Eigenmächtige Veräußerung von Immobilien durch den Geschäftsführer
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 11. Januar 2023 (1 U 58/22) befasst sich mit einem Fall,
in dem ein Geschäftsführer eigenmächtig Immobilien einer Unternehmensgruppe veräußerte, ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
Das Gericht entschied, dass ein solches Vorgehen gegen die Satzungsbestimmungen verstößt und die Interessen der Gesellschaften schwerwiegend beeinträchtigt.
Der Verfügungsbeklagte leitete die M-Gruppe, ein Immobilienunternehmen.
Er gründete mit A Investments Management Ltd. (A) ein Joint Venture, die F-Gruppe, mit der F Invest Germany B.V. (F) als Dachgesellschaft.
Der Verfügungsbeklagte und A waren gleichberechtigte Gesellschafter der F.
Die F war an mehreren deutschen Gesellschaften beteiligt, darunter Holding- und Objektgesellschaften.
Der Verfügungsbeklagte war alleiniger Geschäftsführer der I Holding GmbH (I GmbH) und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1.
Die A war für die Finanzierung zuständig, während der Verfügungsbeklagte das operative Geschäft leitete.
Die Satzungen der Objektgesellschaften und der I GmbH & Co. KG sahen vor, dass für den Verkauf von Immobilien die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist.
Der Verfügungsbeklagte veräußerte ohne Zustimmung Immobilien der Verfügungsklägerinnen zu 2 und 3, was zu Streitigkeiten mit A führte.
Die Verfügungsklägerinnen beantragten eine einstweilige Verfügung, um dem Verfügungsbeklagten die alleinige Führung ihrer Geschäfte zu untersagen.
Das OLG Saarbrücken entschied, dass die eigenmächtige Veräußerung der Immobilien durch den Verfügungsbeklagten rechtswidrig war.
Das Gericht stellte fest, dass die Satzungen der Gesellschaften eindeutig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für den Verkauf von Immobilien vorschreiben.
Der Verfügungsbeklagte handelte gegen den ausdrücklichen Willen der Gesellschafterversammlung und der A, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung darstellt.
Die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die Veräußerungen seien aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage erforderlich gewesen, rechtfertigte nicht sein eigenmächtiges Vorgehen.
Er hätte eine Gesellschafterversammlung einberufen und gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern eine Lösung suchen müssen.
Auch die Verwendung der Verkaufserlöse ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung wurde als rechtswidrig erachtet.
Das Gericht wies die Berufung des Verfügungsbeklagten zurück und bestätigte die einstweilige Verfügung des Landgerichts.
Geschäftsführer sind an die Satzungsbestimmungen gebunden und dürfen nicht eigenmächtig handeln.
Auch in wirtschaftlichen Notlagen ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.
Die eigenmächtige Veräußerung von Immobilien kann zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Gesellschaftsinteressen führen.
Die Verletzung von Treuhandverträgen, und das nicht Beachten von Anlegerinteressen, wiegen hier besonders schwer.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen und die Notwendigkeit, die Interessen der Gesellschafter zu wahren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.