Eingang der Ausschlagungserklärung bei einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht
Wenn eine formgerechte Ausschlagungserklärung bei einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht eingeht, muss dieses die Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 FamFG an das zuständige Gericht weiterleiten. Die Verweisung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten. Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar und bindet das als zuständig erklärte Nachlassgericht gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG.
Diese Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn den Beteiligten vor der Entscheidung das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt wurde. Das bedeutet, das Gericht durfte den bekannten Verfahrensbeteiligten vor der Verweisung nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme nehmen, wie es § 3 Abs. 1 S. 2 FamFG vorschreibt. Eine nachträgliche Mitteilung, dass die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wurde, reicht hierfür nicht aus. Ebenso entfällt die Bindungswirkung, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er willkürlich erscheint.
Falls die Ausschlagungserklärung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, ist das Gericht nicht zur Verweisung verpflichtet. Stattdessen hat es den Ausschlagenden auf den Formmangel hinzuweisen und ihm zu empfehlen, die Ausschlagung vor einem örtlich zuständigen Nachlassgericht vorzunehmen oder eine formgerechte Erklärung bei einem zuständigen Nachlassgericht einzureichen.
Wenn sich mehrere Nachlassgerichte für unzuständig erklärt haben, bestimmt das nächsthöhere gemeinsame Gericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG das zuständige Nachlassgericht. Obwohl Entscheidungen über die Nichtannahme einer Ausschlagungserklärung nicht in Rechtskraft erwachsen, wird diese Vorschrift angewendet, um eine zügige Klärung negativer Kompetenzkonflikte zu gewährleisten. Hierfür ist es ausreichend, dass eine den Beteiligten bekannt gemachte ausdrückliche Kompetenzleugnung vorliegt.
Ist der Bundesgerichtshof (BGH) das nächsthöhere gemeinsame Gericht, wird die Zuständigkeitsbestimmung vom Oberlandesgericht (OLG) vorgenommen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (§ 5 Abs. 2 FamFG). Dies ist das Gericht, bei dem die Ausschlagungserklärung zuerst einging oder bei dem zuerst ein Antrag auf Aufnahme der Erklärung gestellt wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Gerichte eine ihre Zuständigkeit ablehnende Entscheidung getroffen haben, was auch eine rein rechtliche Stellungnahme sein kann. In jedem Fall muss diese Rechtsansicht den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden sein.
RA und Notar Krau