtteilsklausel

Eine Pflichtteilsklausel besagt jedoch, dass, sollte ein Abkömmling beim Tod des zuerst Verstorbenen seinen Pflichtteil geltend machen und erhalten,

er als Erbe des Überlebenden ausgeschlossen wird.

Nach dem Tod der Erblasserin forderten die Kinder des vorverstorbenen Ehemanns, die Beteiligten zu 3 bis 5, den Pflichtteil ihres Vaters.

Das Amtsgericht hatte zunächst einen Erbschein entsprechend dem Antrag dieser Kinder angekündigt, was die Kinder der Erblasserin, die Beteiligten zu 1 und 2, nicht akzeptierten.

Sie legten Beschwerde ein, die letztlich zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidungen führte.

Juristische Erwägungen

Das Oberlandesgericht sieht die weitere Beschwerde als statthaft an und erkennt die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1.

Ihre Beschwerde richtet sich gegen die Erteilung eines Erbscheins, der sie in ihren Erbrechten beeinträchtigt.

Auslegung der Pflichtteilsklausel

Das Landgericht hatte die Klausel dahingehend interpretiert, dass die Verwirkung der Erbenstellung erst eintritt,

wenn ein Pflichtteilsanspruch nicht nur geltend gemacht, sondern auch erfüllt wurde.

Ehegattenerbvertrag Auslegung Pflichtteilsklausel

Das Oberlandesgericht hält jedoch eine solche Auslegung für überprüfbar und nicht in allen Punkten für korrekt.

Die Auslegung des Erbvertrags muss auch andere mögliche Interpretationen berücksichtigen, insbesondere:

  1. Eintritt der Verwirkung: Der bloße Antrag auf den Pflichtteil könnte bereits zur Verwirkung führen, wenn die Erblasser dies so beabsichtigt hätten. Hierbei kommt es auf den hypothetischen Willen der Vertragspartner an.
  2. Bedarf an Auslegung: Die Pflichtteilsklausel könnte darauf abzielen, den Nachlass des Erstversterbenden ungeschmälert zu bewahren, um dem überlebenden Ehegatten wirtschaftlich nicht zu schaden.
  3. Rücknahme der Geltendmachung: Die Klausel könnte so interpretiert werden, dass die Abkömmlinge des Erstverstorbenen bis zur tatsächlichen Auszahlung des Pflichtteils die Möglichkeit haben, von der Geltendmachung Abstand zu nehmen, ohne ihre Erbenstellung zu verlieren.

Weitere Verfahrensschritte

Das Oberlandesgericht hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verweist die Sache an das Nachlassgericht zurück.

Es soll weitere Ermittlungen zum Willen der Erblasser bezüglich der Pflichtteilsklausel anstellen.

Dazu sollen die Beteiligten persönlich angehört und der Urkundsnotar befragt werden.

Auch die Akten des Zivilprozesses, den der Beteiligte zu 5 angestrengt hat, könnten relevant sein.

Ehegattenerbvertrag Auslegung Pflichtteilsklausel

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt die Komplexität der Auslegung von Erbverträgen.

Die Ermittlung des „wahren Willens“ der Erblasser ist entscheidend für die korrekte Anwendung des Erbvertrags.

Die Zurückverweisung an das Nachlassgericht soll sicherstellen, dass der Erbschein den tatsächlichen testamentarischen Verfügungen entspricht und keine Missverständnisse hinsichtlich der Erbenstellung bestehen bleiben.

Kurz gesagt:

Wenn ausgelegt und Beweis erhoben werden muss, hat der Notar einen Fehler gemacht!

Man geht zum Notar, damit das gerade nicht passiert!

RA und Notar Krau

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