Einberufung einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg
Gerne fasse ich den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 8. Juli 2024 (3 Wx 69/24) zur elektronischen Einberufung von Mitgliederversammlungen für Laien zusammen:
Zulässigkeit der elektronischen Einladung zur Mitgliederversammlung und der Durchführung von virtuellen oder hybriden Versammlungen per Video- oder Telefonkonferenz in einem Verein.
Ein Verein wollte in das Vereinsregister eingetragen werden. Das zuständige Amtsgericht (AG Duisburg) lehnte dies jedoch ab. Das AG hatte unter anderem zwei Bedenken gegen die Vereinssatzung:
Die Satzungsregelung, wonach die Einladung grundsätzlich elektronisch erfolgt, sei zu unbestimmt, da verschiedene elektronische Wege (E-Mail, WhatsApp etc.) möglich seien.
Die Regelung, dass virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden können, sei unzulässig. Das AG meinte, § 32 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erlaube nur die elektronische Kommunikation, wozu eine reine Telefonkonferenz nicht zähle. Der Verein legte gegen diese Ablehnung Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde des Vereins statt und erklärte die beanstandeten Satzungsbestimmungen für zulässig und rechtlich einwandfrei.
Das OLG stellte klar, dass das deutsche Vereinsrecht dem Satzungsgeber (den Gründern des Vereins) weitgehende Freiheit bei der Wahl der Form und des Übermittlungswegs für die Einladung zur Mitgliederversammlung lässt. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass jedes Mitglied ohne unzumutbare Erschwernisse die Möglichkeit hat, von der Versammlung Kenntnis zu erlangen.
Die Satzungsregelung, die eine elektronische Einladung vorsieht, ist nach Ansicht des OLG nicht unbestimmt. Die Einladung kann dem Mitglied zwangsläufig nur über den elektronischen Weg zugesandt werden, den es dem Verein mitgeteilt hat (z. B. nur E-Mail, wenn nur diese bekannt ist).
Selbst wenn ein Mitglied dem Verein mehrere elektronische Kontaktmöglichkeiten (z. B. E-Mail und Mobilfunknummer für WhatsApp) genannt hat, führt die Auswahl durch den Verein nicht zu unzumutbaren Erschwernissen für das Mitglied. Elektronische Nachrichten werden unverzüglich angezeigt und können leicht gelesen werden.
Die Satzung enthielt zusätzlich die Regelung, dass ein Mitglied der elektronischen Einladung widersprechen und seine Postanschrift angeben kann, um dann eine schriftliche Einladung per Post zu erhalten. Diese Möglichkeit stellt sicher, dass auch Mitglieder, die keine elektronischen Kommunikationsmittel nutzen wollen oder können, zuverlässig informiert werden.
Die Satzungsbestimmung zur elektronischen Einladung ist zulässig, da sie die Kenntnisnahme durch alle Mitglieder ausreichend gewährleistet.
Diese Vorschrift erlaubt hybride (Präsenz und elektronische Teilnahme) oder virtuelle Versammlungen. Die Teilnahme ist „im Wege der elektronischen Kommunikation“ gestattet.
Das OLG widersprach der Ansicht des AG, dass nur Video- und keine Telefonkonferenzen erlaubt seien. Das Gericht stützte sich dabei auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Der ursprüngliche Entwurf sah tatsächlich vor, die virtuelle Teilnahme auf die Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) zu beschränken.
Die Bundesregierung setzte sich jedoch in ihrer Stellungnahme durch und änderte die Formulierung auf die weiter gefasste Erlaubnis der Teilnahme „im Wege der elektronischen Kommunikation“, um den Vereinen mehr Flexibilität zu geben.
Telefonkonferenzen sind ein Mittel der elektronischen Kommunikation.
Die Satzungsregelung, die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz ermöglicht, ist zulässig und steht im Einklang mit § 32 Abs. 2 BGB.
Der Verein darf in das Vereinsregister eingetragen werden, da seine Satzung in den beanstandeten Punkten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Satzungsbestimmungen zur elektronischen Einladung und zur Durchführung von Versammlungen per Telefonkonferenz sind wirksam.
(Anmerkung: Das OLG stellte zudem fest, dass das Argument des AG, der Vereinszweck sei gesetzeswidrig, hinfällig war, da die Gründung von Cannabis-Anbauvereinigungen kurz vor der Entscheidung durch den Gesetzgeber legalisiert wurde.)
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