Eingruppierung in höhere Entgeltgruppe Erzieherin

November 11, 2024

Eingruppierung in höhere Entgeltgruppe Erzieherin

LAG Hamm 11 Sa 297/19

Urteil vom 07.11.2019

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine staatlich anerkannte Erzieherin, die in einem Kindergarten tätig ist und dort Kinder betreut,

erfüllt die Anforderungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA, auch wenn sie nicht alle typischen Aufgaben einer Erzieherin wahrnimmt.

Eine vertragliche Vereinbarung über eine niedrigere Eingruppierung ist unwirksam.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Erzieherin, war bei der beklagten Stadt als „Ergänzungskraft“ in einem Kindergarten beschäftigt.

Sie betreute dort Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren, begleitete sie beim Frühstück und bei Gruppenangeboten.

Sie erstellte jedoch keine Erziehungspläne, führte keine Elterngespräche und war nicht als Gruppenleiterin tätig.

Eingruppierung in höhere Entgeltgruppe Erzieherin

Die Klägerin war in Entgeltgruppe S 3 TVöD-VKA eingruppiert.

Sie klagte auf Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA und Nachzahlung der entsprechenden Differenzbeträge.

Entscheidung des Arbeitsgerichts:

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie die Tätigkeiten einer Erzieherin ausübe.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:

Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung der Klägerin statt.

Es stellte fest, dass die Klägerin die Anforderungen für die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA erfüllt.

Eingruppierung in höhere Entgeltgruppe Erzieherin

Begründung:

  • Tarifliche Eingruppierung: Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TVöD-VKA. Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.  
  • Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 8a: Die Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA umfasst Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
  • „Entsprechende Tätigkeit“: Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Klägerin eine ihrer Ausbildung als Erzieherin entsprechende Tätigkeit ausübt. Der Begriff der „Erzieherin“ ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen. Dazu gehört die Betreuung und Förderung von Kindern. Die Klägerin verrichtet Tätigkeiten, die diesem Berufsbild entsprechen. Sie fördert die Entwicklung der Kinder, regt sie zu Beschäftigungen an und arbeitet im Team mit anderen pädagogischen Fachkräften.
  • Einheitlicher Arbeitsvorgang: Die Tätigkeit der Klägerin bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der auf die Betreuung der Kinder ausgerichtet ist. Dazu gehören auch pflegerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie die Zusammenarbeit mit den Eltern.
  • Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung: Die vertragliche Vereinbarung über die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 3 ist unwirksam, da sie gegen den Tarifvertrag verstößt.

Fazit:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm verdeutlicht, dass für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA

nicht die Übernahme aller typischen Aufgaben einer Erzieherin erforderlich ist.

Entscheidend ist, dass die ausgeübte Tätigkeit dem Berufsbild einer Erzieherin entspricht.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
  • Das Urteil befasst sich auch mit der Frage der Verjährung von Entgeltansprüchen.
  • Die Entscheidung hat Bedeutung für die Eingruppierung von Erzieherinnen und Erziehern im öffentlichen Dienst.
RA und Notar Krau

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