
eine oder mehrere Schenkungen – Festsetzung von Schenkungsteuer verjährt – FG Nürnberg IV 277/04 – Urteil verkündet am 20.09.2007
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Schenkungsteuer für eine Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH herabgesetzt wird, jedoch nicht vollständig abgewiesen.
Eine Übertragung von Anteilen am 11.11.1993 wurde steuerlich wirksam, während die Übertragung neuer Geschäftsanteile erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 22.08.1995 vollzogen wurde.
Die Festsetzung von Schenkungsteuer war nicht verjährt
Die Revision wurde zugelassen.
Tenor:
1. In Abänderung des Schenkungsteuerbescheides vom 19.12.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2004 wird die Schenkungsteuer auf DM herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 94 v.H. und das Finanzamt zu 6 v.H. zu tragen.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist, ob eine oder mehrere Schenkungen vorliegen, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung(en) ausgeführt ist (sind) sowie ob die Festsetzung von Schenkungsteuer verjährt ist.
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