Eingruppierung – abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung – Regelstudienzeit – Praxissemester – BAG 4 AZN 156/21
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2020 – 16 Sa 1817/18 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Streitwert wird auf 22.579,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Streitgegenstand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin begehrt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Teil III Abschnitt 28.1 für Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung gemäß dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).
Eine Voraussetzung dafür ist eine „einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“.
Regelstudienzeit und abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
Laut § 7 Satz 1 Buchst. a, Satz 3 TV EntgO Bund liegt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vor, wenn das Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einer entsprechenden Abschlussprüfung beendet wurde.
Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern ohne Praxissemester und Prüfungssemester vorschreibt.
Studiengang der Klägerin
Die Klägerin hat den Studiengang „Konservierung und Restaurierung von archäologischen, ethnologischen und kunsthandwerklichen Objekten“ an der Akademie der Bildenden Künste in Stuttgart absolviert.
Die Studienordnung für diesen Studiengang sieht eine Regelstudienzeit von zehn Semestern einschließlich aller Prüfungen und der Diplomarbeit vor.
Position der Beklagten
Die Beklagte argumentiert, dass die Regelstudienzeit nicht mindestens acht Semester beträgt, wenn man Praxis- und Prüfungssemester abzieht.
Sie fordert, dass Zeiten praktischer Studienleistungen in Semester umgerechnet und von der Regelstudienzeit abgezogen werden.
Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, und das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu.
Die Beklagte legte daraufhin Beschwerde ein.
Entscheidung zur Nichtzulassungsbeschwerde
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage sind nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung
Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung oder wegen ihrer Auswirkungen die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt.
Formulierte Rechtsfrage der Beklagten
Die Beklagte stellte die Frage, ob als Praxissemester und Prüfungssemester im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 TV EntgO Bund nur vollständige Semester zu berücksichtigen sind, die ausschließlich auf Prüfung oder Praxis entfallen.
Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit
Die Rechtsfrage bezüglich Prüfungssemester ist nicht entscheidungserheblich, da sie zwischen den Parteien nicht im Streit steht und vom Landesarbeitsgericht nicht behandelt wurde.
Praxissemester
Hinsichtlich der Praxissemester besteht keine Klärungsbedürftigkeit, da die Rechtslage offenkundig ist. Praxissemester im Sinne der Tarifnorm sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden.
Auslegung der Tarifregelung
Wortlaut: Der Wortlaut des § 7 Satz 3 TV EntgO Bund bezieht sich ausschließlich auf Semester und nicht auf andere Zeiten.
Sinn und Zweck: Die Regelung soll zu einer klaren und praktischen Lösung führen. Anzahl und Dauer vollständiger Praxissemester lassen sich einfach der Studienordnung entnehmen, während dies bei anderen „praktischen Zeiten“ fraglich ist.
Vergleich mit früherer Rechtsprechung
Ein früheres Urteil des Senats bezog sich auf eine Vergütungsordnung für den Kirchlichen Dienst und behandelte die Frage der Mindeststudienzeit in einem anderen Kontext.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO festgesetzt.
Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, da die Rechtsfrage bezüglich Praxis- und Prüfungssemester im Sinne des § 7 Satz 3 TV EntgO Bund nicht klärungsbedürftig ist.
Praxissemester sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden.
Die Klägerin hat aufgrund ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung Anspruch auf die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund.
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