Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast

Juli 21, 2017
Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast

Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast

OLG Zweibrücken 3 W 19/14

Grundbuchberichtigungsverfahren: Formerfordernisse bei Eintragung eines Eigentumsübergangs

nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast

RA und Notar Krau

Im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens ging die Straßenbaulast für eine Gemeindestraße von der alten Gemeinde (Beteiligte zu 1) auf die neue Gemeinde (Beteiligte zu 2) über.

Mit dem Übergang der Straßenbaulast ging auch das Eigentum an der Straße auf die neue Gemeinde über.

Die Gemeinden beantragten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.

Das Grundbuchamt lehnte die Anträge ab, da sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprachen.

Rechtliche Fragen:

  • Welche Formerfordernisse gelten für die Eintragung eines Eigentumsübergangs nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast?
  • Genügt die Erklärung des neuen Trägers der Straßenbaulast, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht, oder ist die Bewilligung des alten Eigentümers erforderlich?
  • Welche Anforderungen gelten für die Verbindung des Antrags mit den notwendigen Anlagen?

Entscheidung des OLG Zweibrücken:

Das OLG Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde der Gemeinden zurück.

Begründung:

  • Formerfordernisse: Geht nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast das Eigentum an einem Grundstück auf den neuen Träger über, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs die Erklärung des neuen Trägers, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des alten Eigentümers.

Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast

  • Unterschrift und Siegel: Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
  • Verbindung mit Anlagen: Die Anlagen (Katasterpläne, Liegenschaftsbeschreibung etc.) müssen mit dem Antrag auf eine Art und Weise verbunden sein, die die Zusammengehörigkeit und Zuordnung zum unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.
  • Mangelhafte Verbindung: Im vorliegenden Fall fehlte eine wichtige Anlage (Verzeichnis der vorläufigen und endgültigen Flurstücknummern). Daher entsprach der Antrag nicht den Formerfordernissen.

Ergebnis:

Die Beschwerde der Gemeinden wurde zurückgewiesen, da der Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprach.

Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:

Die Straßenbaulast für eine Gemeindestraße ging im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens von der alten Gemeinde auf die neue Gemeinde über.

Mit dem Übergang der Straßenbaulast ging auch das Eigentum an der Straße auf die neue Gemeinde über.

Die Gemeinden beantragten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.

Das Grundbuchamt lehnte die Anträge ab, da sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprachen.

Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast

Das OLG Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Grundsätzlich bedarf es für die Berichtigung

des Grundbuchs der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird.

In Fällen des Eigentumsübergangs nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast genügt jedoch die Erklärung des neuen Trägers, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht.

Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des alten Eigentümers.

Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein.

Die Anlagen (Katasterpläne, Liegenschaftsbeschreibung etc.) müssen mit dem Antrag auf eine Art und Weise verbunden sein,

die die Zusammengehörigkeit und Zuordnung zum unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.

Im vorliegenden Fall fehlte eine wichtige Anlage (Verzeichnis der vorläufigen und endgültigen Flurstücknummern). Daher entsprach der Antrag nicht den Formerfordernissen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Zweibrücken verdeutlicht die Formerfordernisse für die Eintragung eines Eigentumsübergangs nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast.

Der Antrag muss die Erklärung des neuen Trägers enthalten, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht,

und vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein.

Die Anlagen müssen mit dem Antrag auf eine Art und Weise verbunden sein, die die Zusammengehörigkeit

und Zuordnung zum unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge