Ein Erbe ist insolvent – erhöht das die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle?

Dezember 17, 2025

Ein Erbe ist insolvent – erhöht das die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle?


Die Grundsituation: Ein Erbe hat Schulden

Stellen Sie sich vor, eine Person stirbt und hinterlässt ein Vermögen. Diese Person nennt man Erblasser. Der Erblasser hat in einem Testament bestimmt, wer das Vermögen bekommen soll. Das sind die Erben. Damit alles gerecht zugeht und der letzte Wille erfüllt wird, hat der Erblasser einen „Manager“ für das Erbe eingesetzt. Das ist der Testamentsvollstrecker.

Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass alle Rechnungen bezahlt werden und das restliche Geld an die Erben verteilt wird. Normalerweise ist das ein klarer Prozess. Aber was passiert, wenn einer der Erben pleite ist? Wenn über das Vermögen eines Erben ein Insolvenzverfahren läuft?

Das macht die Sache kompliziert. Und diese Komplikation hat Auswirkungen auf das Gehalt des Testamentsvollstreckers.


Wie wird der Testamentsvollstrecker bezahlt? (Die Rheinische Tabelle)

Der Testamentsvollstrecker arbeitet nicht umsonst. Er bekommt eine Vergütung. Aber wie hoch ist die? Im Gesetz steht nur, die Bezahlung soll „angemessen“ sein. Das ist sehr schwammig.

Deshalb nutzen Juristen und Gerichte oft eine Hilfestellung: Die Rheinische Tabelle (genauer: die „Neue Rheinische Tabelle“).

Das ist keine feste Gesetzesvorschrift, sondern eine Empfehlung. Sie ist wie eine Preisliste, an der sich fast alle orientieren. Die Grundidee dieser Tabelle ist einfach:

  • Der Wert zählt: Die Bezahlung richtet sich nach dem Wert des Nachlasses (also des gesamten Erbes vor Abzug von Schulden).
  • Der Prozentsatz: Je mehr Geld da ist, desto kleiner wird der prozentuale Anteil für den Vollstrecker. Bei kleinen Erben ist der Prozentsatz höher, bei Millionenvermögen sinkt er.

Das nennt man die Grundvergütung. Damit ist die „normale“ Arbeit abgedeckt: Konto auflösen, Wohnung kündigen, Erbschaftssteuererklärung abgeben, Geld verteilen.


Das Problem: Die Insolvenz des Erben

Nun kommt Ihr spezieller Fall ins Spiel. Ein Erbe ist insolvent. Das bedeutet, er kann seine Schulden nicht bezahlen, und ein Gericht hat ein Verfahren eröffnet.

Für den Testamentsvollstrecker ändert sich dadurch alles. Er kann das Geld nicht mehr einfach an diesen Erben überweisen. Warum nicht?

  1. Der neue Spieler: Sobald ein Erbe insolvent ist, gibt es einen Insolvenzverwalter. Das ist ein Anwalt, der das Geld des verschuldeten Erben einsammelt, um damit die Gläubiger zu bezahlen.
  2. Das Verfügungsverbot: Der insolvente Erbe darf oft gar nichts mehr selbst annehmen. Das Geld gehört eigentlich in die „Insolvenzmasse“ (den Topf für die Gläubiger).
  3. Der Schutzschirm: Manchmal hat der Erblasser im Testament angeordnet, dass das Erbe vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt sein soll (das nennt man „Behindertentestament“ oder „Bedürftigentestament“). Dann muss der Testamentsvollstrecker das Geld aktiv gegen den Insolvenzverwalter verteidigen.

Sie sehen: Das ist keine normale Arbeit mehr. Das ist „Spezialarbeit“.

Ein Erbe ist insolvent – erhöht das die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle?


Erhöht sich nun die Vergütung?

Die klare Antwort lautet: Ja, in den meisten Fällen schon.

Aber es funktioniert nicht so, dass man einfach in der Rheinischen Tabelle eine Zeile nach unten rutscht. Die Tabelle bleibt für die Grundvergütung gleich. Stattdessen erlaubt die Rheinische Tabelle (und die Rechtsprechung dazu) sogenannte Zuschläge.

Was ist ein Zuschlag?

Ein Zuschlag ist ein Extra-Honorare. Wenn die Abwicklung des Erbes besonders schwierig, aufwendig oder langwierig ist, darf der Testamentsvollstrecker mehr verlangen als den normalen Tabellenwert.

Die Insolvenz eines Erben ist ein klassisches Beispiel für so eine Schwierigkeit.

Warum gibt es mehr Geld?

Der Testamentsvollstrecker hat deutlich mehr Arbeit und ein höheres Risiko:

  • Erhöhter Schriftverkehr: Er muss nicht nur mit dem Erben sprechen, sondern auch mit dem Insolvenzverwalter. Das sind oft zähe Verhandlungen.
  • Rechtliche Prüfung: Er muss genau prüfen: Wem muss ich das Geld geben? Dem Erben oder dem Insolvenzverwalter? Wenn er es dem Falschen gibt, muss er den Schaden aus eigener Tasche bezahlen (Haftung).
  • Trennung der Gelder: Oft muss er den Erbteil des insolventen Erben gesondert verwalten und darf ihn nicht mit dem Rest vermischen.
  • Dauer: Solche Verfahren ziehen sich oft über Jahre hin. Ein „normales“ Erbe ist oft nach einem Jahr abgewickelt. Bei einer Insolvenz bleibt der Vollstrecker oft jahrelang im Amt, um den Erbteil zu verwalten.

