Eingruppierung eines Betriebsangestellten

September 19, 2017

Eingruppierung eines Betriebsangestellten

BAG 4 AZR 514/16 

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei der Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst

eines Straßenverkehrsamts die selbständigen Leistungen des Arbeitnehmers im Tarifsinne zu berücksichtigen sind.

Hierzu müssen die Arbeitsvorgänge des Arbeitnehmers im Einzelnen betrachtet und festgestellt werden, ob diese selbständige Leistungen erfordern.

Sachverhalt:

Ein Betriebsangestellter im Außendienst eines Straßenverkehrsamts klagte auf höhere Eingruppierung.

Er war der Ansicht, dass seine Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert und er daher in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden müsse.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Eingruppierung eines Betriebsangestellten

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Es entschied, dass das Landesarbeitsgericht die selbständigen Leistungen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Begründung:

  • Tarifliche Eingruppierung: Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den dazugehörigen Vergütungsgruppen.
  • Selbständige Leistungen: Selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordern ein selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.
  • Prüfung der Arbeitsvorgänge: Um festzustellen, ob die Tätigkeit des Klägers selbständige Leistungen erfordert, müssen die einzelnen Arbeitsvorgänge des Klägers geprüft werden.
  • Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände: Das Landesarbeitsgericht hat wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, z.B. die Tätigkeit des Klägers bei der Regelung des fließenden Verkehrs und die ihm bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs zustehenden Ermessensspielräume.
  • Handlungsanweisungen: Es ist zu prüfen, ob Handlungsanweisungen bestehen, die den Entscheidungsrahmen des Klägers einschränken.
  • Zusammenfassende Betrachtung: Eine zusammenfassende Betrachtung der Arbeitsvorgänge ist bei der Prüfung der selbständigen Leistungen nicht zulässig.

Hinweise für das Landesarbeitsgericht:

  • Bestimmung der Arbeitsvorgänge: Das Landesarbeitsgericht muss die Arbeitsvorgänge des Klägers gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT bestimmen.
  • Prüfung der Tätigkeitsmerkmale: Es ist zu prüfen, ob die Arbeitsvorgänge die Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllen, insbesondere das Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse und selbständiger Leistungen.
  • Umfang der selbständigen Leistungen: Sollte die Tätigkeit des Klägers selbständige Leistungen erfordern, ist festzustellen, in welchem Umfang diese erbracht werden.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung selbständiger Leistungen bei der tariflichen Eingruppierung.

Arbeitgeber und Gerichte müssen die Arbeitsvorgänge des Arbeitnehmers im Einzelnen betrachten und feststellen, ob diese selbständige Leistungen erfordern.

 

RA und Notar Krau

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