Ehegattenunterhalt: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem selbständigen Unterhaltsschuldner
mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kreditfinanzierter Immobilien; familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten für Unterhaltsleistungen an gemeinsame Kinder
| Gericht: | BGH 12. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 15.12.2021 |
| Aktenzeichen: | XII ZB 557/20 |
| ECLI: | ECLI:DE:BGH:2021:151221BXIIZB557.20.0 |
| Dokumenttyp: | Beschluss |
vorgehend OLG Düsseldorf, 26. November 2020, Az: II-7 UF 189/19
vorgehend AG Neuss, 21. Oktober 2019, Az: 48 F 316/10
Zusammenfassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) Datum: 15. Dezember 2021 Aktenzeichen: XII ZB 557/20
Worum geht es in diesem Fall?
Dieser Fall behandelt einen Streit zwischen zwei geschiedenen Eheleuten. Es geht um viel Geld. Konkret streiten die beiden Parteien um den sogenannten Ehegattenunterhalt. Das ist das Geld, das ein Ehepartner dem anderen nach der Trennung zahlen muss. Außerdem geht es um Geld für die gemeinsamen Kinder.
Der Mann war in diesem Fall derjenige, der Geld verdienen musste. Er arbeitete selbstständig. Ihm gehörten mehrere Immobilien. Diese Immobilien hatte er mit Krediten bezahlt. Er vermietete diese Häuser, um Geld zu verdienen. Die Frau hatte weniger Geld. Sie hatte die gemeinsamen Kinder betreut. Sie wollte nun wissen, wie viel Unterhalt ihr zusteht.
Der Fall landete schließlich vor dem höchsten deutschen Gericht für Zivilsachen, dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Das Gericht musste klären, wie man das Einkommen des Mannes richtig berechnet. Denn nur wer sein genaues Einkommen kennt, kann den richtigen Unterhalt berechnen.
Die vier wichtigsten Entscheidungen des Gerichts
Das Gericht hat vier wichtige Regeln aufgestellt. Diese Regeln helfen dabei, das Einkommen von selbstständigen Personen mit Immobilienbesitz zu berechnen.
1. Steuerliche Abschreibungen zählen nicht beim Unterhalt
Wer Immobilien vermietet, darf bei der Steuererklärung die Abnutzung des Hauses abziehen. Das nennt man „Abschreibung“ oder kurz „AfA“. Das senkt die Steuerlast auf dem Papier. Der Bundesgerichtshof sagt aber: Beim Unterhalt gelten andere Regeln als beim Finanzamt.
Die steuerliche Abschreibung ist kein echter Geldverlust. Das Geld fließt nicht vom Konto ab. Deshalb darf der Mann diese Abschreibungen bei der Unterhaltsberechnung nicht von seinem Einkommen abziehen. Das bedeutet: Sein Einkommen ist für den Unterhalt höher, als es in der Steuererklärung steht. Das ist gut für die Frau, da sie so mehr Unterhalt fordern kann.
2. Kredite für Mietshäuser dürfen abgezogen werden
Der Mann hatte Kredite aufgenommen, um die Häuser zu kaufen. Er muss der Bank jeden Monat Zinsen und eine Rückzahlung (Tilgung) zahlen. Das Gericht entschied: Diese Zahlungen darf er von seinen Mieteinnahmen abziehen.
Das ist logisch. Ohne den Kredit gäbe es das Haus nicht. Ohne das Haus gäbe es keine Mieteinnahmen. Deshalb dürfen Zinsen und Tilgung vom Einkommen abgezogen werden. Aber es gibt eine Grenze. Man darf nur so viel abziehen, wie man an Miete einnimmt. Man darf durch die Kreditzahlung keinen Verlust machen, der das andere Einkommen schmälert. Das würde sonst den Unterhalt unfair verringern.
3. Altersvorsorge für Selbstständige
Selbstständige zahlen oft nicht in die gesetzliche Rentenkasse ein. Sie müssen privat vorsorgen. Das Gericht erlaubt ihnen, viel Geld für das Alter zurückzulegen. Ein Selbstständiger darf bis zu 24 Prozent seines Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge nutzen. Dieses Geld zählt dann nicht als Einkommen für den Unterhalt.
Aber es gibt eine Besonderheit. Wenn der Mann schon Kredite für seine Mietshäuser abbezahlt, baut er damit Vermögen auf. Das Haus gehört ihm irgendwann ganz. Das ist auch eine Art Altersvorsorge. Das Gericht sagt: Wenn er die Kredite schon vom Einkommen abzieht, muss er sich das auf die 24 Prozent anrechnen lassen. Er darf nicht zweimal sparen auf Kosten der Frau.
4. Bonus für Erwerbstätige
Wer arbeitet, hat oft mehr Kosten und Stress. Deshalb darf man beim Unterhalt einen Teil des Einkommens behalten. Das nennt man „Erwerbstätigenbonus“. Meistens ist das ein Siebtel des Einkommens.
Das Gericht sagt hier: Wenn ein Selbstständiger seine Kosten für die Arbeit schon anderswo abgerechnet hat, braucht er diesen hohen Bonus vielleicht nicht. Wenn ein Gericht mehr als ein Zehntel als Bonus abzieht, muss es das sehr gut begründen. Einfach pauschal einen hohen Bonus zu gewähren, ist nicht erlaubt.
Der Streit um das Kindergeld
Es gab noch einen zweiten Streitpunkt. Die Frau hatte in der Vergangenheit den Unterhalt für die Kinder allein bezahlt. Eigentlich hätte der Mann mitbezahlen müssen. Die Frau wollte dieses Geld nun von ihm zurückhaben.
Das Gericht gab ihr Recht. Sie darf dieses Geld zurückfordern. Das ist ein eigener Anspruch. Es ist ein sogenannter „familienrechtlicher Ausgleichsanspruch“. Das Gericht stellte klar: Wenn ein Elternteil den Unterhalt für die Kinder allein stemmt, obwohl der andere zahlen müsste, kann man das Geld später zurückverlangen. Die Frau muss aber beweisen, dass sie das Geld damals wirklich ausgegeben hat.
Das Ergebnis des Urteils
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der Vorinstanz teilweise aufgehoben. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte Fehler bei der Berechnung gemacht.
Die Richter in Düsseldorf hatten zum Beispiel Einkünfte aus Immobilien falsch berechnet. Sie hatten Tilgungen von Häusern abgezogen, die gar keinen Gewinn abwarfen. Das war falsch. Auch beim Wohnwert des eigenen Hauses gab es Unklarheiten. Man kann nicht so tun, als würde man ein Haus selbst bewohnen und es gleichzeitig vermieten.
Der Fall wurde deshalb zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. Die Richter dort müssen nun neu rechnen. Sie müssen die Regeln des Bundesgerichtshofs beachten. Sie müssen prüfen, wie hoch das Einkommen des Mannes wirklich war. Erst dann steht fest, wie viel Geld die Frau für die Jahre bis 2012 genau bekommt. Für die Zeit ab 2013 hatte der Mann mit seiner Beschwerde keinen Erfolg, da er dort ohnehin genug Geld verdiente, um Unterhalt zu zahlen.
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