Ehegattentestament Auslegung – kein eigener Testierwille des zweiten Ehegatten

Mai 29, 2019

Ehegattentestament Auslegung – kein eigener Testierwille des zweiten Ehegatten

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 106/02

Beschluss 14.11.2003

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. November 2003 (Az. 1Z BR 106/02) betrifft die Auslegung

eines gemeinschaftlichen Testaments, das in einer besonderen Form errichtet wurde.

Ein Ehegatte hatte das Testament in der Ich-Form verfasst, während der andere Ehegatte das Testament mit den Worten

„Dieses Testament ist auch mein letzter Wille“

mitunterzeichnete.

Ehegattentestament Auslegung – kein eigener Testierwille des zweiten Ehegatten

Der Fall drehte sich um die Frage, ob diese Mitunterzeichnung auch eine eigenständige letztwillige Verfügung des unterzeichnenden Ehegatten darstellt.

Das Gericht entschied, dass die Mitunterzeichnung eines solchen Testaments durch den anderen Ehegatten grundsätzlich dafür spricht, dass auch dieser eine letztwillige Verfügung treffen wollte.

Allerdings ist dies nicht zwingend der Fall, wenn die Testamentsverfügungen des einen Ehegatten klar auf dessen individuelle Vermögensverhältnisse

zugeschnitten sind und sich deutlich von den Möglichkeiten des anderen Ehegatten unterscheiden.

Im konkreten Fall hatte das Landgericht Memmingen zuvor entschieden, dass die Erblasserin durch ihre Unterschrift und den Zusatz

„Das ist mein letzter Wille“

die gleichen Verfügungen wie ihr Ehemann getroffen habe.

Diese Auslegung wurde jedoch vom Bayerischen Obersten Landesgericht revidiert.

Ehegattentestament Auslegung – kein eigener Testierwille des zweiten Ehegatten

Es stellte fest, dass die Erblasserin mit ihrer Unterschrift lediglich die Verfügungen ihres Ehemannes billigen wollte, ohne selbst eine eigenständige letztwillige Verfügung zu treffen.

Daher trat die gesetzliche Erbfolge ein, bei der die Erblasserin nicht die alleinige Erbin ihrer Tochter (Beteiligte zu 1) war, sondern auch ihr Sohn aus erster Ehe (Beteiligter zu 2) erbberechtigt wurde.

Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und bestätigte den Beschluss des Amtsgerichts, der eine Erbteilung gemäß der gesetzlichen Erbfolge vorsah.

Die Beteiligte zu 1 wurde dazu verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Das Berliner Testament für Bürger von Ehringshausen in Mittelhessen und das Notarbüro Krau in Hohenahr

Januar 16, 2026
Das Berliner Testament für Bürger von Ehringshausen in Mittelhessen und das Notarbüro Krau in HohenahrHerzlich willkommen. Mein Name ist Andreas…
Bestattung

Gehen die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII den Kosten der Nachlasspflegschaft vor?

Januar 12, 2026
Gehen die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII den Kosten der Nachlasspflegschaft vor?Diese Frage berührt ein spannendes Spannungsfeld im Erbrec…
taxes, tax office, tax return, form, income tax return, income tax, wealth, finance, tax evasion, money, accounting, income, invoice, taxes, taxes, taxes, taxes, taxes, income tax, income tax, income tax, income tax, accounting

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Januar 9, 2026
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als SchenkungBFH Urteil vom 23. September 2025, II R 19/24Gerne fasse ich für Si…