Einbeziehung einer laufenden betrieblichen Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluss vom 21.6.2017 – XII ZB 636/13
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Invaliditätsrente im Versorgungsausgleich.
Wenn sich ein Ehepaar in Deutschland scheiden lässt, findet normalerweise ein Versorgungsausgleich statt. Das bedeutet: Alle Rentenansprüche, die die Partner während der Ehezeit gesammelt haben, werden gerecht geteilt. Jeder soll am Ende die Hälfte der gemeinsamen Vorsorge erhalten.
Es gibt jedoch Sonderfälle, die rechtlich kompliziert sind. Ein solcher Fall liegt vor, wenn einer der Partner bereits vor der Rente krank wird und eine Invaliditätsrente (zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsrente) bezieht. In dem hier besprochenen Urteil des BGH (Az. XII ZB 636/13) ging es genau darum: Muss eine laufende Invaliditätsrente aus dem Betrieb geteilt werden, auch wenn der andere Partner gesund ist?
Ein Ehepaar heiratete im Jahr 2002. Der Ehemann hatte über seinen Arbeitgeber eine spezielle Versicherung abgeschlossen (eine sogenannte Direktversicherung). Diese Versicherung sollte ihm später eine Altersrente zahlen, bot aber auch Schutz, falls er berufsunfähig wird.
Schon kurz nach der Hochzeit, im Jahr 2003, erlitt der Mann einen Unfall. Seitdem ist er berufsunfähig und erhält eine Rente aus dieser Versicherung. Als die Ehe im Jahr 2007 scheiterte, stellte sich die Frage: Muss dieser Rentenanspruch mit der Ehefrau geteilt werden?
Das Problem dabei: Die Versicherung hat durch den Unfall einen sehr hohen Wert bekommen. Würde man diesen Wert einfach halbieren, bekäme die Ehefrau eine hohe Summe für ihre spätere Altersvorsorge. Dem kranken Ehemann hingegen würde sofort ein großer Teil seiner monatlichen Rente fehlen, die er zum Leben braucht.
Das Gesetz unterscheidet im Versorgungsausgleich sehr genau zwischen zwei Arten der Vorsorge:
Die Vorinstanzen meinten zunächst, man könne die strenge Regel für die private Vorsorge einfach auf die betriebliche Vorsorge übertragen. Der BGH sagte dazu jedoch: Nein.
Man darf Gesetze nicht einfach „analog“ anwenden, wenn der Gesetzgeber sich bewusst dagegen entschieden hat. Da die betriebliche Altersvorsorge eigenen Regeln folgt, konnte der Paragraph für die private Vorsorge hier nicht direkt genutzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der kranke Ehemann schutzlos ist.
Der BGH fand eine andere Lösung über den Paragraphen 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Das ist eine Art „Notbremse“ für Fälle, in denen eine Teilung der Rente grob unbillig (also zutiefst ungerecht) wäre.
Das Gericht erklärte einen wichtigen Rechtsgedanken: Es erscheint oft ungerecht, eine laufende Invaliditätsrente voll zu teilen, wenn folgende Situation vorliegt:
Wenn man hier stur 50:50 teilen würde, hätte der gesunde Partner am Ende „zu viel“ und der kranke Partner „zu wenig“ zum Überleben.
Der BGH entschied, dass die Gerichte in solchen Fällen ganz genau hinschauen müssen. Sie dürfen nicht einfach nur Tabellen und Zahlen vergleichen. Sie müssen die wirtschaftliche Situation beider Personen prüfen.
In diesem Fall bedeutet das:
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils betrifft die Berechnung der Rentenkürzung. Wenn ein Gericht entscheidet, dass eine Rente geteilt wird, vergeht oft viel Zeit bis zur endgültigen Rechtskraft. In dieser Zeit hat der Ehemann weiterhin seine volle Rente bezogen.
Die Versicherung wollte diesen „Verbrauch“ der Rente allein dem Ehemann anlasten. Das Gericht stellte klar: Das verstößt gegen den Halbteilungsgrundsatz. Wenn sich der Wert eines Rechts während des Verfahrens mindert, müssen diesen Verlust im Normalfall beide Partner tragen. Es darf nicht sein, dass der Ausgleichspflichtige am Ende weniger als die Hälfte behält, nur weil das Verfahren lange gedauert hat.
Hier sind die zentralen Erkenntnisse aus dem Urteil für Sie zusammengefasst:
Dieses Urteil schützt Menschen, die durch einen Schicksalsschlag wie einen Unfall oder eine schwere Krankheit aus dem Arbeitsleben gerissen wurden. Es sorgt dafür, dass der Versorgungsausgleich nicht dazu führt, dass die notwendige Invaliditätsabsicherung zerstört wird, um eine spätere Altersrente des gesunden Ex-Partners zu finanzieren. Es ist ein Sieg für die Einzelfallgerechtigkeit über die starre Anwendung von Formeln.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.