Eingruppierung Sozialarbeiterin TVöD-V/VKA

September 1, 2017

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung, TVöD-V/VKA

BAG 4 AZR 798/14

Urteil vom 17.5.2017

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Mai 2017 (4 AZR 798/14) befasst sich mit der Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

mit staatlicher Anerkennung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V/VKA).

Das BAG entschied, dass die Klägerin Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 hat, da sie in ihrer Tätigkeit auch Aufgaben wahrnimmt,

die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind.

Sachverhalt:

Die Klägerin war als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst eines Landkreises beschäftigt.

Sie beriet und betreute suchtkranke und psychisch kranke Menschen und war auch an Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung beteiligt.

Eingruppierung Sozialarbeiterin TVöD-V/VKA

Sie erhielt eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 12 und klagte auf eine höhere Eingruppierung in S 14.

Rechtliche Würdigung:

Das BAG wies die Revision des beklagten Landkreises zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das der Klage überwiegend stattgegeben hatte.

1. Anwendbare Tarifvorschriften:

Das BAG stellte fest, dass für die Eingruppierung der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C des TVöD-V/VKA maßgebend sind.

2. Einheitlicher Arbeitsvorgang:

Die Tätigkeit der Klägerin wurde als einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne der Protokollnotiz zu Paragraf 12 Abs. 2 TVöD/VKA gewertet.

Das Arbeitsergebnis war die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch erkrankte und abhängigkeitskranke Menschen.

Eine Trennung der Tätigkeit bezüglich der verschiedenen Personengruppen war nicht vorgegeben.

Eingruppierung Sozialarbeiterin TVöD-V/VKA

3. Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14:

Das BAG entschied, dass die Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 erfüllt.

  • Sie übte eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist.
  • Ihre Tätigkeit war gleichwertig im tariflichen Sinne, da sie die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben im Rahmen von Unterbringungsverfahren erfüllte.
  • Sie wirkte in einem rechtlich erheblichen Umfang an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung mit, da sie in einer Vielzahl von Fällen die Notwendigkeit der Unterbringung prüfen musste.

4. Tarifliche Ausschlussfrist:

Die Klägerin hatte die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt, da sie ihr Höhergruppierungsbegehren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht hatte.

5. Zinsanspruch:

Der Klägerin stand auch ein Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlungsbeträge zu, da der Beklagte mit der Zahlung des Arbeitsentgelts in Verzug war.

Fazit:

Das BAG-Urteil vom 17. Mai 2017 verdeutlicht die Anforderungen an die Eingruppierung von Sozialarbeitern im Sozialpsychiatrischen Dienst.

Werden in der Tätigkeit auch Aufgaben wahrgenommen, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung

von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, so ist eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 gerechtfertigt.

RA und Notar Krau

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