Einheitlicher Erwerbsgegenstand Grunderwerbsteuer
BFH II R 19/15
Urteil vom 25.1.2017,
Leitsätze:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks in bebautem Zustand erst dann grunderwerbsteuerpflichtig wird,
wenn der Bauerrichtungsvertrag abgeschlossen ist, selbst wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags bereits an das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden war.
Sachverhalt:
Die Kläger erwarben von einer Stadt ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte.
Im Kaufvertrag, der auch vom Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst nur für den Kaufpreis des Grundstücks fest.
Nach Abschluss des Bauvertrags erhöhte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer, indem es die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezog.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und entschied, dass das Finanzamt die Baukosten nachträglich in die Bemessungsgrundlage einbeziehen durfte.
Begründung:
Einheitlicher Erwerbsgegenstand:
Bindung an das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung:
Verpflichtung zur Veränderung des Grundstücks:
Abschluss des Bauerrichtungsvertrags als nachträgliches Ereignis:
Besondere Bedeutung des Urteils:
Auswirkungen für die Praxis:
Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis der Grunderwerbsteuer.
Es schafft Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Grundstückskaufverträgen und Bauerrichtungsverträgen
und verdeutlicht den Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuerpflicht.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks in bebautem Zustand
erst mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags grunderwerbsteuerpflichtig wird.
Die Baukosten sind dann nachträglich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.