Einfache Signatur: Namenswiedergabe muss entzifferbar sein und Verantwortlichen erkennen lassen

Juli 12, 2025

Einfache Signatur: Namenswiedergabe muss entzifferbar sein und Verantwortlichen erkennen lassen

RA und Notar Krau

Am 24. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH), genauer gesagt der 6. Zivilsenat, eine wichtige Entscheidung (Aktenzeichen VI ZB 91/23) zur Form von elektronischen Gerichtsdokumenten getroffen. Dieses Urteil ist besonders relevant für Anwälte und alle, die mit dem elektronischen Rechtsverkehr zu tun haben. Es geht um die Frage, wann ein elektronisches Dokument als korrekt „unterschrieben“ gilt, wenn es über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht wird.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Kläger hatte gegen eine Beklagte geklagt, weil diese Videokameras auf einem gemeinsam genutzten Grundstück eingesetzt hatte. Der Kläger gewann in erster Instanz. Die Beklagte, vertreten durch einen neuen Anwalt namens Rechtsanwalt W., legte daraufhin Berufung ein. Die Berufungsschrift wurde elektronisch über das beA des Anwalts eingereicht.

Das Problem:

Die Berufungsschrift enthielt auf der Unterschriftsseite lediglich einen nicht entzifferbaren Schriftzug – also keine lesbare Unterschrift oder maschinenschriftliche Namenswiedergabe. Auch weitere Schriftsätze des Anwalts wiesen ähnliche, unleserliche „Signaturen“ auf. Das Berufungsgericht sah die Berufung wegen dieser fehlenden, lesbaren Unterschrift als unzulässig an und verwarf sie. Dagegen legte die Beklagte wiederum Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Was sagt das Gesetz zur elektronischen Unterschrift?

Laut Paragraf 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) gibt es zwei Wege, wie Anwälte elektronische Dokumente wirksam bei Gericht einreichen können:

Qualifizierte elektronische Signatur:

Das Dokument wird mit einer speziellen, digitalen Signatur versehen, die der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist und eine hohe Sicherheit bietet.

Einfache Signatur und sicherer Übermittlungsweg:

Das Dokument wird „einfach signiert“ und über einen sicheren Übermittlungsweg, wie das beA, eingereicht.

Im vorliegenden Fall ging es um die zweite Variante, die „einfache Signatur“. Der BGH hat klargestellt, dass die einfache Signatur nicht unbedingt eine eingescannte Unterschrift sein muss. Es reicht auch, wenn der Name des Verantwortlichen am Ende des Dokuments maschinenschriftlich abgedruckt ist.

Die Kernfrage: Was bedeutet „einfache Signatur“?

Der BGH betont, dass die einfache Signatur zwei wichtige Funktionen hat:

Identifizierung:

Sie soll es den Empfängern (dem Gericht) ermöglichen, den Urheber des Dokuments eindeutig zu erkennen.

Einfache Signatur: Namenswiedergabe muss entzifferbar sein und Verantwortlichen erkennen lassen

Verantwortung:

Sie soll zeigen, dass der Urheber die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und ihn bewusst beim Gericht einreichen möchte.

Entscheidend ist, dass die Namenswiedergabe so entzifferbar sein muss, dass das Gericht ohne Sonderwissen oder eine aufwendige Beweisaufnahme die Person identifizieren kann, die für das Dokument verantwortlich ist. Wenn also ein gescannter Schriftzug als einfache Signatur verwendet wird, muss dieser so lesbar sein, dass der Name des Anwalts erkennbar ist. Eine bloße Namensangabe im Briefkopf reicht nicht aus, da sie nicht zeigt, wer den jeweiligen Inhalt unterschrieben hat. Auch ein allgemeiner Begriff wie „Rechtsanwalt“ genügt nicht.

Warum wurde die Berufung als unzulässig verworfen?

Im konkreten Fall konnte das Gericht den eingescannten Schriftzug des Rechtsanwalts W. nicht dessen Namen zuordnen. Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts:

Unleserlichkeit:

Selbst bei wohlwollender Betrachtung war kein Buchstabe des Namens „W.“ im Schriftzug erkennbar. Das Kürzel sah eher nach „O“ und „L“ aus, Buchstaben, die nicht im Namen des Anwalts vorkommen.

Keine nachträgliche Klärung:

Obwohl der Anwalt später mitteilte, er sei Einzelanwalt und habe das Dokument selbst gefertigt und unterschrieben, kam diese Information zu spät (nach Ablauf der Berufungsfrist). Für die Fristwahrung zählt der Zeitpunkt der Einreichung.

Kein „Sonderwissen“ des Gerichts:

Das Gericht darf nicht davon ausgehen, dass der Anwalt keine Mitarbeiter hat und daher nur er der Urheber sein kann. Solche Umstände müssen sich direkt aus dem Dokument selbst ergeben oder zumindest ohne weitere Nachforschung erkennbar sein.

Der BGH stellte klar, dass der Maßstab für die Erkennbarkeit streng ist. Auch wenn der Zugang zu Gerichten nicht unnötig erschwert werden soll, müssen die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Einreichung erfüllt sein. Die fehlende eindeutige Zuordnung der „Unterschrift“ zu Rechtsanwalt W. führte dazu, dass die Berufung als nicht ordnungsgemäß eingelegt und damit als unzulässig verworfen wurde.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Signatur bei der elektronischen Einreichung von Gerichtsdokumenten. Anwälte müssen sicherstellen, dass ihre „einfache Signatur“ über das beA so gestaltet ist, dass ihr Name für jeden Empfänger ohne Zweifel erkennbar ist. Dies kann durch eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oder einen eindeutig lesbaren gescannten Schriftzug erfolgen. Andernfalls riskieren sie, dass ihre eingereichten Schriftsätze als unzulässig angesehen werden, was gravierende Folgen für den Ausgang eines Verfahrens haben kann.

Haben Sie weitere Fragen dazu, wie elektronische Dokumente im Rechtsverkehr korrekt signiert werden müssen?

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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