
Eigenbedarfskündigung: Keine Kündigungssperrfrist bei Erwerb durch eine Personenhandelsgesellschaft
RA und Notar Krau
Dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. August 2025 (Aktenzeichen: VIII ZR 161/24) befasst sich mit den Kündigungsfristen bei einer Eigenbedarfskündigung nach der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung der Mieter unwirksam ist, da die maßgebliche Sperrfrist noch nicht abgelaufen war.
Ein Ehepaar (die Kläger) kaufte 2016 eine vermietete Eigentumswohnung in München. Die Wohnung gehörte zuvor zu einem Mehrfamilienhaus, das 2012 von einer GmbH & Co. KG gekauft und anschließend in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Die Käufer wurden 2017 im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen.
Im September 2022 kündigten sie den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungssperrfrist von zehn Jahren sei noch nicht abgelaufen.
Der Kern des Rechtsstreits war, wann die Kündigungssperrfrist zu laufen beginnt.
Die Kläger (die Käufer der Wohnung) argumentierten, die Sperrfrist von zehn Jahren hätte bereits 2012 mit dem Kauf des gesamten Hauses durch die GmbH & Co. KG begonnen. Damit wäre die Frist bei ihrer Kündigung 2022 bereits abgelaufen gewesen. Sie stützten sich dabei auf Paragraf 577a Abs. 1a und 2a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die den Schutz von Mietern bei Veräußerungen an Personengesellschaften regeln.
Die Mieter (die Beklagten) argumentierten, die Frist beginne erst mit der Eintragung des ersten Wohnungseigentümers, also mit der Eintragung der Kläger im Grundbuch im März 2017. Damit wäre die Kündigung im September 2022 unwirksam, weil die Sperrfrist von zehn Jahren noch bis 2027 laufen würde.
Der BGH entschied zugunsten der Mieter und erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Die Sperrfrist war zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen.
Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass die Kündigungssperrfrist, die den Mieter bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen schützt, grundsätzlich erst mit dem ersten Verkauf des neu geschaffenen Wohnungseigentums an einen Dritten beginnt (Paragraf 577a Abs. 1 BGB). Das war im vorliegenden Fall im März 2017, als die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.
Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur, wenn das Haus an eine bestimmte Art von „Personengesellschaft“ oder eine „Erwerbermehrheit“ verkauft wird (Paragraf 577a Abs. 1a BGB). In solchen Fällen beginnt die Sperrfrist bereits mit dem früheren Kauf des gesamten Hauses durch die Gesellschaft.
Der BGH entschied jedoch, dass eine GmbH & Co. KG nicht zu den Gesellschaften gehört, für die diese Ausnahme gilt. Die gesetzliche Regelung zielt laut BGH auf die Fälle ab, in denen die Gesellschaft oder die Käufergemeinschaft schon vor der Aufteilung des Hauses wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter oder Miteigentümer kündigen könnte. Dies ist bei einer GmbH & Co. KG nicht der Fall, da diese Gesellschaft nicht wegen des Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen kann. Aus diesem Grund fand die Ausnahmeregelung in diesem Fall keine Anwendung.
Dieses Urteil schützt Mieter in ähnlichen Konstellationen. Der BGH hat damit eine wichtige rechtliche Frage geklärt und die Anwendbarkeit der Kündigungssperrfrist bei Immobiliengeschäften präzisiert. Für die Betroffenen bedeutet das, dass ihre Kündigungssperrfrist erst mit dem Erwerb des einzelnen Wohnungseigentums durch den ersten Käufer beginnt – und nicht schon mit dem früheren Kauf des gesamten Hauses durch eine GmbH & Co. KG.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen