
Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast
OLG Zweibrücken 3 W 19/14
Grundbuchberichtigungsverfahren: Formerfordernisse bei Eintragung eines Eigentumsübergangs
nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast
Im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens ging die Straßenbaulast für eine Gemeindestraße von der alten Gemeinde (Beteiligte zu 1) auf die neue Gemeinde (Beteiligte zu 2) über.
Mit dem Übergang der Straßenbaulast ging auch das Eigentum an der Straße auf die neue Gemeinde über.
Die Gemeinden beantragten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.
Das Grundbuchamt lehnte die Anträge ab, da sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprachen.
Rechtliche Fragen:
Entscheidung des OLG Zweibrücken:
Das OLG Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde der Gemeinden zurück.
Begründung:
Ergebnis:
Die Beschwerde der Gemeinden wurde zurückgewiesen, da der Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprach.
Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:
Die Straßenbaulast für eine Gemeindestraße ging im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens von der alten Gemeinde auf die neue Gemeinde über.
Mit dem Übergang der Straßenbaulast ging auch das Eigentum an der Straße auf die neue Gemeinde über.
Die Gemeinden beantragten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.
Das Grundbuchamt lehnte die Anträge ab, da sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprachen.
Das OLG Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Grundsätzlich bedarf es für die Berichtigung
des Grundbuchs der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird.
In Fällen des Eigentumsübergangs nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast genügt jedoch die Erklärung des neuen Trägers, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht.
Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des alten Eigentümers.
Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
Die Anlagen (Katasterpläne, Liegenschaftsbeschreibung etc.) müssen mit dem Antrag auf eine Art und Weise verbunden sein,
die die Zusammengehörigkeit und Zuordnung zum unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.
Im vorliegenden Fall fehlte eine wichtige Anlage (Verzeichnis der vorläufigen und endgültigen Flurstücknummern). Daher entsprach der Antrag nicht den Formerfordernissen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Zweibrücken verdeutlicht die Formerfordernisse für die Eintragung eines Eigentumsübergangs nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast.
Der Antrag muss die Erklärung des neuen Trägers enthalten, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht,
und vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
Die Anlagen müssen mit dem Antrag auf eine Art und Weise verbunden sein, die die Zusammengehörigkeit
und Zuordnung zum unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.
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