Eingeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis Verfügung nur gemeinsam mit Erben möglich 

September 19, 2018

Eingeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis Verfügung nur gemeinsam mit Erben möglich

KG Berlin Beschluss 16.01.2015 – 6 W 1/15

RA und Notar Krau

Der Fall dreht sich um die Erteilung eines eingeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses im Zusammenhang mit einem Nachlass in Berlin.

Die Beteiligten sind die Enkel des Erblassers, die aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments von 1988 zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt wurden.

Dieses Testament sah vor, dass der überlebende Ehegatte in seiner Testierfreiheit frei bleiben sollte.

Falls der überlebende Ehegatte nicht neu testiert, sollten die Enkel die Schlusserben sein.

Zudem wurde eine Testamentsvollstreckung für den Fall angeordnet, dass die Enkel bei Eintritt des Schlusserbfalls noch nicht 25 Jahre alt sind.

Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser weitere Testamente, die die Testamentsvollstreckung erweiterten und verschiedene Vermächtnisse anordneten.

Der Testamentsvollstrecker beantragte 2013 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Die Enkel erklärten, dass sie keine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wünschten und sich gegen den Verkauf eines bestimmten Grundstücks aussprachen.

Eingeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis Verfügung nur gemeinsam mit Erben möglich

Sie argumentierten, dass die Testamentsvollstreckung nur zur Sicherung der Vermächtnisse und nicht zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft diene,

und forderten eine entsprechende Beschränkung im Testamentsvollstreckerzeugnis.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da es der Meinung war, das Grundstück sei nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst.

Der Testamentsvollstrecker legte daraufhin Beschwerde ein, die vom Kammergericht teilweise erfolgreich war.

Das Gericht entschied, dass die Testamentsvollstreckung auch das Grundstück umfassen sollte und eine Verfügung darüber nur gemeinsam mit den Erben möglich sei.

Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass in den letztwilligen Verfügungen des Erblassers keine Hinweise darauf zu finden seien,

dass das Grundstück aus der Vollstreckungsmasse herausgenommen werden sollte.

Die Testamentsvollstreckung bleibt bestehen, jedoch mit der Einschränkung, dass der Testamentsvollstrecker nur gemeinsam mit den Erben über das Grundstück verfügen darf.

Dies stellt sicher, dass sowohl die Interessen der Erben als auch die Absichten des Erblassers gewahrt werden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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