Eingruppierung – Beschäftigung als Ausbilder/in in einer Lehr-/Ausbildungswerkstatt – BAG 4 AZR 274/20

August 11, 2021

Eingruppierung – Beschäftigung als Ausbilder/in in einer Lehr-/Ausbildungswerkstatt – BAG 4 AZR 274/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. März 2020 wurde teilweise aufgehoben.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. September 2019 wurde teilweise abgeändert:

Die Beklagte muss den Kläger ab dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund vergüten.

Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 21.709,73 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte streiten über die korrekte Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Differenzentgeltansprüche.

Der Kläger, ein ausgebildeter Fahrzeugschlosser, ist seit 1997 in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) beschäftigt und wird seit 2012 nach Entgeltgruppe 7 TVöD/Bund vergütet.

Eingruppierung – Beschäftigung als Ausbilder/in in einer Lehr-/Ausbildungswerkstatt – BAG 4 AZR 274/20

Der Kläger leitet die Juniorwerkstatt des Bauhofs F, die darauf abzielt, Auszubildenden komplexe Aufgaben zu übertragen und so deren Handlungskompetenz zu fördern.

Diese Juniorwerkstatt ist in die Ausbildungswerkstatt eingegliedert und der Ausbildungsleiter ist Vorgesetzter des Klägers.

In der Juniorwerkstatt werden Auszubildende des dritten und vierten Ausbildungsjahres ausgebildet, wobei der Kläger die Gruppe anleitet und projektbezogene Aufgaben bearbeitet.

Neben Auszubildenden unterstützen auch Facharbeiter, Jungfacharbeiter und dual Studierende die Juniorwerkstatt.

Mit Schreiben vom 29. März 2015 forderte der Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund, was die Beklagte ablehnte.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund, da seine Tätigkeit in der Juniorwerkstatt die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 Buchstabe a TVLohngrV erfüllt.

Begründung

Zulässigkeit der Klage:

Die Klage ist als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.

Eingruppierung – Beschäftigung als Ausbilder/in in einer Lehr-/Ausbildungswerkstatt – BAG 4 AZR 274/20

Begründetheit der Klage:

Der Kläger hat ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund.
Rechtsgrundlagen und Eingruppierung

Für die Eingruppierung des Klägers sind die Bestimmungen des TVLohngrV maßgebend.

Aufgrund der seit 2012 unverändert ausgeübten Tätigkeit sind die Vorschriften des TVLohngrV und nicht die des TV EntgO Bund anzuwenden.

Die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 9 TVLohngrV lauten:

Arbeiter, die in Lehrwerkstätten theoretischen und praktischen Unterricht erteilen, sind in Lohngruppe 9 einzugruppieren.

Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 Buchstabe a TVLohngrV.

Der Kläger ist in einer Lehrwerkstatt bei der Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts beschäftigt.

Eine Lehrwerkstatt im tariflichen Sinne liegt vor, wenn deren Zweckbestimmung hauptsächlich in der Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben liegt.

Die Juniorwerkstatt wurde geschaffen, um Auszubildende projektbezogen unter realen Bedingungen auszubilden.

Eingruppierung – Beschäftigung als Ausbilder/in in einer Lehr-/Ausbildungswerkstatt – BAG 4 AZR 274/20

Der Kläger unterweist die Auszubildenden beim praktischen Unterricht und erteilt theoretischen Unterricht.

Dies wird durch das Konzept der Juniorwerkstatt sowie die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts belegt.

Differenzvergütungsansprüche

Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf die Differenzvergütung in Höhe von 21.709,73 Euro brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Kläger trägt die Kosten erster Instanz anteilig, die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Schlussfolgerung

Der Kläger hat Anspruch auf Höhergruppierung und Differenzvergütung, da seine Tätigkeit als Leiter der Juniorwerkstatt die Anforderungen der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 Buchstabe a TVLohngrV erfüllt.

Die Juniorwerkstatt gilt als Lehrwerkstatt, und der Kläger unterweist die Auszubildenden sowohl praktisch als auch theoretisch.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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