Einheitlicher Erwerbsgegenstand Grunderwerbsteuer
BFH II R 19/15
Urteil vom 25.1.2017,
Leitsätze:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks in bebautem Zustand erst dann grunderwerbsteuerpflichtig wird,
wenn der Bauerrichtungsvertrag abgeschlossen ist, selbst wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags bereits an das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden war.
Sachverhalt:
Die Kläger erwarben von einer Stadt ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte.
Im Kaufvertrag, der auch vom Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst nur für den Kaufpreis des Grundstücks fest.
Nach Abschluss des Bauvertrags erhöhte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer, indem es die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezog.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und entschied, dass das Finanzamt die Baukosten nachträglich in die Bemessungsgrundlage einbeziehen durfte.
Begründung:
Einheitlicher Erwerbsgegenstand:
Bindung an das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung:
Verpflichtung zur Veränderung des Grundstücks:
Abschluss des Bauerrichtungsvertrags als nachträgliches Ereignis:
Besondere Bedeutung des Urteils:
Auswirkungen für die Praxis:
Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis der Grunderwerbsteuer.
Es schafft Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Grundstückskaufverträgen und Bauerrichtungsverträgen
und verdeutlicht den Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuerpflicht.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks in bebautem Zustand
erst mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags grunderwerbsteuerpflichtig wird.
Die Baukosten sind dann nachträglich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
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