
einheitliche Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten – Verwaltungsvermögensquote Paragraf 13b II ErbStG – FG Münster 3 K 2317/19 Erb – Urteil vom 10.09.2020
Es geht um eine Schenkung von Anteilen an verschiedenen Unternehmen, bei der die Klägerin eine Steuerbefreiung nach Paragraf 13a ErbStG beantragte.
Das Finanzamt gewährte die Befreiung nicht für alle Anteile, da die Verwaltungsvermögensquote überschritten wurde.
Die Klägerin argumentierte, dass die Befreiung einheitlich für alle Anteile gelten sollte.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Verwaltungsvermögensquote isoliert für jede wirtschaftliche Einheit zu ermitteln sei und die Optionsverschonung nur einheitlich für sämtliche erworbenen Einheiten gestellt werden könne.
Daher wurde die Klage abgewiesen.
Der Begriff „steuerschädliches Verwaltungsvermögen„ stammt aus dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und beschreibt Vermögenswerte,
die im Rahmen der steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen (bei Schenkungen oder Erbschaften) nicht oder nur eingeschränkt steuerlich begünstigt werden.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen.
Der Gesetzgeber möchte jedoch sicherstellen, dass diese Begünstigungen nur für tatsächlich betrieblich genutztes Vermögen gelten und nicht für Vermögen, das eher privat oder passiv gehalten wird.
Deshalb wurde der Begriff „Verwaltungsvermögen“ eingeführt, um Vermögenswerte zu definieren, die nicht unmittelbar dem Betrieb dienen, sondern eher der Verwaltung oder Kapitalanlage zuzurechnen sind.
Zum Verwaltungsvermögen gehören unter anderem:
Wenn diese Vermögenswerte in einem Unternehmen vorhanden sind und eine bestimmte Grenze überschreiten,
gelten sie als steuerschädlich, da sie nicht oder nur zum Teil in die Steuerbegünstigungen einbezogen werden.
Steuerschädliches Verwaltungsvermögen wird bei der Berechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer im Allgemeinen nicht oder nur eingeschränkt begünstigt, weil es nicht zur aktiven betrieblichen Tätigkeit beiträgt.
Es kann somit dazu führen, dass der Erbe oder Beschenkte eine höhere Steuerlast trägt, wenn das zu übertragende Vermögen einen großen Anteil an solchem Verwaltungsvermögen aufweist.
Der Zweck dieser Regelung besteht darin, die Übertragung von aktivem Betriebsvermögen zu fördern und gleichzeitig zu verhindern, dass privat gehaltene Vermögenswerte steuerlich begünstigt werden.
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