eingezogener Erbschein keine Legitimation für Bucheigentümer
OLG Hamburg 13 W 12/17
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entschied in diesem Fall, dass ein nach erfolgreicher Testamentsanfechtung eingezogener Erbschein
keine Legitimationsgrundlage mehr für die Eigentümerstellung im Grundbuch darstellt.
Das Grundbuchamt darf in solchen Fällen die Eigentumsumschreibung nicht ohne weiteren Nachweis der Berechtigung vornehmen.
Sachverhalt:
Ein Mann wurde aufgrund eines Erbscheins als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Der Erbschein beruhte auf einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner verstorbenen Ehefrau.
Später heiratete der Mann erneut und focht das Testament wegen seiner neuen Pflichtteilsberechtigung an.
Der Erbschein wurde daraufhin eingezogen.
Der Mann versuchte nun, das Grundstück auf seine neue Ehefrau zu übertragen.
Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Umschreibung, da der eingezogene Erbschein keine Legitimationsgrundlage mehr darstellte.
Rechtliche Würdigung:
Entscheidung:
Das OLG wies die Beschwerde der Beteiligten zurück und bestätigte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts,
die die Eigentumsumschreibung von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig machte.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und die Prüfungspflichten des Grundbuchamts.
Es zeigt, dass das Grundbuchamt nicht nur die formellen Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung zu prüfen hat,
sondern auch die materiell-rechtliche Berechtigung des Antragstellers.
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