Ein Erbe ist insolvent – erhöht das die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle?
Stellen Sie sich vor, eine Person stirbt und hinterlässt ein Vermögen. Diese Person nennt man Erblasser. Der Erblasser hat in einem Testament bestimmt, wer das Vermögen bekommen soll. Das sind die Erben. Damit alles gerecht zugeht und der letzte Wille erfüllt wird, hat der Erblasser einen „Manager“ für das Erbe eingesetzt. Das ist der Testamentsvollstrecker.
Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass alle Rechnungen bezahlt werden und das restliche Geld an die Erben verteilt wird. Normalerweise ist das ein klarer Prozess. Aber was passiert, wenn einer der Erben pleite ist? Wenn über das Vermögen eines Erben ein Insolvenzverfahren läuft?
Das macht die Sache kompliziert. Und diese Komplikation hat Auswirkungen auf das Gehalt des Testamentsvollstreckers.
Der Testamentsvollstrecker arbeitet nicht umsonst. Er bekommt eine Vergütung. Aber wie hoch ist die? Im Gesetz steht nur, die Bezahlung soll „angemessen“ sein. Das ist sehr schwammig.
Deshalb nutzen Juristen und Gerichte oft eine Hilfestellung: Die Rheinische Tabelle (genauer: die „Neue Rheinische Tabelle“).
Das ist keine feste Gesetzesvorschrift, sondern eine Empfehlung. Sie ist wie eine Preisliste, an der sich fast alle orientieren. Die Grundidee dieser Tabelle ist einfach:
Das nennt man die Grundvergütung. Damit ist die „normale“ Arbeit abgedeckt: Konto auflösen, Wohnung kündigen, Erbschaftssteuererklärung abgeben, Geld verteilen.
Nun kommt Ihr spezieller Fall ins Spiel. Ein Erbe ist insolvent. Das bedeutet, er kann seine Schulden nicht bezahlen, und ein Gericht hat ein Verfahren eröffnet.
Für den Testamentsvollstrecker ändert sich dadurch alles. Er kann das Geld nicht mehr einfach an diesen Erben überweisen. Warum nicht?
Sie sehen: Das ist keine normale Arbeit mehr. Das ist „Spezialarbeit“.
Die klare Antwort lautet: Ja, in den meisten Fällen schon.
Aber es funktioniert nicht so, dass man einfach in der Rheinischen Tabelle eine Zeile nach unten rutscht. Die Tabelle bleibt für die Grundvergütung gleich. Stattdessen erlaubt die Rheinische Tabelle (und die Rechtsprechung dazu) sogenannte Zuschläge.
Ein Zuschlag ist ein Extra-Honorare. Wenn die Abwicklung des Erbes besonders schwierig, aufwendig oder langwierig ist, darf der Testamentsvollstrecker mehr verlangen als den normalen Tabellenwert.
Die Insolvenz eines Erben ist ein klassisches Beispiel für so eine Schwierigkeit.
Der Testamentsvollstrecker hat deutlich mehr Arbeit und ein höheres Risiko:
Das ist der schwierige Teil, denn hier gibt es keinen festen Euro-Betrag. Es gibt zwei Wege, wie die Erhöhung berechnet wird:
Der Testamentsvollstrecker schaut sich seine Grundvergütung nach der Rheinischen Tabelle an. Sagen wir, die Grundvergütung beträgt 10.000 Euro. Wegen der „erschwerten Abwicklung“ durch die Insolvenz kann er einen Zuschlag berechnen. Üblich sind hier oft 20 % bis 50 % auf die Grundvergütung, je nachdem, wie kompliziert es wirklich war.
Manche Gerichte sagen auch: Man berechnet die Grundvergütung für den „normalen“ Teil des Erbes und eine extra Gebühr für die Verwaltung des schwierigen Teils.
Wenn die Insolvenz extrem kompliziert ist, passt die Rheinische Tabelle oft gar nicht mehr. Die Tabelle ist für Durchschnittsfälle gedacht. Wenn der Testamentsvollstrecker merkt: „Ich sitze hier hunderte Stunden an Problemen, die nur durch die Insolvenz entstanden sind“, dann kann er argumentieren, dass die Tabelle unbillig ist.
Er kann dann versuchen, nach Stundenaufwand abzurechnen. Das muss aber gut begründet sein. Ein normaler Stundensatz für professionelle Testamentsvollstrecker (wie Anwälte oder Steuerberater) liegt oft zwischen 150 und 250 Euro pro Stunde.
Lassen Sie uns das an einem Beispiel durchspielen, um es greifbar zu machen.
Die Ausgangslage:
Szenario 1: Alles läuft normal Der Vollstrecker arbeitet zügig, verteilt das Geld, fertig. Er bekommt 4.000 Euro (plus Mehrwertsteuer).
Szenario 2: Ein Erbe ist insolvent Der Vollstrecker muss nun ständig mit dem Insolvenzverwalter korrespondieren. Er muss prüfen, ob das Erbe gepfändet werden darf. Er muss vielleicht sogar einen Teil des Geldes jahrelang treuhänderisch verwalten, damit die Gläubiger nicht drankommen (wenn das Testament das so vorsieht).
Der Aufwand ist doppelt so hoch wie normal. Der Vollstrecker berechnet nun:
Das ist fair, denn er hatte viel mehr Ärger und Verantwortung als bei einem normalen Fall.
Wenn Sie selbst Erbe sind und sich fragen, ob die Rechnung des Testamentsvollstreckers stimmt, schauen Sie auf folgende Punkte:
Die Insolvenz eines Erben erhöht die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle nicht automatisch durch eine höhere Tabellenstufe. Aber sie führt fast immer zu einer Erhöhung durch sogenannte Zuschläge.
Das System der Rheinischen Tabelle ist flexibel gebaut. Es erkennt an: Wer Probleme löst, muss auch für das Lösen der Probleme bezahlt werden.
Da eine Insolvenz im Erbrecht immer ein „Problem“ (also Mehraufwand und Haftungsrisiko) darstellt, ist eine höhere Vergütung nicht nur rechtens, sondern in der Regel auch absolut üblich. Der Testamentsvollstrecker fungiert hier als Puffer zwischen dem Erben, dem Nachlass und den fordernden Gläubigern – eine undankbare Aufgabe, die extra honoriert wird.