Eingruppierung Vergütungssystem

April 4, 2021

Eingruppierung Vergütungssystem

BAG Urteil vom 28.01.2009 – 4 AZR 13/08

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28. Januar 2009 (Aktenzeichen: 4 AZR 13/08) befasst sich mit der Eingruppierung

eines Sachgebietsleiters im Bereich Brand- und Katastrophenschutz/Rettungswesen und den daraus resultierenden Vergütungsansprüchen.

Der Kläger forderte eine höhere Vergütungsgruppe, weil er der Meinung war, dass seine Tätigkeiten die Anforderungen für eine höhere Vergütungsgruppe erfüllten.

Hintergrund des Falls:

Der Kläger war seit 1994 bei dem Beklagten beschäftigt und wurde bis September 2005 nach der Vergütungsgruppe IVa BAT-O bezahlt. Von Oktober 2005

bis September 2008 erhielt er ein Entgelt nach Entgeltgruppe 10 des TVöD.

Er forderte eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O mit der Begründung, dass seine Tätigkeiten durch

den Tarifvertrag für technische Angestellte (TV TechnAng) abgedeckt seien, da er als technischer Angestellter mit technischer Ausbildung arbeite.

Der Beklagte hatte die Tätigkeit des Klägers bewertet und in vier Arbeitsvorgänge unterteilt: Leitung des Sachgebiets, Angelegenheiten des Brandschutzes, Angelegenheiten des Rettungsdienstes und Katastrophen- und Zivilschutz.

Er ordnete die gesamte Tätigkeit des Klägers der Vergütungsgruppe IVa BAT-O zu und lehnte die Forderung des Klägers ab.

Eingruppierung Vergütungssystem

Rechtliche Würdigung:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage des Klägers abgewiesen und argumentiert, dass die Tätigkeit des Klägers nicht überwiegend technische Fachkenntnisse erfordere

und deshalb nicht in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert werden könne.

Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das BAG stellte fest, dass das LAG bei der Beurteilung der Tätigkeitsmerkmale den Spezialitätsgrundsatz nicht ausreichend berücksichtigt hatte.

Dieser Grundsatz besagt, dass bei der Bewertung von Mischtätigkeiten jeder einzelne Arbeitsvorgang anhand des speziellsten Tätigkeitsmerkmals zu beurteilen ist, das auf ihn zutrifft.

Das bedeutet, dass auch bei gemischten Tätigkeiten einzelne Arbeitsvorgänge separat nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen bewertet werden müssen.

Ergebnis:

Das BAG entschied, dass die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden müsse, um die fehlenden Tatsachenfeststellungen zu treffen.

Das Gericht betonte, dass es nicht ausreichend sei, die Tätigkeit insgesamt zu bewerten, sondern dass jeder Arbeitsvorgang separat betrachtet

und anhand der zutreffenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale bewertet werden müsse.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer differenzierten Analyse von Arbeitsvorgängen im Rahmen der tariflichen Eingruppierung, insbesondere bei komplexen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Es unterstreicht, dass die korrekte Anwendung des Spezialitätsprinzips entscheidend für die gerechte Eingruppierung und Vergütung von Angestellten ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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