Ehegattentestament Wirksamkeit Nacherbeneinsetzung für den Wiederverheiratungsfall OLG Hamm 15 W 218/99
Sachverhalt:
Der Fall betrifft ein Ehegattentestament und die Frage der Wirksamkeit einer Nacherbeneinsetzung für den Wiederverheiratungsfall unter einer auflösenden Bedingung.
Die Eheleute Albert und Elisabeth G. setzten sich in einem notariellen Testament von 1960 gegenseitig zu Alleinerben ein.
Für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden bestimmten sie ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben.
Der Überlebende konnte jedoch bestimmen, welchem der Erben bzw. Nacherben das gemeinsame Grundstück (die Siedlerstelle) übertragen werden sollte.
Nach dem Tod von Elisabeth 1974 wurde Albert als Alleineigentümer des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen.
Gleichzeitig wurde ein Nacherbenvermerk eingetragen, der ihn im Fall einer Wiederverheiratung als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben bestimmte.
1998 übertrug Albert das Grundstück an eines der Kinder (Beteiligter zu 1) und beantragte die Löschung des Nacherbenvermerks.
Dies wurde vom Grundbuchamt abgelehnt, weil die Bewilligung eines Pflegers für unbekannte Nacherben fehlte.
Die Beteiligten legten Beschwerde ein, da sie die einzigen Nacherben seien und die Zustimmung ihrer zukünftigen Nachkommen nicht erforderlich sei.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und entschied zugunsten der Beteiligten.
Die Nacherbeneinsetzung im Testament der Eheleute G. sei mit einer auflösenden Bedingung verbunden, die durch die Übertragung des Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten erfüllt wurde.
Daher sei Albert nun unbeschränkter Alleinerbe.
Formelle Zulässigkeit:
Die Beschwerde war nach § 78 GBO statthaft und formgerecht eingelegt.
Materielle Prüfung:
Die Nacherbeneinsetzung sei auflösend bedingt durch die Verfügung des überlebenden Ehegatten über den Nachlass.
Das Testament erlaubte dem Überlebenden, die Siedlerstelle an einen der Erben bzw. Nacherben zu übertragen.
Dies wurde als auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung ausgelegt.
Rechtliche Auslegung:
Der überlebende Ehegatte wurde als Vollerbe unter der Bedingung eingesetzt, dass er im Falle einer Wiederverheiratung als Vorerbe fungieren sollte.
Die Kinder wurden nicht konkret als (bedingte) Nacherben benannt, sondern es wurde eine konstruktive Nacherbfolge für die Abkömmlinge zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bestimmt.
Rechtliche Wirksamkeit der Bedingung:
Die auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung durch anderweitige Verfügungen des Vorerben sei zulässig und wirksam.
Die Ermächtigung des überlebenden Ehegatten zur Übertragung der Siedlerstelle solle auch die Nacherbeneinsetzung auflösen, wodurch der überlebende Ehegatte unbeschränkter Alleinerbe werde.
Eine solche Bedingung sei nach geltendem Recht zulässig und entspreche der Rechtsprechung.
Ergebnis:
Die Löschung des Nacherbenvermerks wurde genehmigt, da die Bedingung für die Nacherbeneinsetzung durch die Übertragung des Grundstücks erfüllt sei.
Damit wurde Albert G. zum unbeschränkten Alleinerben, und die Nacherbeneinsetzung erlosch.
Wertfestsetzung:
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wurde auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.