Wie viel mehr gibt es?

Das ist der schwierige Teil, denn hier gibt es keinen festen Euro-Betrag. Es gibt zwei Wege, wie die Erhöhung berechnet wird:

Weg A: Der prozentuale Zuschlag

Der Testamentsvollstrecker schaut sich seine Grundvergütung nach der Rheinischen Tabelle an. Sagen wir, die Grundvergütung beträgt 10.000 Euro. Wegen der „erschwerten Abwicklung“ durch die Insolvenz kann er einen Zuschlag berechnen. Üblich sind hier oft 20 % bis 50 % auf die Grundvergütung, je nachdem, wie kompliziert es wirklich war.

Manche Gerichte sagen auch: Man berechnet die Grundvergütung für den „normalen“ Teil des Erbes und eine extra Gebühr für die Verwaltung des schwierigen Teils.

Weg B: Wechsel zur Zeitvergütung

Wenn die Insolvenz extrem kompliziert ist, passt die Rheinische Tabelle oft gar nicht mehr. Die Tabelle ist für Durchschnittsfälle gedacht. Wenn der Testamentsvollstrecker merkt: „Ich sitze hier hunderte Stunden an Problemen, die nur durch die Insolvenz entstanden sind“, dann kann er argumentieren, dass die Tabelle unbillig ist.

Er kann dann versuchen, nach Stundenaufwand abzurechnen. Das muss aber gut begründet sein. Ein normaler Stundensatz für professionelle Testamentsvollstrecker (wie Anwälte oder Steuerberater) liegt oft zwischen 150 und 250 Euro pro Stunde.


Ein einfaches Rechenbeispiel

Lassen Sie uns das an einem Beispiel durchspielen, um es greifbar zu machen.

Die Ausgangslage:

  • Nachlasswert: 100.000 Euro.
  • Nach der Rheinischen Tabelle beträgt die Grundvergütung etwa 4.000 Euro (das sind 4 % bis 250.000 Euro Wert).

Szenario 1: Alles läuft normal Der Vollstrecker arbeitet zügig, verteilt das Geld, fertig. Er bekommt 4.000 Euro (plus Mehrwertsteuer).

Szenario 2: Ein Erbe ist insolvent Der Vollstrecker muss nun ständig mit dem Insolvenzverwalter korrespondieren. Er muss prüfen, ob das Erbe gepfändet werden darf. Er muss vielleicht sogar einen Teil des Geldes jahrelang treuhänderisch verwalten, damit die Gläubiger nicht drankommen (wenn das Testament das so vorsieht).

Der Aufwand ist doppelt so hoch wie normal. Der Vollstrecker berechnet nun:

  • Grundvergütung: 4.000 Euro.
  • Zuschlag für erschwerte Abwicklung (wegen Insolvenz): + 50 % (also 2.000 Euro).
  • Gesamtvergütung: 6.000 Euro.

Das ist fair, denn er hatte viel mehr Ärger und Verantwortung als bei einem normalen Fall.


Worauf müssen Sie achten?

Wenn Sie selbst Erbe sind und sich fragen, ob die Rechnung des Testamentsvollstreckers stimmt, schauen Sie auf folgende Punkte:

  1. Begründung: Der Vollstrecker darf nicht einfach pauschal „mehr Geld“ verlangen. Er muss begründen, warum die Insolvenz konkret Mehrarbeit verursacht hat. War es nur ein Brief an den Insolvenzverwalter? Dann ist ein hoher Zuschlag frech. War es ein monatelanger Streit? Dann ist er berechtigt.
  2. Verhältnismäßigkeit: Der Zuschlag darf den Nachlass nicht auffressen. Es muss immer noch ein vernünftiges Verhältnis zum Gesamterbe bestehen.
  3. Testament: Manchmal hat der Erblasser im Testament schon geschrieben, was der Vollstrecker verdienen soll. Wenn dort steht „Er erhält 2.000 Euro pauschal“, dann gilt das – egal ob ein Erbe insolvent ist oder nicht (es sei denn, das wäre sittenwidrig wenig).

Fazit

Die Insolvenz eines Erben erhöht die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle nicht automatisch durch eine höhere Tabellenstufe. Aber sie führt fast immer zu einer Erhöhung durch sogenannte Zuschläge.

Das System der Rheinischen Tabelle ist flexibel gebaut. Es erkennt an: Wer Probleme löst, muss auch für das Lösen der Probleme bezahlt werden.

Da eine Insolvenz im Erbrecht immer ein „Problem“ (also Mehraufwand und Haftungsrisiko) darstellt, ist eine höhere Vergütung nicht nur rechtens, sondern in der Regel auch absolut üblich. Der Testamentsvollstrecker fungiert hier als Puffer zwischen dem Erben, dem Nachlass und den fordernden Gläubigern – eine undankbare Aufgabe, die extra honoriert wird.

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