Einheitlicher Erwerbsgegenstand Grunderwerbsteuer

September 4, 2017

Einheitlicher Erwerbsgegenstand Grunderwerbsteuer

BFH II R 19/15

Urteil vom 25.1.2017,

RA und Notar Krau

Leitsätze:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks in bebautem Zustand erst dann grunderwerbsteuerpflichtig wird,

wenn der Bauerrichtungsvertrag abgeschlossen ist, selbst wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags bereits an das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden war.

Sachverhalt:

Die Kläger erwarben von einer Stadt ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte.

Im Kaufvertrag, der auch vom Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte.

Einheitlicher Erwerbsgegenstand Grunderwerbsteuer

Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst nur für den Kaufpreis des Grundstücks fest.

Nach Abschluss des Bauvertrags erhöhte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer, indem es die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezog.

Entscheidung des BFH:

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und entschied, dass das Finanzamt die Baukosten nachträglich in die Bemessungsgrundlage einbeziehen durfte.

Begründung:

  • Einheitlicher Erwerbsgegenstand:

    • Liegt ein rechtlicher oder objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag vor, wird das bebaute Grundstück als einheitlicher Erwerbsgegenstand besteuert.
    • Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung nicht mehr frei ist.
  • Bindung an das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung:

    • Im Streitfall waren die Kläger an das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, da im Kaufvertrag die Verpflichtung zur Bebauung und die Baupläne festgelegt waren.
    • Dies allein reicht jedoch nicht aus, um das Grundstück im bebauten Zustand als Erwerbsgegenstand zu betrachten.
  • Verpflichtung zur Veränderung des Grundstücks:

    • Erst wenn die auf der Veräußererseite handelnden Personen zur Veränderung des Grundstücks verpflichtet sind, wird das Grundstück im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs.
    • Dies setzt den Abschluss eines Bauerrichtungsvertrags voraus.
  • Abschluss des Bauerrichtungsvertrags als nachträgliches Ereignis:

    • Im Streitfall wurde der Bauerrichtungsvertrag erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags geschlossen.
    • Mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags wurde das Grundstück rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs.
    • Die Baukosten waren daher zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Einheitlicher Erwerbsgegenstand Grunderwerbsteuer

Besondere Bedeutung des Urteils:

  • Klarstellung zur Grunderwerbsteuerpflicht bei Bauerrichtungsverträgen: Das Urteil verdeutlicht, dass der Bauerrichtungsvertrag entscheidend für die Grunderwerbsteuerpflicht beim Erwerb eines Grundstücks in bebautem Zustand ist.
  • Zeitpunkt der Grunderwerbsteuerpflicht: Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht erst mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags, selbst wenn der Erwerber zuvor an das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden war.

Auswirkungen für die Praxis:

Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis der Grunderwerbsteuer.

Es schafft Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Grundstückskaufverträgen und Bauerrichtungsverträgen

und verdeutlicht den Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuerpflicht.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks in bebautem Zustand

erst mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags grunderwerbsteuerpflichtig wird.

Die Baukosten sind dann nachträglich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

RA und Notar Krau

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