Einberufung von Gesellschafterversammlungen gehört nicht zu den Aufgaben des Notliquidators

Juni 29, 2025

Einberufung von Gesellschafterversammlungen gehört nicht zu den Aufgaben des Notliquidators

OLG München, Beschluss vom 14.07.2005 – 31 Wx 12/05

RA und Notar Krau

Kurz gesagt ging es in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München darum, wann und wofür ein Notliquidator für eine Firma eingesetzt werden darf, die eigentlich schon aufgelöst ist, aber keinen regulären Liquidator mehr hat.

Was ist ein Notliquidator?

Stell dir vor, eine Firma (hier eine GmbH) wird aufgelöst, weil sie zum Beispiel pleite ist. Normalerweise gibt es dann einen Liquidator, der sich darum kümmert, die Geschäfte abzuwickeln, Schulden zu bezahlen und Restvermögen zu verteilen. Das ist wie ein Abwickler, der alles ordentlich zu Ende bringt.

Manchmal aber fehlt dieser Liquidator, zum Beispiel weil er verstorben ist, wie in diesem Fall. Wenn dann aber noch wichtige Dinge erledigt werden müssen – zum Beispiel Gläubiger, also Leute, denen die Firma noch Geld schuldet, ihre Forderungen durchsetzen wollen –, kann das Gericht einen Notliquidator einsetzen. Das ist wie ein Übergangs-Manager, der nur für die allerdringendsten Aufgaben da ist.

Worum ging es in diesem speziellen Fall?

Die betroffene GmbH war schon 1997 aufgelöst, aber der Liquidator war 2001 gestorben. Seitdem gab es niemanden mehr, der sich offiziell um die Angelegenheiten der Gesellschaft kümmern konnte. Es gab unter anderem:

Gläubiger, die noch Geld von der Firma wollten.

Grundbesitz, der der Firma gehörte und unter Zwangsverwaltung stand.

Firmenanteile an einer anderen Gesellschaft, die ein Gesellschafter treuhänderisch für die GmbH hielt und bei denen es Probleme gab.

Uneinigkeit unter den Gesellschaftern, wer der neue Liquidator werden sollte und wie es weitergehen soll.

Ein Gläubiger und ein Gesellschafter (der nur einen kleinen Anteil an der Firma hatte) beantragten, einen Notliquidator einzusetzen. Sie wollten, dass er unter anderem Schriftstücke empfangen und zustellen kann und vor allem eine Gesellschafterversammlung einberuft, damit die Gesellschafter endlich einen neuen, regulären Liquidator wählen können.

Einberufung von Gesellschafterversammlungen gehört nicht zu den Aufgaben des Notliquidators

Was hat das OLG München entschieden?

Das Landgericht (LG) hatte entschieden, dass ein Notliquidator eingesetzt werden soll, der sowohl Schriftstücke entgegennehmen als auch Gesellschafterversammlungen einberufen darf. Dagegen legte ein anderer Gesellschafter Beschwerde ein, weil er den Aufgabenbereich „Einberufung von Gesellschafterversammlungen“ für zu weitgehend hielt.

Das OLG München gab der Beschwerde teilweise Recht und sagte im Grunde:

Ja, ein Notliquidator ist hier nötig. Es gibt seit Jahren keinen Vertreter für die Gesellschaft, und die Gesellschafter können sich nicht einigen.

Aber: Der Aufgabenbereich eines Notliquidators muss sehr eng begrenzt sein. Er darf nur das Notwendigste tun, um dringende Probleme zu lösen. Das ist ein großer Eingriff in die Rechte der Gesellschafter, denn eigentlich dürfen sie selbst entscheiden, wer ihre Firma vertritt.

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist nicht unbedingt eine „dringende“ Aufgabe für einen Notliquidator. Das Gericht erklärte, dass die Bestellung eines Notliquidators nicht dazu führen darf, dass ein Gesellschafter mit einem kleinen Anteil die ganze Kontrolle über die Firma bekommt, indem er eine Versammlung einberuft und dort dann eventuell jemanden durchsetzt. Das würde die normalen Regeln für die Einberufung einer Versammlung umgehen.

Ein Notliquidator ist nur für akute Notfälle da. Wenn zum Beispiel Rechte Dritter (wie die der Gläubiger) oder der Gesellschaft selbst (wie bei den Firmenanteilen) in Gefahr sind, dann kann ein Notliquidator für genau diese begrenzten Aufgaben eingesetzt werden. Ob solche konkreten, dringenden Maßnahmen nötig sind, muss aber erst genau geprüft werden.

Deshalb hat das OLG den Fall an das Landgericht zurückverwiesen, damit es genauer prüft, welche Aufgaben wirklich so dringend sind, dass ein Notliquidator sie übernehmen muss, und welche nicht.

Was bedeutet das für Laien?

Wenn eine aufgelöste Firma keinen offiziellen Vertreter mehr hat und es wirklich eilig ist, weil sonst wichtige Rechte verloren gehen oder große Nachteile entstehen, dann kann ein Gericht einen Notliquidator einsetzen.

Dieser Notliquidator ist aber kein Alleskönner. Er darf nur für die allerdringendsten Aufgaben eingesetzt werden, die wirklich sofort erledigt werden müssen.

Alles, was auch noch später von den Gesellschaftern selbst geregelt werden könnte, oder was dazu führen würde, dass jemand unfair Einfluss gewinnt, gehört nicht zu seinen Aufgaben.

Es geht darum, einen kompromisslosen Schutz der wichtigsten Interessen zu gewährleisten, ohne dabei unnötig in die Freiheit der Gesellschafter einzugreifen.

Hinweis:

Rechtsanwalt und Notar Krau wird als Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht seit Jahren ständig bundesweit als Notliquidator und als Nachtragsliquidator tätig – daher zögern Sie bei Bedarf nicht, uns anzusprechen

RA und Notar Krau

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