einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zusätzlicher Urlaub
BAG 9 AZR 850/16
Der Kläger, ein Feuerwehrmann bei den US-Stationierungsstreitkräften, war seit 2009 mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Er verlangte zusätzlichen Urlaub nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV AL II).
Die US-Stationierungsstreitkräfte hatten ihm in den Jahren 2011 bis 2013 den Zusatzurlaub gewährt, ihn dann aber darüber informiert,
dass tariflich nur ein Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub bestehe, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliege.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den tariflichen Zusatzurlaub.
Begründung:
Tarifliche Regelung: Nach § 34 TV AL II erhalten nur „Schwerbehinderte im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes“ zusätzlichen Urlaub. Dies sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX nur Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, nicht aber Gleichgestellte.
Wortlaut und Systematik: Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist eindeutig. Auch aus der Systematik des Tarifvertrags ergibt sich nichts anderes. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „Schwerbehinderte“ im Sinne des Gesetzes verwendet.
Keine Zusage: Die Äußerung eines Mitarbeiters der US-Stationierungsstreitkräfte, der Kläger werde den Zusatzurlaub auch an seinem neuen Standort erhalten, wenn er ihn „die ganze Zeit“ erhalten habe, ist keine rechtsgeschäftliche Zusage. Sie bedeutet lediglich, dass der Kläger durch den Wechsel des Standorts keinen Nachteil erleiden soll.
Keine betriebliche Übung: Ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht nicht, da der Zusatzurlaub nur dem Kläger gewährt wurde, nicht aber allen Arbeitnehmern.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das BAG hat die Voraussetzungen für den tariflichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte dargelegt.
Es hat betont, dass der Tarifvertrag den Begriff „Schwerbehinderte“ im Sinne des Gesetzes verwendet und dass daher nur Menschen
mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Anspruch auf den Zusatzurlaub haben.
Das Gericht hat die Äußerung des Mitarbeiters der US-Stationierungsstreitkräfte ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass sie keine rechtsgeschäftliche Zusage eines Anspruchs auf Zusatzurlaub darstellt.
Das BAG hat die Voraussetzungen für einen Anspruch aus betrieblicher Übung dargelegt und klargestellt, dass ein solcher Anspruch nur entstehen kann,
wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten gegenüber allen Arbeitnehmern zeigt. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall, da der Zusatzurlaub nur dem Kläger gewährt wurde.
Die Entscheidung des BAG ist für die Praxis relevant, da sie die Voraussetzungen für den tariflichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und die Abgrenzung zur Gleichstellung klarlegt.
Fazit:
Das BAG hat in seiner Entscheidung die Rechte der US-Stationierungsstreitkräfte gestärkt, den tariflichen Zusatzurlaub nur an tatsächlich schwerbehinderte Arbeitnehmer zu gewähren.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Voraussetzungen für den tariflichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und die Abgrenzung zur Gleichstellung klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.