
Einbeziehung von Auszubildenden in betriebliche Altersversorgung
BAG Urteil vom 26.8.2025 – 3 AZR 283/24
Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. August 2025 ist eine wegweisende Entscheidung für die betriebliche Altersversorgung (bAV). Es klärt, ob Auszubildende bereits während ihrer Lehrzeit Ansprüche auf eine Betriebsrente sammeln können, wenn die Versorgungsordnung allgemein von „Betriebsangehörigen“ spricht.
In diesem Rechtsstreit ging es um einen Mitarbeiter einer Wohnungsgenossenschaft. Er begann dort im August 2006 seine Ausbildung zum Immobilienkaufmann. Nach der Ausbildung im Jahr 2009 wurde er übernommen und arbeitet dort bis heute.
Im Unternehmen gab es eine sogenannte Rentenordnung (RO 89). Das ist eine Vereinbarung zwischen dem Chef und dem Betriebsrat. Darin stand, dass „Betriebsangehörige“, die mindestens die Hälfte der normalen Zeit arbeiten, eine Betriebsrente bekommen.
Das Problem: Der Arbeitgeber kündigte diese Rentenordnung zum 31. Januar 2009. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann noch in der Ausbildung. Sein „richtiger“ Arbeitsvertrag als Angestellter begann erst fünf Monate später, im Juli 2009.
Der Arbeitgeber meinte deshalb:
Der Mitarbeiter sah das anders. Er argumentierte, dass er schon als Azubi ein „Betriebsangehöriger“ war und deshalb bereits im System drin war, bevor es gekündigt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mitarbeiter recht. Sie als Leser sollten die folgenden drei Hauptpunkte des Urteils kennen:
Das Gericht prüfte genau, was mit dem Wort „Betriebsangehörige“ gemeint ist. Da in der Rentenordnung keine Azubis ausdrücklich ausgeschlossen waren, zählen sie dazu.
Ein Chef kann eine solche Vereinbarung mit dem Betriebsrat kündigen. Das darf er sogar ohne einen speziellen Grund tun. Aber:
Wenn Sie bereits im Unternehmen sind, während eine Rentenordnung gekündigt wird, darf der Chef Ihnen nicht einfach alles wegnehmen. Das Gericht nutzt hier ein „Drei-Stufen-Schema“.
Je näher Sie an der Rente sind und je mehr Sie schon „erdient“ haben, desto schwieriger ist es für den Chef, Ihre Ansprüche zu kürzen. Da der Kläger im Fall bereits während seiner Ausbildung im System war, konnte ihm die Kündigung seine Basis-Ansprüche nicht mehr nehmen.
In der Rentenordnung stand, dass man 10 Dienstjahre braucht, um einen Anspruch zu haben. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Azubi zum Zeitpunkt der Kündigung (2009) erst knapp 3 Jahre dabei war.
Das Gericht stellte jedoch klar: Die 10 Jahre müssen erst erreicht sein, wenn der Versorgungsfall (also die Rente oder Erwerbsunfähigkeit) eintritt. Es reicht, wenn man zum Zeitpunkt der Kündigung bereits „im System“ war. Die nötigen Jahre kann man dann nach der Kündigung in Ruhe zu Ende sammeln.
Ein wichtiger Punkt war das 20. Lebensjahr. Die Rentenordnung sagte, dass erst Dienstzeiten nach dem 20. Geburtstag zählen. Da der Kläger bei Ausbildungsbeginn schon 20 Jahre alt war, fing seine „Uhr“ für die Betriebsrente sofort am ersten Tag der Ausbildung an zu ticken.
| Merkmal | Status im Urteil |
| Gilt für Azubis? | Ja, wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen. |
| Kündigung möglich? | Ja, aber mit Vertrauensschutz für Bestands-Personal. |
| Wartezeit? | Kann auch nach einer Kündigung noch erfüllt werden. |
| Unverfallbarkeit? | Muss zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erreicht sein. |
Wenn Sie in einem Unternehmen arbeiten oder gearbeitet haben, das eine Betriebsrente anbietet, sollten Sie prüfen, ob Ihre Ausbildungszeit mitgezählt wurde. Oft denken Arbeitgeber (und auch Azubis), dass die „richtige“ Zeit erst nach der Lehre beginnt. Dieses Urteil zeigt: Das ist oft ein Irrtum.
Wenn die Versorgungsordnung allgemein gehalten ist, zählen Sie von Anfang an dazu. Das kann am Ende des Arbeitslebens einen Unterschied von mehreren hundert Euro monatlich ausmachen.
Hinweis zur Beratung:
Wenn Sie Fragen zu Ihrer eigenen betrieblichen Altersversorgung haben oder prüfen lassen möchten, ob Ihre Ansprüche korrekt berechnet wurden, sollten Sie professionellen Rat einholen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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