Einhaltung Arbeitszeitgrenzen – LAG Hessen 30.11.2015 – 16 TaBV 96/15
RA und Notar Krau
In dem Fall LAG Hessen, 30.11.2015 – 16 TaBV 96/15, geht es um die Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitszeitgrenzen durch einen Postzustellbetrieb.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die in der Betriebsvereinbarung “Arbeitszeit in der Zustellung” festgelegten Arbeitszeiten eingehalten werden.
Der Betriebsrat hatte eine Beschwerde eingelegt, da es wiederholt zu Überschreitungen der vereinbarten Arbeitszeiten gekommen war, ohne dass der Betriebsrat daran beteiligt oder darüber informiert wurde.
Das Arbeitsgericht Gießen hatte ursprünglich den Antrag des Betriebsrats abgewiesen, mit der Begründung, dass der Arbeitgeber von den Überstunden erst im Nachhinein Kenntnis erlangt habe und deshalb nicht verantwortlich sei.
Der Betriebsrat argumentierte jedoch, dass der Arbeitgeber gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG dafür sorgen müsse, dass die Arbeitnehmer sich an die Betriebsvereinbarung halten und unzulässige Überstunden nicht leisten.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Beschwerde des Betriebsrats statt und änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts.
Der Arbeitgeber wurde angewiesen, Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit ohne Beteiligung des Betriebsrats zu unterlassen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht.
Das LAG argumentierte, dass der Arbeitgeber nicht ausreichend Maßnahmen ergriffen habe, um die Einhaltung der Betriebsvereinbarung sicherzustellen.
Die bloße Information der Mitarbeiter und Ermahnungen bei Verstößen reichten nicht aus.
Der Arbeitgeber müsse aktiv dafür sorgen, dass die Arbeitszeitregelungen eingehalten werden, beispielsweise durch Anpassung der Arbeitslast oder den Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte.
Der Arbeitgeber könne sich nicht auf Unkenntnis berufen, da er aufgrund der Häufigkeit der Überstunden und der vorhandenen Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Mitarbeiter wissen müsse, dass die dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit nicht ausreicht.
Zudem müsse der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um zukünftige Überstunden zu verhindern, sobald er von den geleisteten Überstunden Kenntnis erlangt hat.
Das Gericht stellte fest, dass die nachträgliche Kenntnis des Arbeitgebers über Mehrarbeit ausreichend sei, sofern es anschließend zu weiteren Überstunden kommt, ohne dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Unterbindung trifft.
Auf die Freiwilligkeit der Überstunden oder deren Vergütung durch den Arbeitgeber komme es dabei nicht an.
Schließlich sah das LAG keine Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da der Arbeitgeber die Verpflichtung habe, betriebsverfassungswidrige Maßnahmen zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.