Ehegattentestament Änderungsbefugnis bei wechselbezüglicher Verfügung
OLG Schleswig 3 Wx 75/13
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments,
in dem sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzten.
Im Testament von 1978 war festgelegt, dass der länger lebende Ehegatte „über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen“ könne.
Nach dem Tod des überlebenden Ehepartners sollten die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben.
Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 1994 erstellte die Ehefrau 2007 ein neues Testament, in dem sie die Tochter als Alleinerbin einsetzte.
Die Tochter beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, da sie argumentierte,
dass der überlebende Ehepartner nach dem ursprünglichen Testament das Recht gehabt habe, die Erbfolge zu ändern.
Dies begründete sie unter anderem damit, dass der Sohn der Verstorbenen bereits zu Lebzeiten ein Grundstück übertragen bekommen habe, was einen Ausgleich darstelle.
Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag ab und verwies darauf, dass das ursprüngliche Testament von 1978 bindend sei und eine wechselbezügliche Verfügung darstelle.
Die Schlusserbeneinsetzung der Kinder könne nach dem Tod des Ehemanns nicht einseitig durch die Ehefrau geändert werden.
Der Satz, dass der länger lebende Ehepartner „über den Nachlass frei verfügen“ könne, sei lediglich als Regelung der Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten zu verstehen
und nicht als Erlaubnis, die Schlusserbeneinsetzung von Todes wegen abzuändern.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es stellte klar, dass der Wortlaut des Testaments nicht eindeutig sei, jedoch die systematische Stellung der fraglichen Klausel
sowie die Testierabsicht der Ehegatten darauf hinwiesen, dass nur eine lebzeitige Verfügungsfreiheit gemeint war.
Zudem habe die Erblasserin zu Lebzeiten des Ehemanns keine Testamentsänderung vorgenommen,
obwohl bereits 1991 eine erhebliche Vermögenszuwendung an den Sohn erfolgt sei.
Daher sei keine Änderungsbefugnis des länger lebenden Ehepartners anzunehmen.
Die Beschwerde der Tochter wurde zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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