Eingruppierung eines Betriebsangestellten
BAG 4 AZR 514/16
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei der Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst
eines Straßenverkehrsamts die selbständigen Leistungen des Arbeitnehmers im Tarifsinne zu berücksichtigen sind.
Hierzu müssen die Arbeitsvorgänge des Arbeitnehmers im Einzelnen betrachtet und festgestellt werden, ob diese selbständige Leistungen erfordern.
Sachverhalt:
Ein Betriebsangestellter im Außendienst eines Straßenverkehrsamts klagte auf höhere Eingruppierung.
Er war der Ansicht, dass seine Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert und er daher in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden müsse.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Entscheidung des BAG:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Es entschied, dass das Landesarbeitsgericht die selbständigen Leistungen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Begründung:
Hinweise für das Landesarbeitsgericht:
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung selbständiger Leistungen bei der tariflichen Eingruppierung.
Arbeitgeber und Gerichte müssen die Arbeitsvorgänge des Arbeitnehmers im Einzelnen betrachten und feststellen, ob diese selbständige Leistungen erfordern.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.