Eingriff in Persönlichkeitsrecht durch Direktmailing

Januar 10, 2026

Eingriff in Persönlichkeitsrecht durch Direktmailing

BGH, Urteil vom 10.7.2018 – VI ZR 225/17

In diesem Text erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, ob Firmen Ihnen einfach E-Mails mit der Bitte um eine Bewertung schicken dürfen. Viele Menschen empfinden solche Nachrichten als störend. Das Gericht hat nun geklärt, wo die Grenzen liegen und warum Ihre Privatsphäre hier besonders geschützt ist.


Der Fall: Wenn die Rechnung Werbung enthält

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Produkt im Internet, zum Beispiel über eine große Plattform wie Amazon. Kurze Zeit später erhalten Sie eine E-Mail vom Verkäufer. Der Betreff lautet: „Ihre Rechnung“. Das ist völlig normal und auch rechtlich erlaubt, da Sie den Kauf belegt haben möchten.

Doch in der E-Mail steht nicht nur die Rechnung. Der Verkäufer schreibt Ihnen auch: „Wir sind ein junges Unternehmen und brauchen gute Bewertungen. Bitte geben Sie uns 5 Sterne!“ Genau das ist in dem Fall passiert, der vor dem BGH landete. Ein Kunde fühlte sich durch diese zusätzliche Bitte belästigt. Er wollte nicht, dass seine E-Mail-Adresse für solche Anfragen genutzt wird, ohne dass er vorher gefragt wurde.

Die Sicht der unteren Gerichte

Zunächst hatten das Amtsgericht und das Landgericht die Klage des Kunden abgewiesen. Die Richter dort dachten: „Es ist doch nur eine kleine Bitte in einer wichtigen E-Mail. Der Kunde hat ja sowieso dort eingekauft.“ Sie fanden, dass der Eingriff in die Ruhe des Kunden nur sehr gering sei. Man könne die E-Mail ja einfach löschen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH sah das jedoch ganz anders. Er entschied, dass auch eine solche kleine Bitte um eine Bewertung eine Form von Direktwerbung ist. Warum das so ist und welche Folgen das für Sie hat, schauen wir uns nun genauer an.


Was genau ist „Werbung“ per E-Mail?

Viele Menschen denken bei Werbung nur an bunte Prospekte oder blinkende Banner. Rechtlich gesehen ist der Begriff aber viel weiter gefasst.

Kundenzufriedenheit ist Absatzförderung

Der BGH erklärt: Jede Maßnahme, die dazu dient, den Verkauf von Produkten zu fördern, ist Werbung. Wenn eine Firma Sie fragt, ob Sie zufrieden sind, möchte sie Sie an sich binden. Sie werden an die Firma erinnert. Das Ziel ist klar: Sie sollen beim nächsten Mal wieder dort kaufen oder die Firma weiterempfehlen. Deshalb ist eine Zufriedenheitsumfrage rechtlich gesehen genauso zu behandeln wie ein Werbe-Newsletter.

Die „gemischte“ E-Mail

Ein wichtiger Punkt in diesem Urteil ist die Kombination aus Rechnung und Werbung. Die Firma argumentierte, dass die E-Mail primär eine Rechnung sei. Der BGH stellte jedoch klar: Eine E-Mail wird nicht dadurch „werbefrei“, dass auch ein wichtiger Anhang wie eine Rechnung dabei ist. Wenn der Text werbende Elemente enthält, gelten dafür die strengen Regeln für Werbung.


Warum schützt das Gesetz Ihre Privatsphäre?

In Deutschland gibt es das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es schützt Ihren privaten Bereich. Sie haben das Recht, in Ihrer Privatsphäre „in Ruhe gelassen zu werden“.

Die Flut der E-Mails verhindern

Vielleicht denken Sie: „Eine einzige E-Mail ist doch nicht schlimm.“ Der BGH sieht hier aber das große Ganze. Wenn jeder Verkäufer nach jedem kleinen Kauf eine solche E-Mail schicken dürfte, würde Ihr Postfach schnell überquellen.

  • Sie müssen jede Nachricht lesen.
  • Sie müssen entscheiden, ob Sie reagieren.
  • Das kostet Zeit und Aufmerksamkeit.

Da das Versenden von E-Mails fast nichts kostet und automatisch geschehen kann, besteht die Gefahr einer massiven Belästigung durch viele verschiedene Anbieter. Deshalb schiebt das Gericht hier einen Riegel vor.


Die strengen Regeln für Firmen (Paragraf 7 UWG)

Es gibt ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort steht in Paragraf 7 genau, wann Werbung per E-Mail erlaubt ist. Grundsätzlich gilt: Ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis darf eine Firma Ihnen keine Werbung schicken.

Die Ausnahme für Bestandskunden

Es gibt eine kleine Ausnahme, aber die ist an vier harte Bedingungen geknüpft:

  1. Die Firma hat Ihre Adresse durch einen Verkauf erhalten.
  2. Sie wirbt nur für ähnliche eigene Waren oder Dienstleistungen.
  3. Sie haben der Nutzung Ihrer Adresse nicht widersprochen.
  4. Sie wurden schon bei der Eingabe Ihrer Daten und bei jeder Mail klar darauf hingewiesen, dass Sie jederzeit widersprechen können (das nennt man „Opt-Out“).

Im vorliegenden Fall hatte die Firma den Kunden nicht darauf hingewiesen, dass er der Nutzung seiner E-Mail-Adresse widersprechen kann. Schon allein deshalb war die Mail rechtswidrig.

Eingriff in Persönlichkeitsrecht durch Direktmailing


Was bedeutet das Urteil für Sie als Verbraucher?

Dieses Urteil ist ein Sieg für den Datenschutz und die digitale Ruhe. Es stellt klar, dass Firmen Ihre Daten nicht einfach für ihre eigenen Zwecke (wie Kundenbindung durch Umfragen) nutzen dürfen, nur weil Sie einmal etwas bestellt haben.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

In der folgenden Tabelle sehen Sie die Kernpunkte des Urteils auf einen Blick:

ThemaEntscheidung des BGH
BewertungsbittenGelten rechtlich als Werbung.
Rechnung + WerbungDie Werbung bleibt verboten, auch wenn eine echte Rechnung beiliegt.
EinwilligungIst grundsätzlich vorher nötig.
WiderspruchsrechtDie Firma muss Sie aktiv über Ihr Recht zum Widerspruch aufklären.

Die Wiederholungsgefahr

Wenn eine Firma einmal gegen diese Regeln verstößt, geht man rechtlich davon aus, dass sie es wieder tun wird. Sie haben dann einen sogenannten Unterlassungsanspruch. Das bedeutet, die Firma muss versprechen, Ihnen nie wieder solche Mails zu schicken. Tut sie es doch, drohen hohe Geldstrafen.


Fazit: Ihr Postfach gehört Ihnen

Der BGH hat mit diesem Urteil ein deutliches Zeichen gesetzt. Nur weil Sie Kunde sind, sind Sie kein Ziel für ungefragte Kommunikation. Die Hürden für Firmen sind hoch: Wer nicht fragt und nicht ordentlich aufklärt, darf nicht werben – auch nicht unter dem Deckmantel einer Rechnung oder einer freundlichen Umfrage.

RA und Notar Krau

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