Eingruppierung – Sachbearbeiterin – Zulässigkeit eines Feststellungsantrags – nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit

Juni 28, 2025

Eingruppierung – Sachbearbeiterin – Zulässigkeit eines Feststellungsantrags – nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit

RA und Notar Krau

In dieser Gerichtsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. Februar 2025 mit dem Aktenzeichen 4 AZR 141/24 geht es um die korrekte Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Jobcenter und um die Frage, ob sie mehr Gehalt bekommen sollte.

Worum ging es?

Eine Sachbearbeiterin, die seit 2011 bei einem Landkreis im Jobcenter arbeitet, war seit Februar 2014 in der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA eingruppiert. Sie war zuständig für die Sachbearbeitung von Bildungs- und Teilhabeleistungen (75% ihrer Zeit), hatte Aufgaben in der Koordinierungsstelle des Landkreises (20%) und vertrat ihre Teamleiterin bei Abwesenheit (5%).

Im Jahr 2017 beantragte sie eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA, weil ihre Tätigkeiten ihrer Meinung nach anspruchsvoller geworden waren und „selbstständige Leistungen“ erforderten. Der Landkreis war damit nicht einverstanden und meinte, ihre Arbeit sei nicht so komplex, dass sie diese höhere Eingruppierung rechtfertige.

Der Weg durch die Instanzen

Die Sache ging durch mehrere Gerichtsinstanzen:

Arbeitsgericht Rosenheim:

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin teilweise recht und verurteilte den Landkreis zur Zahlung eines Teils des geforderten zusätzlichen Gehalts.

Landesarbeitsgericht München:

Das Landesarbeitsgericht hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies die Klage der Sachbearbeiterin komplett ab. Es war der Meinung, dass ihre Tätigkeit die Anforderungen für die Entgeltgruppe 9a nicht erfüllte.

Bundesarbeitsgericht (BAG): Die Sachbearbeiterin legte Revision (Berufung in letzter Instanz) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG musste nun entscheiden, ob das Landesarbeitsgericht alles richtig gemacht hatte.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das bedeutet, der Fall ist noch nicht endgültig entschieden.

Hier die wichtigsten Punkte der BAG-Entscheidung:

1. Zum Feststellungsantrag: Unzulässigkeit

Die Sachbearbeiterin hatte beantragt, gerichtlich festzustellen, dass sie seit dem 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA „eingruppiert ist“. Das BAG erklärte diesen Antrag für unzulässig. Ein Antrag darf nicht nur feststellen, ob jemand „eingruppiert ist“, sondern muss ein Rechtsverhältnis betreffen, also die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines bestimmten Gehalts. Da die Klägerin bereits einen anderen Antrag gestellt hatte, der diese Verpflichtung zum Inhalt hatte, konnte ihr zweiter, allgemeinerer Antrag nicht so umgedeutet werden, dass er ebenfalls die Zahlungspflicht betrifft.

2. Zum Zahlungsantrag: Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht

Der wichtigere Teil der Entscheidung betrifft den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung des Differenzgehalts. Hier gab das BAG der Sachbearbeiterin Recht, dass das Landesarbeitsgericht Fehler gemacht hatte.

Eingruppierung – Sachbearbeiterin – Zulässigkeit eines Feststellungsantrags – nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit

Was das Landesarbeitsgericht falsch gemacht hat:

Definition des „Arbeitsvorgangs“: Für die Eingruppierung ist es entscheidend, die verschiedenen Aufgaben einer Tätigkeit zu sogenannten „Arbeitsvorgängen“ zusammenzufassen und zu bewerten. Ein Arbeitsvorgang ist eine Einheit von Tätigkeiten, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führen. Das Landesarbeitsgericht hatte die Tätigkeit der Sachbearbeiterin in zwei Hauptarbeitsvorgänge unterteilt: die Sachbearbeitung im SGB II und die Aufgaben in der Koordinierungsstelle.

Fehlende Berücksichtigung der Vertretungstätigkeit: Das BAG rügte, dass das Landesarbeitsgericht die Abwesenheitsvertretung der Teamleiterin (5% der Arbeitszeit) bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nicht berücksichtigt hatte. Es muss geprüft werden, ob diese Vertretung dauerhaft übertragen wurde (und damit eingruppierungsrelevant ist) oder nur vorübergehend.

Unzureichende Feststellungen zu den Arbeitsvorgängen:

Das Landesarbeitsgericht hatte die Aufgaben in der Koordinierungsstelle nicht ausreichend beschrieben. Es reichte nicht aus, nur auf eine Stellenbeschreibung zu verweisen, ohne zu prüfen, ob die dort genannten Tätigkeiten tatsächlich von der Sachbearbeiterin ausgeführt wurden. Außerdem passte die Annahme, die Tätigkeitsbereiche seien „völlig unterschiedlich“, nicht dazu, dass die Sachbearbeiterin bei der Sachbearbeitung auf Ergebnisse aus der Koordinierungsstelle zurückgriff. Auch fehlten genaue Angaben zur Arbeitsorganisation, die wichtig sind, um Arbeitsvorgänge korrekt abzugrenzen.

Was das Landesarbeitsgericht jetzt prüfen muss:

Das BAG hat das Landesarbeitsgericht angewiesen, den Fall erneut zu verhandeln und dabei folgende Punkte zu klären:

Genaue Ermittlung der Tätigkeiten:

Welche genauen Aufgaben und Befugnisse sind mit der Arbeit in der Koordinierungsstelle und der Vertretung der Teamleiterin verbunden? Wie ist die gesamte Arbeitsorganisation gestaltet?

Prüfung der tariflichen Merkmale:

Für die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Dazu gehören „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbstständige Leistungen“. Das Landesarbeitsgericht muss sorgfältig prüfen, ob diese Merkmale in den Arbeitsvorgängen der Sachbearbeiterin im erforderlichen Umfang vorliegen. Hierbei ist wichtig, dass die Fähigkeit zu selbstständigen Leistungen grundsätzlich bereitgehalten werden muss, auch wenn sie nicht immer zum Einsatz kommt.

Ausschlussfrist und Verwirkung:

Das Landesarbeitsgericht muss auch prüfen, ob der Anspruch der Sachbearbeiterin auf das höhere Gehalt eventuell durch Zeitablauf oder den Abschluss eines Änderungsvertrags verwirkt ist. Allerdings reicht bloßer Zeitablauf hierfür nicht aus; es müssen besondere Umstände vorliegen, die den Arbeitgeber davon ausgehen ließen, dass die Sachbearbeiterin ihren Anspruch nicht mehr verfolgt.

Fazit

Die Sachbearbeiterin hat einen Teilsieg errungen. Ihr Fall wird neu aufgerollt, weil das höhere Gericht der Meinung ist, dass die bisherige Prüfung ihrer Aufgaben nicht genau genug war. Es muss nun detaillierter geklärt werden, welche Tätigkeiten sie genau ausübt, wie diese organisiert sind und ob sie tatsächlich die Merkmale einer anspruchsvolleren Tätigkeit, insbesondere „selbstständige Leistungen“, erfüllen, die für die höhere Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA erforderlich wären.

Das Urteil ist wichtig, da es die genauen Kriterien für die Eingruppierung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst klärt und hervorhebt, wie wichtig eine präzise Beschreibung und Bewertung der tatsächlichen Arbeitsaufgaben ist.

Möchten Sie mehr darüber erfahren, was „selbstständige Leistungen“ im Kontext des TVöD bedeuten?

RA und Notar Krau

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