Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

August 10, 2017

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

OLG Düsseldorf I-3 Wx 36/13

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) behandelt die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durch den Aktionär Beteiligten zu 1),

nachdem der Vorstand der betroffenen Gesellschaft, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, dies verweigert hatte.

Der Beteiligte zu 1) wollte die Abwahl des bestehenden Aufsichtsrats sowie die Wahl neuer Aufsichtsräte durchsetzen.

Nachdem der Vorstand seinem Verlangen nicht nachgekommen war, beantragte er gerichtlich die Ermächtigung zur Einberufung.

Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht bestätigt, obwohl die Gesellschaft zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte.

Das Gericht urteilte, dass die Einberufung der Hauptversammlung trotz Insolvenz zulässig sei, da die Hauptversammlung befugt ist, Aufsichtsratsmitglieder zu wählen und abzuberufen.

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Eine Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren sei nicht gegeben, da es sich hierbei um gesellschaftsinterne Angelegenheiten handelt, die die Insolvenzmasse nicht berühren.

Die Beteiligte zu 2) legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, das Verfahren sei aufgrund des Insolvenzverfahrens unterbrochen

und der Vorstand habe ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters keine Berechtigung, eine Hauptversammlung einzuberufen.

Zudem bemängelte sie, dass das Gericht die Bestellung des Versammlungsleiters der Rheinischen Notarkammer überlassen habe.

Das OLG entschied, dass die Bestellung eines Versammlungsleiters durch das Gericht gerechtfertigt sei, da der bestehende Aufsichtsrat verdächtigt wurde, nicht objektiv handeln zu können.

Jedoch musste das Gericht den Versammlungsleiter selbst bestimmen und konnte diese Entscheidung nicht der Notarkammer übertragen.

Schließlich wurde Notar X als Versammlungsleiter bestimmt.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) wurden abgewiesen.

RA und Notar Krau

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