Eingruppierung in Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD-V
BAG 6 AZR 459/16
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass bei der Berechnung der Stufenlaufzeit
nach Paragraf 16 Abs. 3 TVöD-V Zeiten einer vorherigen befristeten Beschäftigung
beim selben Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, wenn die Tätigkeiten gleichartig und gleichwertig waren
und die Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen nicht länger als sechs Monate dauerte.
Der Fall:
Die Klägerin war zunächst befristet als Sachbearbeiterin bei einer Landeshauptstadt beschäftigt.
Nach einer kurzen Unterbrechung von zwei Wochen wurde sie erneut eingestellt, diesmal unbefristet.
Die Beklagte berücksichtigte die im befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung nicht bei der Stufenzuordnung im unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin verlangte die höhere Eingruppierung in Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD-V und die entsprechende Nachzahlung.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG gab der Revision der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Differenzvergütung.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da sie die Zeiten des befristeten Arbeitsverhältnisses
nicht für die Stufenlaufzeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis berücksichtigt hatten.
Das BAG stellte klar, dass die Zeiten des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen sind,
wenn die Voraussetzungen des Paragraf 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erfüllt sind.
Begründung:
Gesetzeskonforme Auslegung: Das BAG legte Paragraf 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V gesetzeskonform aus, um einen Verstoß gegen Paragraf 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu vermeiden. Diese Vorschrift besagt, dass bei wiederholten Einstellungen für eine gleichwertige Tätigkeit für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer: Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische oder ähnliche Aufgaben erfüllen, sind vergleichbar. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.
Kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung: Es gibt keinen sachlichen Grund, die im befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung beim Stufenaufstieg nicht zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien haben keinen Anlass gesehen, befristet Beschäftigte zu benachteiligen.
Berücksichtigung von Berufserfahrung: Die Tarifvertragsparteien des TVöD-V gehen davon aus, dass Arbeitnehmer durch die Ausübung ihrer Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln. Diese Berufserfahrung soll honoriert werden. Ein Verlust von Erfahrungswissen ist bei einer kurzen Unterbrechung von höchstens sechs Monaten nicht zu erwarten.
Tarifliches Regelungskonzept: Das tarifliche Regelungskonzept bestätigt diese Auslegung. Die Zeiten des befristeten Arbeitsverhältnisses werden bei der Stufenzuordnung nach Paragraf 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V berücksichtigt. Es gibt keinen Grund, sie beim Stufenaufstieg nach Paragraf 16 Abs. 3 TVöD-V nicht zu berücksichtigen.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Stufenlaufzeit: Bei der Berechnung der Stufenlaufzeit nach Paragraf 16 Abs. 3 TVöD-V sind Zeiten einer vorherigen befristeten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeiten gleichartig und gleichwertig waren und die Unterbrechung nicht länger als sechs Monate dauerte.
Gesetzeskonforme Auslegung: Tarifverträge sind gesetzeskonform auszulegen.
Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern: Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer sind vergleichbar, wenn sie identische oder ähnliche Aufgaben erfüllen.
Keine Diskriminierung: Eine unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.
Fazit:
Das Urteil des BAG stärkt die Rechte befristet beschäftigter Arbeitnehmer.
Es verhindert, dass sie aufgrund ihres Beschäftigungsstatus beim Stufenaufstieg benachteiligt werden.
Arbeitgeber müssen die im befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im unbefristeten Arbeitsverhältnis berücksichtigen,
wenn die Voraussetzungen des Paragraf 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erfüllt sind.
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