eingezogener Erbschein keine Legitimation für Bucheigentümer

August 14, 2017

eingezogener Erbschein keine Legitimation für Bucheigentümer

OLG Hamburg 13 W 12/17

RA und Notar Krau

 Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entschied in diesem Fall, dass ein nach erfolgreicher Testamentsanfechtung eingezogener Erbschein

keine Legitimationsgrundlage mehr für die Eigentümerstellung im Grundbuch darstellt.

Das Grundbuchamt darf in solchen Fällen die Eigentumsumschreibung nicht ohne weiteren Nachweis der Berechtigung vornehmen.

Sachverhalt:

eingezogener Erbschein keine Legitimation für Bucheigentümer

Ein Mann wurde aufgrund eines Erbscheins als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Der Erbschein beruhte auf einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner verstorbenen Ehefrau.

Später heiratete der Mann erneut und focht das Testament wegen seiner neuen Pflichtteilsberechtigung an.

Der Erbschein wurde daraufhin eingezogen.

Der Mann versuchte nun, das Grundstück auf seine neue Ehefrau zu übertragen.

Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Umschreibung, da der eingezogene Erbschein keine Legitimationsgrundlage mehr darstellte.

Rechtliche Würdigung:

  • Eingezogener Erbschein: Das OLG stellte fest, dass der eingezogene Erbschein keine Legitimationsgrundlage mehr für die Eigentümerstellung im Grundbuch bildet.
  • Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Der öffentliche Glaube des Grundbuchs gemäß § 891 BGB schützt das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs. Dieser Schutz greift jedoch nicht, wenn das Grundbuchamt positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hat.

eingezogener Erbschein keine Legitimation für Bucheigentümer

  • Prüfungspflicht des Grundbuchamts: Gemäß § 20 GBO hat das Grundbuchamt die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Einigung zu prüfen, insbesondere ob die Einigung durch den verfügungsberechtigten Eigentümer erklärt wurde.
  • Nachweis der Berechtigung: In diesem Fall hatte das Grundbuchamt Kenntnis von der Einziehung des Erbscheins und der Anfechtung des Testaments. Daher durfte es die Eigentumsumschreibung nicht ohne weiteren Nachweis der Berechtigung des Mannes vornehmen.
  • Gutgläubiger Erwerb: Das OLG stellte klar, dass das Grundbuchamt nicht verpflichtet ist, an der Verwirklichung eines gutgläubigen Erwerbs mitzuwirken, wenn es Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hat.

Entscheidung:

Das OLG wies die Beschwerde der Beteiligten zurück und bestätigte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts,

die die Eigentumsumschreibung von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig machte.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und die Prüfungspflichten des Grundbuchamts.

Es zeigt, dass das Grundbuchamt nicht nur die formellen Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung zu prüfen hat,

sondern auch die materiell-rechtliche Berechtigung des Antragstellers.

RA und Notar Krau

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