Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin

August 25, 2017

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie,

Berücksichtigung der Stufenverweildauer

BAG 6 AZR 785/15

Urteil vom 29.6.2017,

RA und Notar Krau

Die Parteien stritten über die Eingruppierung einer Krankenschwester (Klägerin), die in der Psychiatrie eines diakonischen Krankenhauses beschäftigt war.

Die Klägerin verlangte die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD),

während die Beklagte die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 für zutreffend hielt.

Streitpunkt war die Auslegung des Richtbeispiels „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in den AVR-DD.

Die Klägerin argumentierte, dass die Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ausreiche.

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin

Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass die Klägerin dafür spezielle Aufgaben der psychiatrischen Gesundheitspflege wahrnehmen müsse.

Kernaussage des Urteils:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Das BAG stellte klar, dass das Richtbeispiel „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ tätigkeitsbezogen auszulegen ist.

Die Klägerin hat nur dann Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 8, wenn ihr Aufgaben übertragen wurden, die mit denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind.

Begründung des Gerichts:

  • Tätigkeitsbezogenes Verständnis des Richtbeispiels:
    • Das BAG änderte seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass das Merkmal „in der Psychiatrie“ nicht auf die Einrichtung, sondern auf die Tätigkeit bezogen ist.
    • Für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ist die Ausübung fachspezifischer Tätigkeiten erforderlich.
    • Die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung genügt nicht.
  • Keine Bindung an die Feststellungen des LAG:
    • Da das LAG von einem unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausgegangen war, sind seine Feststellungen zum Inhalt der Tätigkeit der Klägerin für das BAG nicht bindend.
    • Das LAG muss im weiteren Verfahren feststellen, welche Aufgaben der Klägerin konkret übertragen wurden.
  • Hinweise für das weitere Verfahren:
    • Das LAG muss prüfen, ob die Klägerin dieselben Aufgaben wie Fachpflegekräfte in der Psychiatrie wahrnimmt.
    • Sollte dies nicht der Fall sein, muss geprüft werden, ob die Klägerin dennoch Aufgaben wahrnimmt, die mit denen einer Fachpflegekraft vergleichbar sind.
    • Die bloße Bezugnahme auf das System der Bezugspflege oder auf Stellenbeschreibungen genügt nicht.
    • Die Klägerin muss darlegen, welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet.
    • Das LAG muss prüfen, ob die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft die Tätigkeit der Klägerin prägt.
    • Dabei ist nicht das zeitliche Ausmaß, sondern die Bedeutung der Tätigkeit für den Arbeitsauftrag entscheidend.
    • Gegebenenfalls muss das LAG auch die Obersätze der Entgeltgruppe 8 prüfen und die zeitliche Begrenzung des Feststellungsantrags berücksichtigen.
    • Außerdem muss das LAG prüfen, ob Ansprüche der Klägerin verfallen sind.

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der konkreten Tätigkeit für die Eingruppierung nach den AVR-DD.

Die bloße Tätigkeit in einer bestimmten Einrichtung reicht nicht aus, um die Anforderungen eines tätigkeitsbezogenen Richtbeispiels zu erfüllen.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Auslegung des Richtbeispiels „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ klarstellt.
  • Arbeitgeber sollten bei der Eingruppierung von Pflegekräften in der Psychiatrie sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 erfüllt sind.
  • Arbeitnehmer sollten bei der Geltendmachung von Eingruppierungsansprüchen die Anforderungen der einschlägigen Richtbeispiele genau beachten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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