Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie,
Berücksichtigung der Stufenverweildauer
BAG 6 AZR 785/15
Urteil vom 29.6.2017,
Die Parteien stritten über die Eingruppierung einer Krankenschwester (Klägerin), die in der Psychiatrie eines diakonischen Krankenhauses beschäftigt war.
Die Klägerin verlangte die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD),
während die Beklagte die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 für zutreffend hielt.
Streitpunkt war die Auslegung des Richtbeispiels „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in den AVR-DD.
Die Klägerin argumentierte, dass die Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ausreiche.
Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass die Klägerin dafür spezielle Aufgaben der psychiatrischen Gesundheitspflege wahrnehmen müsse.
Kernaussage des Urteils:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Das BAG stellte klar, dass das Richtbeispiel „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ tätigkeitsbezogen auszulegen ist.
Die Klägerin hat nur dann Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 8, wenn ihr Aufgaben übertragen wurden, die mit denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der konkreten Tätigkeit für die Eingruppierung nach den AVR-DD.
Die bloße Tätigkeit in einer bestimmten Einrichtung reicht nicht aus, um die Anforderungen eines tätigkeitsbezogenen Richtbeispiels zu erfüllen.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.