
Eingruppierung – Beschäftigung als Ausbilder/in in einer Lehr-/Ausbildungswerkstatt – BAG 4 AZR 274/20
Tenor
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. März 2020 wurde teilweise aufgehoben.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. September 2019 wurde teilweise abgeändert:
Die Beklagte muss den Kläger ab dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund vergüten.
Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 21.709,73 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagte streiten über die korrekte Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Differenzentgeltansprüche.
Der Kläger, ein ausgebildeter Fahrzeugschlosser, ist seit 1997 in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) beschäftigt und wird seit 2012 nach Entgeltgruppe 7 TVöD/Bund vergütet.
Der Kläger leitet die Juniorwerkstatt des Bauhofs F, die darauf abzielt, Auszubildenden komplexe Aufgaben zu übertragen und so deren Handlungskompetenz zu fördern.
Diese Juniorwerkstatt ist in die Ausbildungswerkstatt eingegliedert und der Ausbildungsleiter ist Vorgesetzter des Klägers.
In der Juniorwerkstatt werden Auszubildende des dritten und vierten Ausbildungsjahres ausgebildet, wobei der Kläger die Gruppe anleitet und projektbezogene Aufgaben bearbeitet.
Neben Auszubildenden unterstützen auch Facharbeiter, Jungfacharbeiter und dual Studierende die Juniorwerkstatt.
Mit Schreiben vom 29. März 2015 forderte der Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund, was die Beklagte ablehnte.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund, da seine Tätigkeit in der Juniorwerkstatt die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 Buchstabe a TVLohngrV erfüllt.
Begründung
Zulässigkeit der Klage:
Die Klage ist als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
Begründetheit der Klage:
Der Kläger hat ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund.
Rechtsgrundlagen und Eingruppierung
Für die Eingruppierung des Klägers sind die Bestimmungen des TVLohngrV maßgebend.
Aufgrund der seit 2012 unverändert ausgeübten Tätigkeit sind die Vorschriften des TVLohngrV und nicht die des TV EntgO Bund anzuwenden.
Die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 9 TVLohngrV lauten:
Arbeiter, die in Lehrwerkstätten theoretischen und praktischen Unterricht erteilen, sind in Lohngruppe 9 einzugruppieren.
Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 Buchstabe a TVLohngrV.
Der Kläger ist in einer Lehrwerkstatt bei der Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts beschäftigt.
Eine Lehrwerkstatt im tariflichen Sinne liegt vor, wenn deren Zweckbestimmung hauptsächlich in der Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben liegt.
Die Juniorwerkstatt wurde geschaffen, um Auszubildende projektbezogen unter realen Bedingungen auszubilden.
Der Kläger unterweist die Auszubildenden beim praktischen Unterricht und erteilt theoretischen Unterricht.
Dies wird durch das Konzept der Juniorwerkstatt sowie die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts belegt.
Differenzvergütungsansprüche
Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf die Differenzvergütung in Höhe von 21.709,73 Euro brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Paragrafen 291, 288 Abs. 1 BGB.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß Paragraf 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Kläger trägt die Kosten erster Instanz anteilig, die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Schlussfolgerung
Der Kläger hat Anspruch auf Höhergruppierung und Differenzvergütung, da seine Tätigkeit als Leiter der Juniorwerkstatt die Anforderungen der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 Buchstabe a TVLohngrV erfüllt.
Die Juniorwerkstatt gilt als Lehrwerkstatt, und der Kläger unterweist die Auszubildenden sowohl praktisch als auch theoretisch.
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