
Ehegattentestament mit Wiederverheiratungs– und Schlußerbenklausel
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 31/01
Beschluss 09.11.2001
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied am 9. November 2001 über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einer Wiederverheiratungs- und Schlusserbenklausel.
Der Fall betraf den Nachlass eines 1999 verstorbenen Mannes, der zweimal verheiratet war.
Aus seiner ersten Ehe hatte er drei Kinder, A (Beteiligte zu 2), B (Beteiligter zu 3), und C.
Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser ein privatschriftliches Testament verfasst, das bestimmte, dass im Todesfall eines Partners der andere das gesamte Vermögen erben sollte.
Im Falle einer Wiederverheiratung sollten die Kinder die Hälfte des Vermögens erben, und nach dem Tod beider Eheleute sollte das gesamte Vermögen an die drei Kinder gehen.
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau 1977 wurde dem Erblasser ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben ausweist,
jedoch mit der Auflage, dass bei Wiederverheiratung eine Nacherbschaft für die Kinder bezüglich der Hälfte des Nachlasses eintreten würde.
1988 heiratete der Erblasser erneut (Beteiligte zu 1), ohne weitere Kinder zu hinterlassen, und verstarb 1999 ohne ein weiteres Testament zu hinterlassen.
Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Nachlassgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/2 aufgrund des Testaments von 1974 auswies.
Die zweite Ehefrau beantragte die Einziehung dieses Erbscheins und die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterbin zu 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4 ausweist.
Sie ist der Auffassung, die zweite Eheschließung habe nach der Heiratsklausel im Testament vom 11.5.1974 dazu geführt,
daß der Erblasser am Nachlaß seiner ersten Ehefrau nur mehr zu 1/2 als Vollerbe beteiligt war und seine Kinder bezüglich der anderen Hälfte Nacherben ihrer Mutter geworden sind.
Damit sei im Zeitpunkt der Wiederverheiratung eine der gesetzlichen Erbfolge entsprechende Vermögensverteilung erzielt worden.
Da der Fall der Wiederverheiratung eingetreten sei, habe die im Schlußsatz des Testaments vom 11.5.1974 vorgenommene Schlußerbeneinsetzung der Kinder nach Ableben beider Eheleute keine Geltung erlangt.
Daher stehe ihr aufgrund gesetzlicher Erbfolge 1/2 und den Beteiligten zu 2 und 3 je 1/4 des Nachlasses zu.
Das Nachlassgericht wies den Antrag der zweiten Ehefrau zurück, woraufhin sie Beschwerde einlegte.
Das Landgericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und ordnete an, der zweiten Ehefrau den beantragten Erbschein zu erteilen.
Dagegen legten die Kinder weitere Beschwerde ein.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies diese weitere Beschwerde zurück.
Es stellte fest, dass das Landgericht die Heiratsklausel zutreffend dahingehend ausgelegt habe, dass sie eine Wiederherstellung der gesetzlichen Erbfolge im Fall einer Wiederverheiratung bewirken sollte.
Der Wortlaut des Testaments war nicht eindeutig, und die Auslegung des Landgerichts sei rechtlich einwandfrei.
Die Ehegatten hatten im Testament alternative Regelungen getroffen, die je nach Wiederverheiratung oder Nicht-Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten gelten sollten.
Die Wiederverheiratungsklausel habe die Bevorzugung des überlebenden Ehegatten aufgehoben und die gesetzliche Erbfolge hergestellt.
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