LAG Rheinland Pfalz 5 Sa 189/19
Urteil vom 01.10.2020
Eingruppierung
zutreffende Stufenzuordnung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2020, behandelt die Berufung eines Klägers, der eine höhere Eingruppierung
und entsprechende Gehaltsanpassung von seinem Arbeitgeber, den US-Stationierungsstreitkräften, forderte.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der detaillierten Bewertung der Aufgaben des Klägers im Vergleich zu den tariflichen Vorgaben des Tarifvertrags TV AL II.
Der Kläger war seit dem 21. Januar 2010 als „Supervisor Transportation Operations“ bei den US-Stationierungsstreitkräften tätig.
Zum 2. Januar 2015 wurde ihm diese Stelle formal übertragen, wobei er behauptete, die Aufgaben bereits seit Oktober 2014 wahrzunehmen.
Der Kläger erhielt bis März 2017 ein Gehalt nach Gehaltsgruppe ZB 7 Stufe 6 und ab April 2017 nach ZB 8 Stufe 6.
Er forderte rückwirkend eine höhere Vergütung entsprechend der Gehaltsgruppe ZB 8, da er meinte, die gleiche Position und
Verantwortungen wie sein Vorgänger zu übernehmen, der entsprechend eingruppiert war.
Der Kläger verlangte Gehaltsnachzahlungen von insgesamt 13.463,58 Euro und die Feststellung, dass er ab 1. Januar 2018 in die Gehaltsgruppe ZB 8 Endstufe eingruppiert ist.
Darlegungslast und Vergleich mit Vorgänger:
Das Gericht betonte, dass der Kläger die Darlegungslast trägt, um seine Eingruppierung in die höhere Gehaltsgruppe zu rechtfertigen.
Der bloße Verweis auf die Eingruppierung seines Vorgängers sei unzureichend, da der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht bei der bloßen Anwendung von Tarifnormen greife.
Zudem konnte der Kläger nicht belegen, dass seine Tätigkeiten exakt denjenigen seines Vorgängers entsprachen,
da wesentliche Aufgabenbereiche, wie das „Green-Belt-Projekt“, nicht von ihm wahrgenommen wurden.
Tätigkeitsmerkmale:
Der Kläger hatte die Anforderungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II nicht hinreichend dargelegt.
Diese Gruppe erfordert sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten, die eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative und selbständige Urteilsfähigkeit voraussetzen.
Der Kläger konnte nicht belegen, dass seine Tätigkeiten diese Anforderungen erfüllten.
Die vom Kläger vorgelegte Stellenbeschreibung sowie seine Darstellung der Aufgaben seien nicht detailliert genug, um die geforderte Qualifikation und Verantwortung nachzuweisen.
Substantiierung und Beweislast:
Das Gericht hielt fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Beweislast nicht nur die bloße Aufzählung seiner Aufgaben hätte vorlegen müssen,
sondern auch deren zeitlichen und qualitativen Umfang detailliert darzustellen.
Die Anforderungen der Gehaltsgruppe ZB 8 erfordern eine konkrete Darstellung der ausgeübten Tätigkeiten und ihrer tariflichen Bewertung, die der Kläger nicht erbracht hat.
Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, das die Klage bereits abgewiesen hatte.
Die Klage des Klägers war in beiden Instanzen unbegründet, da die dargelegten Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des Klägers
nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die geforderte höhere Gehaltsgruppe erfüllten.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.