einheitliche Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten – Verwaltungsvermögensquote § 13b II ErbStG – FG Münster 3 K 2317/19 Erb – Urteil vom 10.09.2020
Es geht um eine Schenkung von Anteilen an verschiedenen Unternehmen, bei der die Klägerin eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG beantragte.
Das Finanzamt gewährte die Befreiung nicht für alle Anteile, da die Verwaltungsvermögensquote überschritten wurde.
Die Klägerin argumentierte, dass die Befreiung einheitlich für alle Anteile gelten sollte.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Verwaltungsvermögensquote isoliert für jede wirtschaftliche Einheit zu ermitteln sei und die Optionsverschonung nur einheitlich für sämtliche erworbenen Einheiten gestellt werden könne.
Daher wurde die Klage abgewiesen.
Der Begriff „steuerschädliches Verwaltungsvermögen„ stammt aus dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und beschreibt Vermögenswerte,
die im Rahmen der steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen (bei Schenkungen oder Erbschaften) nicht oder nur eingeschränkt steuerlich begünstigt werden.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen.
Der Gesetzgeber möchte jedoch sicherstellen, dass diese Begünstigungen nur für tatsächlich betrieblich genutztes Vermögen gelten und nicht für Vermögen, das eher privat oder passiv gehalten wird.
Deshalb wurde der Begriff „Verwaltungsvermögen“ eingeführt, um Vermögenswerte zu definieren, die nicht unmittelbar dem Betrieb dienen, sondern eher der Verwaltung oder Kapitalanlage zuzurechnen sind.
Zum Verwaltungsvermögen gehören unter anderem:
Wenn diese Vermögenswerte in einem Unternehmen vorhanden sind und eine bestimmte Grenze überschreiten,
gelten sie als steuerschädlich, da sie nicht oder nur zum Teil in die Steuerbegünstigungen einbezogen werden.
Steuerschädliches Verwaltungsvermögen wird bei der Berechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer im Allgemeinen nicht oder nur eingeschränkt begünstigt, weil es nicht zur aktiven betrieblichen Tätigkeit beiträgt.
Es kann somit dazu führen, dass der Erbe oder Beschenkte eine höhere Steuerlast trägt, wenn das zu übertragende Vermögen einen großen Anteil an solchem Verwaltungsvermögen aufweist.
Der Zweck dieser Regelung besteht darin, die Übertragung von aktivem Betriebsvermögen zu fördern und gleichzeitig zu verhindern, dass privat gehaltene Vermögenswerte steuerlich begünstigt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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