Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast

Juli 21, 2017

Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast

OLG Zweibrücken 3 W 19/14

Grundbuchberichtigungsverfahren: Formerfordernisse bei Eintragung eines Eigentumsübergangs

nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast

RA und Notar Krau

Im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens ging die Straßenbaulast für eine Gemeindestraße von der alten Gemeinde (Beteiligte zu 1) auf die neue Gemeinde (Beteiligte zu 2) über.

Mit dem Übergang der Straßenbaulast ging auch das Eigentum an der Straße auf die neue Gemeinde über.

Die Gemeinden beantragten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.

Das Grundbuchamt lehnte die Anträge ab, da sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprachen.

Rechtliche Fragen:

  • Welche Formerfordernisse gelten für die Eintragung eines Eigentumsübergangs nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast?
  • Genügt die Erklärung des neuen Trägers der Straßenbaulast, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht, oder ist die Bewilligung des alten Eigentümers erforderlich?
  • Welche Anforderungen gelten für die Verbindung des Antrags mit den notwendigen Anlagen?

Entscheidung des OLG Zweibrücken:

Das OLG Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde der Gemeinden zurück.

Begründung:

  • Formerfordernisse: Geht nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast das Eigentum an einem Grundstück auf den neuen Träger über, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs die Erklärung des neuen Trägers, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des alten Eigentümers.

Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast

  • Unterschrift und Siegel: Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
  • Verbindung mit Anlagen: Die Anlagen (Katasterpläne, Liegenschaftsbeschreibung etc.) müssen mit dem Antrag auf eine Art und Weise verbunden sein, die die Zusammengehörigkeit und Zuordnung zum unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.
  • Mangelhafte Verbindung: Im vorliegenden Fall fehlte eine wichtige Anlage (Verzeichnis der vorläufigen und endgültigen Flurstücknummern). Daher entsprach der Antrag nicht den Formerfordernissen.

Ergebnis:

Die Beschwerde der Gemeinden wurde zurückgewiesen, da der Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprach.

Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:

Die Straßenbaulast für eine Gemeindestraße ging im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens von der alten Gemeinde auf die neue Gemeinde über.

Mit dem Übergang der Straßenbaulast ging auch das Eigentum an der Straße auf die neue Gemeinde über.

Die Gemeinden beantragten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.

Das Grundbuchamt lehnte die Anträge ab, da sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprachen.

Eigentumsübergang nach Wechsel Träger Straßenbaulast

Das OLG Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Grundsätzlich bedarf es für die Berichtigung

des Grundbuchs der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird.

In Fällen des Eigentumsübergangs nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast genügt jedoch die Erklärung des neuen Trägers, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht.

Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des alten Eigentümers.

Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein.

Die Anlagen (Katasterpläne, Liegenschaftsbeschreibung etc.) müssen mit dem Antrag auf eine Art und Weise verbunden sein,

die die Zusammengehörigkeit und Zuordnung zum unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.

Im vorliegenden Fall fehlte eine wichtige Anlage (Verzeichnis der vorläufigen und endgültigen Flurstücknummern). Daher entsprach der Antrag nicht den Formerfordernissen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Zweibrücken verdeutlicht die Formerfordernisse für die Eintragung eines Eigentumsübergangs nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast.

Der Antrag muss die Erklärung des neuen Trägers enthalten, dass das Grundstück in seinem Eigentum steht,

und vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein.

Die Anlagen müssen mit dem Antrag auf eine Art und Weise verbunden sein, die die Zusammengehörigkeit

und Zuordnung zum unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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