Ehegattentestament Auslegung gemäß Einheitslösung trotz Wortwahl befreiter Vorerbe

Februar 3, 2018

Ehegattentestament Auslegung gemäß Einheitslösung trotz Wortwahl befreiter Vorerbe

OLG Schleswig 3 Wx 1/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments,

das die Begriffe

„befreiter Vorerbe“

und „Schlusserbe“

verwendet.

Im Kern geht es um die Frage, ob die Eheleute in ihrem Testament eine Vor- und Nacherbschaft oder die sogenannte „Einheitslösung“

(also eine Alleinerbschaft mit Schlusserbenbestimmung) beabsichtigten.

Ehegattentestament Auslegung gemäß Einheitslösung trotz Wortwahl befreiter Vorerbe

Im Jahr 1996 hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als „befreite Vorerben“ einsetzten.

Es wurde festgelegt, dass der überlebende Ehepartner frei über den Nachlass verfügen könne.

In einem späteren Testament des Erblassers von 2009 wurden ähnliche Regelungen getroffen, allerdings ohne die Unterschrift der Ehefrau, was es unwirksam machte.

Nach dem Tod beider Eheleute beantragte der Sohn des Erblassers, der nicht aus der Ehe hervorgegangen war,

einen Erbschein, da er der Meinung war, dass eine Vor- und Nacherbschaft vorlag und er dadurch Miterbe sein sollte.

Das Amtsgericht entschied jedoch, dass die Eheleute sich gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben eingesetzt hatten

und die Erbfolge nach dem Tod des Überlebenden auf den Sohn und eine Nichte zu gleichen Teilen übergehen sollte.

Der Sohn legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Ehegattentestament Auslegung gemäß Einheitslösung trotz Wortwahl befreiter Vorerbe

Es argumentierte, dass die verwendete Formulierung „befreiter Vorerbe“ zwar juristisch inkorrekt sei, jedoch nicht die Absicht der Eheleute widerspiegele.

Sie hätten keine Vor- und Nacherbschaft gewollt, sondern eine Einheitslösung, bei der der Überlebende Alleinerbe wird

und nach dessen Tod das gesamte Vermögen an die Schlusserben (Sohn und Nichte) zu gleichen Teilen fällt.

Die Beschwerde des Sohnes wurde daher abgewiesen, und er trägt die Kosten des Verfahrens.

RA und Notar Krau

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