BAG 4 AZR 365/20

Februar 2, 2022

Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – BAG 4 AZR 365/20

RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) betrifft die Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Der Kläger, ein Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik, forderte eine höhere Vergütung gemäß Entgeltgruppe 6 TVöD/Bund für die Jahre 2015 bis 2016.

Die Beklagte, sein Arbeitgeber, lehnte dies ab.

Die Entscheidung wurde in allen Instanzen zu Gunsten des Klägers getroffen.

Der Kläger hatte bereits 2014 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, da er seine Tätigkeiten als der Entgeltgruppe 6 entsprechend ansah.

Die Beklagte stimmte später zu und übertrug ihm einen Dienstposten mit höherwertigen Tätigkeiten.

Das BAG urteilte, dass die Tätigkeiten des Klägers in den genannten Jahren die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 erfüllten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei keine „WSV-spezifische Tätigkeit“ erforderlich, wie in der Tarifüberschrift erwähnt.

Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – BAG 4 AZR 365/20

Die tariflichen Regelungen erforderten keine zusätzlichen Anforderungen über die Berufsbezeichnung hinaus.

Die Revision der Beklagten wurde abgewiesen, da die Tarifauslegung keine zusätzlichen Anforderungen vorsah.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Der Anspruch des Klägers auf Entgeltdifferenz für den genannten Zeitraum verfiel nicht, da er die Differenz rechtzeitig geltend gemacht hatte.

Zinsen wurden gemäß BGB zugesprochen.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

A. Hintergrund des Falls BAG 4 AZR 365/20

B. Sachverhalt

II. Entscheidungsgründe

A. Rechtsgrundlage der Eingruppierung

1. Arbeitsvertragsbezug zum TVöD/Bund

2. Antrag des Klägers auf Höhergruppierung

B. Bewertung der Tätigkeit des Klägers

1. Anforderungen gemäß TV EntgO Bund

2. Auslegung der tariflichen Regelungen

a. Grundsätze der Tarifauslegung

b. Interpretation von Paragraf 2 Abs. 1 TV EntgO Bund

c. Bedeutung der Überschrift zu Abschnitt 3 von Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund

d. Relevanz der Tarifsystematik

e. Berücksichtigung von Durchführungshinweisen

f. Verzicht auf Einholung von Auskünften der Tarifpartner

Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – BAG 4 AZR 365/20

III. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juli 2020 – 13 Sa 492/19 E – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

RA und Notar Krau

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