Eine Erbschaft antreten oder ablehnen? Was Sie wissen sollten!
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Verlust eines geliebten Menschen ist immer schmerzhaft. Doch neben der Trauer müssen oft auch viele praktische Dinge geregelt werden – und dazu gehört auch das Erbe. Vielleicht fragen Sie sich: Was passiert eigentlich, wenn jemand stirbt? Geht das Erbe automatisch auf mich über? Und kann ich ein Erbe auch ablehnen, wenn ich es gar nicht haben möchte?
Genau diese wichtigen Fragen beleuchten wir heute. Keine Sorge, wir erklären alles ganz einfach und verständlich.
Stellen Sie sich vor, der Nachlass einer verstorbenen Person ist wie ein Staffelstab, der im Moment des Todes automatisch an den nächsten Läufer – den Erben – übergeben wird. Im deutschen Erbrecht ist es so, dass die Erbschaft in dem Augenblick, in dem jemand stirbt, sofort und ohne Ihr weiteres Zutun auf Sie übergeht. Das nennen wir Juristen den „Vonselbsterwerb„. Sie werden also direkt mit dem Tod des Erblassers zum Eigentümer aller Dinge, die zum Nachlass gehören, aber auch zum Träger der Schulden.
Das klingt vielleicht überraschend, hat aber einen guten Grund: Es soll verhindert werden, dass ein Erbe „herrenlos“ ist und niemand dafür verantwortlich ist. So ist gewährleistet, dass zum Beispiel Gläubiger, denen der Verstorbene noch etwas schuldete, sofort einen Ansprechpartner haben. Das sorgt für Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr.
Dieses System, bei dem das Erbe direkt auf Sie übergeht, mag ungewöhnlich erscheinen, hat sich aber bewährt. Es ist einfacher und günstiger für alle Beteiligten. Sie müssen keine komplizierten Erklärungen abgeben, um das Erbe anzunehmen. Und wenn Sie es annehmen möchten, ist es einfach da.
Ein weiterer Vorteil: Die Sache ist sofort geklärt. Der Nachlass hat sofort einen neuen „Besitzer“. Das spart Zeit und vermeidet lange Wartezeiten, wie sie in anderen Ländern manchmal üblich sind, wo ein Gericht erst förmlich entscheiden muss, wer Erbe wird.
Aber keine Sorge, das Gesetz zwingt Ihnen ein Erbe nicht auf! Sie haben die Möglichkeit, diesen automatischen Übergang zu verhindern. Das Stichwort hier ist die Erbausschlagung.
Wenn Sie feststellen, dass der Nachlass beispielsweise überschuldet ist oder Sie aus anderen Gründen das Erbe nicht antreten möchten, können Sie es ablehnen. Das tun Sie durch eine offizielle Erklärung, meist beim Nachlassgericht oder einem Notar. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, ist es, als wäre es Ihnen nie zugefallen. Es geht dann auf den nächsten in der Erbfolge über.
Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Wenn keine anderen Erben gefunden werden können, wird der Staat, also der Fiskus, zum gesetzlichen Erben. In diesem speziellen Fall kann der Fiskus das Erbe nicht ausschlagen. Das liegt ebenfalls im Interesse der Rechtssicherheit, damit ein Nachlass niemals wirklich „herrenlos“ bleibt und immer jemand dafür zuständig ist.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Ausschlagung keine „Schenkung“ an eine andere Person ist, auch wenn der Nachlass dadurch an den Nächstberufenen fällt. Auch ist es kein „Verzicht“ im üblichen Sinne oder ein Verkauf des Erbes. Es ist schlichtweg die Erklärung, dass Sie das Erbe nicht annehmen wollen.
Das deutsche Erbrecht ist so gestaltet, dass der Übergang eines Erbes reibungslos und schnell vonstattengeht. Gleichzeitig haben Sie als potenzieller Erbe aber immer die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ablehnen möchten.
Sollten Sie Fragen zum Thema Erbschaft oder Erbausschlagung haben, zögern Sie nicht, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre individuelle Situation zu klären und die richtigen Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau