eingescannte Unterschrift genügt Schriftformerfordernis nicht
Der Beschluss des VG Hamburg vom 17.10.2024 (Az. 5 E 4622/24) befasst sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Betriebsuntersagung eines Carsharing-Fahrzeugs.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin, ein Carsharing-Unternehmen, hatte in einem ihrer Fahrzeuge eine digitale Außenwerbeanlage installiert, die von der Polizei als unzulässig eingestuft wurde.
Die Zulassungsbehörde untersagte daraufhin den Betrieb des Fahrzeugs.
Gegen diese Untersagung legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Die Antragstellerin hatte zunächst per Briefpost und dann per einfacher E-Mail Widerspruch eingelegt.
Die E-Mail enthielt einen eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers.
Die Behörde teilte mit, dass der Widerspruch nach erster Durchsicht keine Aussicht auf Erfolg habe.
Ein Antrag der C. GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz wegen des Hauptsacheverfahrens der Antragstellerin gegen die Betriebsuntersagung wurde von der Kammer als unzulässig abgelehnt.
Das Verfahren wurde nach Rücknahme durch das Beschwerdegericht eingestellt.
Die Antragstellerin hat am 8. Oktober 2024 das Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie trägt insbesondere vor, ihr Geschäftsführer Herr E., wohnhaft in …, habe die benannten Texte vom 15. und 18. März 2024 „persönlich digital unterschrieben“,
d. h. er habe seine „Unterschrift“ jeweils individuell und per mobilem Endgerät (Apple iPad) auf eine digitale Fassung des jeweiligen „Widerspruchsschreibens“ gesetzt.
Er habe dafür eine Unterschriftanfrage von Herrn F. bzw. Frau G. auf sein Endgerät erhalten.
Er habe Frau N angewiesen, die „unterschriebenen Dokumente als Ausdruck“ per Einwurfeinschreiben an die Antragsgegnerin zu senden.
Darüber hinaus hätten auf seine Bitte Frau G. bzw. Frau H. am 19. März 2024 die Texte vom 15. bzw. 18. März 2024 per E-Mail an die Antragsgegnerin gesendet.
Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab.
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag unzulässig sei, da die angegriffene Verfügung bereits bestandskräftig ist.
Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist unzulässig, wenn die angegriffene Verfügung bestandskräftig ist. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist kein Raum,
wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist.
Dies ist im Grundsatz allgemein anerkannt.
Das Gericht führt weiter aus, dass kein fristgerechter Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2024 vorliege.
Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats einzulegen.
Die Frist begann vorliegend gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit Zustellung bei der Antragstellerin am 13. März 2024 und
endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem 15. April 2024.
Das Gericht stellte fest, dass bis zum Ende der Widerspruchsfrist am 15. April 2024 ein Widerspruch nicht in einer der vom Gesetz vorgesehenen Formen für die Antragstellerin eingelegt worden sei.
Die digitale Übermittlung der Widerspruchstexte vom 15. und 18. März 2024 mittels einfacher E-Mail wahre die Schriftform nicht.
Die Übermittlung einer Erklärung in einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahre die Schriftform nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lasse.
Ebenso wenig sei vorliegend der Schriftform genügt durch eine analoge Übermittlung von Ausdrucken der Widerspruchstexte vom 15. und 18. März 2024 auf dem Postweg mittels Einschreibens.
Die übermittelten Ausdrucke hätten keine andere Qualität als die behördlichen Ausdrucke einer E-Mail mit eingescannter Unterschrift, die nach dem Vorstehenden die Schriftform nicht wahren.
Das Gericht betonte, dass die Antragstellerin aufgrund der versäumten Widerspruchsfrist keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe.
Die Antragstellerin dürfte die Widerspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt haben.
Die Antragsgegnerin hatte sie ordnungsgemäß nach § 58 Abs. 1 VwGO über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde,
bei welcher der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt.
Über die erforderliche Form des Widerspruchs muss nicht belehrt werden.
Zusammenfassend:
Das Gericht entschied, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unzulässig ist, weil die angegriffene Verfügung bereits bestandskräftig war.
Es stellte fest, dass die Antragstellerin keinen fristgerechten und formwirksamen Widerspruch eingelegt hatte.
Die digitale Übermittlung per einfacher E-Mail mit eingescannter Unterschrift genügte den Schriftformerfordernissen nicht,
und auch die analoge Übermittlung von Ausdrucken der digital erstellten Texte wahrt nicht die Schriftform, da es sich nicht um ein handschriftlich unterschriebenes Original handelt.
Die Antragstellerin hatte auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Kosten des Verfahrens trug die Antragstellerin.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.