Eingruppierung eines Betriebsangestellten

September 19, 2017

Eingruppierung eines Betriebsangestellten

BAG 4 AZR 514/16 

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei der Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst

eines Straßenverkehrsamts die selbständigen Leistungen des Arbeitnehmers im Tarifsinne zu berücksichtigen sind.

Hierzu müssen die Arbeitsvorgänge des Arbeitnehmers im Einzelnen betrachtet und festgestellt werden, ob diese selbständige Leistungen erfordern.

Sachverhalt:

Ein Betriebsangestellter im Außendienst eines Straßenverkehrsamts klagte auf höhere Eingruppierung.

Er war der Ansicht, dass seine Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert und er daher in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden müsse.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Eingruppierung eines Betriebsangestellten

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Es entschied, dass das Landesarbeitsgericht die selbständigen Leistungen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Begründung:

  • Tarifliche Eingruppierung: Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den dazugehörigen Vergütungsgruppen.
  • Selbständige Leistungen: Selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordern ein selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.
  • Prüfung der Arbeitsvorgänge: Um festzustellen, ob die Tätigkeit des Klägers selbständige Leistungen erfordert, müssen die einzelnen Arbeitsvorgänge des Klägers geprüft werden.
  • Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände: Das Landesarbeitsgericht hat wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, z.B. die Tätigkeit des Klägers bei der Regelung des fließenden Verkehrs und die ihm bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs zustehenden Ermessensspielräume.
  • Handlungsanweisungen: Es ist zu prüfen, ob Handlungsanweisungen bestehen, die den Entscheidungsrahmen des Klägers einschränken.
  • Zusammenfassende Betrachtung: Eine zusammenfassende Betrachtung der Arbeitsvorgänge ist bei der Prüfung der selbständigen Leistungen nicht zulässig.

Hinweise für das Landesarbeitsgericht:

  • Bestimmung der Arbeitsvorgänge: Das Landesarbeitsgericht muss die Arbeitsvorgänge des Klägers gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT bestimmen.
  • Prüfung der Tätigkeitsmerkmale: Es ist zu prüfen, ob die Arbeitsvorgänge die Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllen, insbesondere das Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse und selbständiger Leistungen.
  • Umfang der selbständigen Leistungen: Sollte die Tätigkeit des Klägers selbständige Leistungen erfordern, ist festzustellen, in welchem Umfang diese erbracht werden.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung selbständiger Leistungen bei der tariflichen Eingruppierung.

Arbeitgeber und Gerichte müssen die Arbeitsvorgänge des Arbeitnehmers im Einzelnen betrachten und feststellen, ob diese selbständige Leistungen erfordern.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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