Einheitlicher Streitgegenstand bei identisch gestellten Anträgen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz

Dezember 25, 2025

Einheitlicher Streitgegenstand bei identisch gestellten Anträgen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz

OLG Köln (6. Zivilsenat), Urteil vom 31.10.2025 – 6 U 34/25

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 31.10.2025 befasst sich mit einem Fall von irreführender Werbung für Lebensmittel und klärt wichtige juristische Fragen zur Zuständigkeit von Gerichten und zur Verjährung.

Im Kern ging es darum, ob eine Supermarktkette Champignons als „deutsch“ bewerben darf, wenn sie in der Filiale tatsächlich Ware aus Polen oder den Niederlanden verkauft.


Der Sachverhalt: Was war passiert?

Ein anerkannter Verbraucherschutzverband verklagte ein großes Handelsunternehmen (die Beklagte). Der Grund: In einem Werbeprospekt für den Zeitraum vom 18. bis 23. März 2024 wurden Champignons mit deutscher Herkunft beworben. Ein aufmerksamer Kunde stellte jedoch in einer Filiale in Süddeutschland fest, dass dort tatsächlich Pilze aus Polen und den Niederlanden in den Regalen lagen. Er machte Fotos und beschwerte sich.

Ein Fehler bei der Klageeinreichung

Der Verbraucherschutzverband wollte die irreführende Werbung untersagen lassen. Dabei passierte jedoch ein Missgeschick: Der Verband bezog sich in der ersten Abmahnung und der Klageschrift versehentlich auf einen falschen Prospekt. Dieser sah dem richtigen Prospekt sehr ähnlich, galt aber für eine ganz andere Region. Erst nachdem das Unternehmen auf diesen Fehler hingewiesen hatte, korrigierte der Verband seine Klage und legte den korrekten Prospekt für die betroffene Filiale vor.


Die rechtlichen Probleme: Verjährung und Zuständigkeit

Das Verfahren war rechtlich kompliziert, weil zwei verschiedene Gesetze eine Rolle spielten: das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).

Die Frage der Verjährung

Das Unternehmen argumentierte, dass der Anspruch bereits verjährt sei. Im Wettbewerbsrecht (UWG) gilt eine sehr kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten. Da der Verband erst spät den „richtigen“ Prospekt in das Verfahren einführte, war diese Frist für das UWG bereits abgelaufen.

Das rettende Gesetz (UKlaG)

Das OLG Köln entschied jedoch, dass der Anspruch dennoch nicht verloren ist. Der Verband kann sich nämlich auch auf das UKlaG stützen. Dieses Gesetz dient ebenfalls dem Verbraucherschutz, hat aber eine deutlich längere Verjährungsfrist von drei Jahren. Da beide Gesetze das gleiche Ziel verfolgen (den Schutz der Verbraucher vor Irreführung), konnte der Verband den Unterlassungsanspruch auch auf Basis des UKlaG durchsetzen.

Einheitlicher Streitgegenstand bei identisch gestellten Anträgen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz


Wer ist zuständig? Das Wahlrecht der Verbände

Eine zentrale Rechtsfrage des Urteils war, welches Gericht überhaupt entscheiden darf. Normalerweise sind für das Wettbewerbsrecht (UWG) die Landgerichte zuständig. Für Klagen nach dem UKlaG sind seit einer Gesetzesänderung jedoch oft direkt die Oberlandesgerichte zuständig.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das Gericht stellte klar: Wenn ein Verband beide Gesetze nutzt, hat er ein Wahlrecht. Er kann sich aussuchen, ob er vor das Landgericht oder das Oberlandesgericht zieht. Das OLG Köln widerspricht damit einer anderen Auffassung des Kammergerichts Berlin. Das Ziel ist es, zu verhindern, dass ein einziger Fall („Einheitlicher Lebenssachverhalt“) auf zwei verschiedene Gerichte aufgeteilt werden muss.


Die Beweisaufnahme: Wurden die Kunden getäuscht?

Das Gericht musste auch klären, ob tatsächlich ausländische Pilze als deutsche Ware verkauft wurden. Das Unternehmen bestritt dies und verwies auf Lieferscheine, die deutsche Ware auswiesen.

Zeugenaussage gegen Lieferscheine

Das Gericht glaubte jedoch dem Kunden (Zeugen), der die Pilze vor Ort gesehen hatte. Er konnte die Situation sehr genau und lebhaft beschreiben. Die Filialleiterin hingegen konnte sich an die konkrete Woche nicht mehr erinnern und stützte sich nur auf allgemeine Abläufe und die Lieferscheine. Das Gericht betonte, dass Lieferscheine allein kein Beweis dafür sind, was am Ende tatsächlich im Regal liegt. Fehler bei der Belieferung seien laut Aussage einer Hotline des Unternehmens grundsätzlich möglich.


Das Ergebnis des Urteils

Die Berufung des Handelsunternehmens wurde größtenteils zurückgewiesen. Das bedeutet:

  1. Verbot der Werbung: Das Unternehmen darf nicht mit deutscher Herkunft werben, wenn tatsächlich ausländische Ware verkauft wird.
  2. Kostenverteilung: Da der Verband am Anfang den falschen Prospekt eingereicht hatte (Teilklagerücknahme), muss er 20 % der Prozesskosten tragen. Das Unternehmen trägt 80 %.
  3. Revision zugelassen: Da sich das OLG Köln und das KG Berlin bei der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit uneinig sind, darf der Fall nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Zusammenfassung der Werte

PostenBetrag / Wert
Streitwert insgesamt64.000,00 Euro
Kostenquote Beklagte80 %
Kostenquote Kläger20 %
Verjährungsfrist UKlaG3 Jahre
RA und Notar Krau

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